Krisenplan des AA -209.11 -im Aktenplan des Auswärtigen Amtes

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Krisenplan des Auswärtigen Amtes

(APZAA -209.11 im Aktenplan des Auswärtigen Amtes)

+ Sind diese Informationen bereits unabhängig von dieser Anfrage öffentlich zugänglich bzw. vorhanden z.B. auf entsprechenden Internetseiten etc...?

 Die Kosten dürfen niemanden abschrecken, in Zukunft, wieder einen Antrag nach dem IFG zustellen. 

In einem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof am 09.September 1999 u.a. fest, dass die Gebühren keinen abschreckenden Charakter haben dürfen.

Ob die Anfrage über eine "einfache Anfrage" hinausgeht lässt sich sicherlich schon frühzeitig feststellen.

Ich gehe aber nicht davon aus, dass für die Beantwortung meiner Fragen erheblich Ermittlungen notwendig werden.

Die beantragten Informationen dürften als Grundlage der täglichen Arbeit dienen.

Auch ohne genaue Kenntnis der Informationslage gehe ich davon aus, dass es ohne größeren Aufwand möglich ist, meinen Informationswunsch zu erfüllen.

Die (beabsichtigte) Nutzung der anfragten Information sowie die Nutzung der Anfrage selbst erfolgt meinerseits u.a. im Rahmen von Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. September 2014
  • Frist
    14. Oktober 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Krisenplan des A…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Krisenplan des AA -209.11 -im Aktenplan des Auswärtigen Amtes [#7406]
Datum
12. September 2014 16:00
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Krisenplan des Auswärtigen Amtes (APZAA -209.11 im Aktenplan des Auswärtigen Amtes) + Sind diese Informationen bereits unabhängig von dieser Anfrage öffentlich zugänglich bzw. vorhanden z.B. auf entsprechenden Internetseiten etc...?  Die Kosten dürfen niemanden abschrecken, in Zukunft, wieder einen Antrag nach dem IFG zustellen.  In einem Urteil stellte der Europäische Gerichtshof am 09.September 1999 u.a. fest, dass die Gebühren keinen abschreckenden Charakter haben dürfen. Ob die Anfrage über eine "einfache Anfrage" hinausgeht lässt sich sicherlich schon frühzeitig feststellen. Ich gehe aber nicht davon aus, dass für die Beantwortung meiner Fragen erheblich Ermittlungen notwendig werden. Die beantragten Informationen dürften als Grundlage der täglichen Arbeit dienen. Auch ohne genaue Kenntnis der Informationslage gehe ich davon aus, dass es ohne größeren Aufwand möglich ist, meinen Informationswunsch zu erfüllen. Die (beabsichtigte) Nutzung der anfragten Information sowie die Nutzung der Anfrage selbst erfolgt meinerseits u.a. im Rahmen von Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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