Kriterien der Gebührenbemessung nach IFG / IFGGebV

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Amtliche Informationen, in denen die Kriterien dokumentiert sind, nach denen die Bundesnetzagentur den im Rahmen eines IFG-Antragsverfahrens in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr nach IFGGebV (tatsächlich) angefallenen behördlichen Aufwand bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigt, z.B. im Wege einer verhältnismässigen Anpassung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens (VG Berlin VG 2 K 582.15 vom 21.7.2016).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. September 2016
  • Frist
    5. Oktober 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Amtliche Informa…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kriterien der Gebührenbemessung nach IFG / IFGGebV [#17749]
Datum
2. September 2016 08:40
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtliche Informationen, in denen die Kriterien dokumentiert sind, nach denen die Bundesnetzagentur den im Rahmen eines IFG-Antragsverfahrens in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr nach IFGGebV (tatsächlich) angefallenen behördlichen Aufwand bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigt, z.B. im Wege einer verhältnismässigen Anpassung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens (VG Berlin VG 2 K 582.15 vom 21.7.2016).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag auf Informationszugang vom 02.09.201…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Kriterien der Gebührenbemessung nach IFG / IFGGebV [#17749]
Datum
7. September 2016 16:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag auf Informationszugang vom 02.09.2016, mit dem Sie Zugang zu denjenigen Dokumenten begehren, "in denen die Kriterien dokumentiert sind, nach denen die Bundesnetzagentur den im Rahmen eines IFG-Antragsverfahrens in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr nach IFGGebV (tatsächlich) angefallenen behördlichen Aufwand bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigt, z.B. im Wege einer verhältnismässigen Anpassung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens (VG Berlin VG 2 K 582.15 vom 21.7.2016)". Mit E-Mail vom 19.02.2015 hatte Ihnen die Bundesnetzagentur die Erfassungstabellen zur konkreten Gebührenermittlung nach der IFGGebV bereits übersendet. Weitere Unterlagen sind in der Bundesnetzagentur nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die erteilte Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Antragstelle…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Kriterien der Gebührenbemessung nach IFG / IFGGebV [#17749]
Datum
7. September 2016 17:05
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die erteilte Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte stellen Sie mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu. Vielen Dank im…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Kriterien der Gebührenbemessung nach IFG / IFGGebV [#17749]
Datum
9. September 2016 16:09
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte stellen Sie mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17749 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnetzagentur
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bezüglich der Krite-rien zur Gebührenbemessung …
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bezüglich der Krite-rien zur Gebührenbemessung nach IFG bzw. der Verordnung über die Gebühren und Aus¬lagen nach dem IFG (IFGGebV)
Datum
15. September 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom IFG-Antrag per E-Mail vom 09.09.2016 Sehr geehrter [Antragsteller], mit Ihrer o.g. E-Mail beantragen Sie unter Berufung auf das IFG die Zusendung amtlicher Infor-mationen, „in denen die Kriterien dokumentiert sind, nach denen die Bundesnetzagentur den im Rahmen eines IFG-Antragsverfahrens in der jeweiligen Fallgruppe der Rahmengebühr nach IFGGebV (tatsächlich) angefallenen behördlichen Aufwand bei der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe berücksichtigt, z.B. im Wege einer verhältnismäßigen Anpassung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens (VG Berlin VG 2 K 582.15 vom 21.7.2016)." Auf Ihren Antrag teile ich Ihnen mit, dass die Bundesnetzagentur sich hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmung der — auslegungsbedürftigen — Begriffe der Billigkeit und des öffentlichen Interesses nach § 2 IFGGebV an den Erwägungen des Gesetzgebers zu § 9 Abs. 4 und Abs. 5 Bundesgebührengesetz (BGebG) orientiert. Es findet jeweils eine Prüfung des Einzelfalls statt. Soweit sich Ihr Antrag auf weitere bei der Bundesnetzagentur vorhandene Informationen zur Gebührenbemessung bezieht, lehne ich Ihren Antrag ab. Begründung Ihr nach dem IFG zulässiger Antrag ist nur teilweise begründet. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat grundsätzlich jeder „gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen." Insoweit ist Ihrem Antrag in dem dem oben ausgeführten Umfang stattzugeben. In meiner o.g. E-Mail vom 07.09.2016 hatte ich Ihnen diese Information (zunächst) nicht erteilt, da zu diesem Zeitpunkt das von Ihnen zitierte Urteil des VG Berlin noch nicht öffentlich verfügbar war und mir aus Ihrem Antrag nicht ersichtlich war, dass er sich (auch) auf § 2 IFGGebV bezieht. Soweit sich Ihr Antrag auf weitere Informationen bezieht, lehne ich ihn gemäß § 9 Abs. 3 IFG ab. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag insbesondere dann abgelehnt werden, wenn der Antrag-steller bereits über die begehrten Informationen verfügt. Wie in meiner E-Mail vom 07.09.2016 mitgeteilt, hatte Ihnen die Bundesnetzagentur mit E-Mail vom 19.02.2015 die Erfassungstabellen zur konkreten Gebührenermittlung nach der IFGGebV bereits übersandt. Dass Ihnen diese nicht mehr vorliegen, sodass eine nochmalige Übersendung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, haben Sie nicht geltend gemacht. Darüber hinausgehende Informationen sind in der Bundesnetzagentur insoweit nicht vorhanden. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Referat Z21, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektroni-sche Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Mit freundlichen Grüßen