Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten

Artikel 17 der Gemeinsamen Fischereipolitik (EU Verordnung 1380/2013) besagt, dass Mitgliedsstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fagmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien anwenden, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können.

Hiermit möchte ich Sie bitten, mir eine Liste der transparenten Kriterien zukommen zu lassen, sowie informationen, wie diese objektiv in der Praxis angewendet werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. Dezember 2016
  • Frist
    10. Januar 2017
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Markus Knigge
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Artikel 17 der G…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Markus Knigge
Betreff
Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten [#19540]
Datum
9. Dezember 2016 09:24
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Artikel 17 der Gemeinsamen Fischereipolitik (EU Verordnung 1380/2013) besagt, dass Mitgliedsstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fagmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien anwenden, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Hiermit möchte ich Sie bitten, mir eine Liste der transparenten Kriterien zukommen zu lassen, sowie informationen, wie diese objektiv in der Praxis angewendet werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Markus Knigge <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus Knigge << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Markus Knigge
Markus Knigge
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkei…
An Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Details
Von
Markus Knigge
Betreff
AW: Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten [#19540]
Datum
10. Januar 2017 09:20
An
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten“ vom 09.12.2016 (#19540) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage informieren könnten. Mit freundlichen Grüßen Markus Knigge Anfragenr: 19540 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus Knigge << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Sehr geehrter Herr Knigge, ich bedaure die aufgrund des Jahreswechsels entstandene Verzögerung der Beantwortung I…
Von
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Betreff
AW: [Auftrag#2017011010000116] WG: Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten [#19540]
Datum
10. Januar 2017 17:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Knigge, ich bedaure die aufgrund des Jahreswechsels entstandene Verzögerung der Beantwortung Ihrer Frage. Die Zuteilung der Fangquoten für die deutsche Küsten- und Hochseefischerei erfolgt nach den im Seefischereigesetz (SeeFischG) festgelegten Bedingungen. Nach § 3 Absatz 1 SeeFischG hat ein Fischereibetrieb im Rahmen der verfügbaren Fangmengen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Fangerlaubnis. Die Höhe der zuzuteilenden Fangmengen bemisst sich nach den in § 3 Absatz 2 SeeFischG genannten Eckpunkten. Danach soll bei der Bemessung der Zuteilung die Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihre bisherige Teilnahme an der betreffenden Fischerei, der wirtschaftliche Einsatz der Fischereiflotte und die bestmögliche Versorgung des Marktes berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Eckpunkte ist grundsätzlich eine Berücksichtigung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten möglich. Seit dem Jahr 2012 wird zusätzlich gemäß Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 24. März 2011 (BVerwG 3 C 6.10) bei der Bemessung den aus den Schiffsicherheitszeugnissen ersichtlichen Einsatzgebieten der Fischereifahrzeuge Rechnung getragen. Mit freundlichen Grüßen