Kriterien (und deren Re-Evaluierung) zur Legalisierung von Gewegparken

1) Eine Auflistung von Kriterien, die im Paderborner Stadtgebiet der Legalisierung des aufgesetzten Parkens (Gehwegparken) bei Neubeschilderung zugrunde gelegt werden oder in der Vergangenheit zugrunde gelegt wurden. Insbesondere von Interesse ist eine "Negativliste" von Kriterien, unter denen legales Gehwegparken, z.B. mit dem Zeichen 315 oder durch Markierungen, nicht gestattet werden soll.

2) Sofern eine minimale Rest-Gehwegbreite berücksichtigt wird, eine Aussage darüber, ob diese auf Kompatiblität mit den Verwaltungsvorschriften zur StVO überprüft wurde, in der es heißt, dass
sichergestellt werden muss, dass „[...] genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“

3) Eine Aussage darüber, wie die Rest-Gehwegbreite kalkuliert wurde (z.B. Personenbreite, Sichherheitszonen, Ungenauigkeiten beim Parken etc.), sollte im Besonderen die gleiche Rest-Gehwegbreite von 1,20 m zugrunde gelegt werden, wie beim tolerierten Gehwegparken (siehe Anfrage #164505).
Sollte eine höhere Rest-Gehwegbreite zugrunde gelegt werden, dann eine Aussage darüber, warum diese beim tolerierten Gehwegparken niedriger sein darf.

4) Eine Aussage darüber, ob bei der regelmäßigen Verkehrsschau auch die Voraussetzungen für das Verkehrszeichen 315 neu überprüft werden, insbesondere in der alten Südstadt und im Riemekeviertel, wo in der Praxis häufig Rest-Gehwegbreiten von unter 1m zu beobachten sind.

5) Eine Aussage darüber, ob in Paderborn schon einmal eine Privatperson einen Antrag auf Neuverbescheidung „gegen“ das Zeichen 315 gestellt hat und ob der Antrag erfolg hatte.

6) Eine Aussage darüber, ob ein solcher Antrag auch pseudonym gestellt werden kann.

7) Falls vorhanden, eine Liste der Straßen (oder eine Karte o.Ä.) der Straßen im Paderborner Stadtgebiet, in denen Gehwegparken erlaubt ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. März 2022
  • Frist
    30. April 2022
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Thorsten Gänger
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
Thorsten Gänger
Betreff
Kriterien (und deren Re-Evaluierung) zur Legalisierung von Gewegparken [#244675]
Datum
26. März 2022 13:23
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Eine Auflistung von Kriterien, die im Paderborner Stadtgebiet der Legalisierung des aufgesetzten Parkens (Gehwegparken) bei Neubeschilderung zugrunde gelegt werden oder in der Vergangenheit zugrunde gelegt wurden. Insbesondere von Interesse ist eine "Negativliste" von Kriterien, unter denen legales Gehwegparken, z.B. mit dem Zeichen 315 oder durch Markierungen, nicht gestattet werden soll. 2) Sofern eine minimale Rest-Gehwegbreite berücksichtigt wird, eine Aussage darüber, ob diese auf Kompatiblität mit den Verwaltungsvorschriften zur StVO überprüft wurde, in der es heißt, dass sichergestellt werden muss, dass „[...] genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“ 3) Eine Aussage darüber, wie die Rest-Gehwegbreite kalkuliert wurde (z.B. Personenbreite, Sichherheitszonen, Ungenauigkeiten beim Parken etc.), sollte im Besonderen die gleiche Rest-Gehwegbreite von 1,20 m zugrunde gelegt werden, wie beim tolerierten Gehwegparken (siehe Anfrage #164505). Sollte eine höhere Rest-Gehwegbreite zugrunde gelegt werden, dann eine Aussage darüber, warum diese beim tolerierten Gehwegparken niedriger sein darf. 4) Eine Aussage darüber, ob bei der regelmäßigen Verkehrsschau auch die Voraussetzungen für das Verkehrszeichen 315 neu überprüft werden, insbesondere in der alten Südstadt und im Riemekeviertel, wo in der Praxis häufig Rest-Gehwegbreiten von unter 1m zu beobachten sind. 5) Eine Aussage darüber, ob in Paderborn schon einmal eine Privatperson einen Antrag auf Neuverbescheidung „gegen“ das Zeichen 315 gestellt hat und ob der Antrag erfolg hatte. 6) Eine Aussage darüber, ob ein solcher Antrag auch pseudonym gestellt werden kann. 7) Falls vorhanden, eine Liste der Straßen (oder eine Karte o.Ä.) der Straßen im Paderborner Stadtgebiet, in denen Gehwegparken erlaubt ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thorsten Gänger Anfragenr: 244675 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244675/
Mit freundlichen Grüßen Thorsten Gänger

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Kommunalverwaltung Paderborn
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW vom 26.03.2022 [#244675] Sehr geehrter Herr Gänger, mit…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW vom 26.03.2022 [#244675]
Datum
14. April 2022 08:14
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Gänger, mit E-Mail vom 26.03.2022 haben Sie einen Antrag nach dem IFG NRW an die Stadt Paderborn gerichtet und um Beantwortung mehrerer Fragen zum Thema Gehwegparken gebeten. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Zu Frage 1 Durch die Stadt Paderborn wird Gehwegparken als Neuregelung nicht mehr eingerichtet. Einen Kriterienkatalog für Altfälle gibt es nicht. In der Vergangenheit wurden die Belange der Fußgängerverkehre nicht so gewichtet wie das heute der Fall ist. Eine künftige Rückführung des Gehwegparkens, sowohl als offizielle Regelung wie auch des noch tolerierten Gehwegparkens, ist zwischen den beteiligten Dienststellen der Stadt Paderborn vereinbart. Die Umsetzung erfolgt jedoch sukzessiv und ist abhängig von personellen Ressourcen. Zu Fragen 2 und 3 Die Verwaltungsvorschrift zu VZ 315 StVO setzt bei Zulassung des Gehwegparkens "genügend" Platz für den ungehinderten Verkehr von Fußgänger*innen ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer*innen auch im Begegnungsverkehr voraus. Diese Formulierung ist unbestimmt. Bei Altfällen wird davon ausgegangen, dass überwiegend eine Gehwegbreite von zumindest 1.20 m für den Fußgängerverkehr verbleibt. Dies entspricht der Restbreite, die i.d.R. bei der Verkehrsüberwachung und der Differenzierung zwischen Ahndung und Tolerierung zugrunde gelegt wird. Begegnungsfälle von Fußgängerverkehren sind bei 1.20 m nur mit Einschränkungen möglich. Vollumfänglich entspricht dies der Verwaltungsvorschrift zu VZ 315 StVO nicht, aber derartige Regelungen werden auch nicht mehr eingerichtet (vgl. Ausführungen zu Frage 1). In den RASt 06 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen sind für Kinderwagen und Rollstühle 1.00 m hinterlegt, das mag als Anhaltspunkt dienen. In vielen gewachsenen Wohngebieten existiert ein Bestand von Straßenquerschnitten inklusive Gehwegbreiten, der auch ohne Mitbenutzung durch KFZ deutlich unter den eigentlich anzustrebenden Bewegungsbreiten für Begegnungsfälle liegt. Zu Frage 4 In der Regel wird dies bei den regelmäßigen Verkehrsschauen nicht überprüft, weil diese aufgrund zu geringer Personalausstattung in den letzten Jahren zumindest in den Wohngebieten kaum durchführt worden sind. Die Südstadt allerdings steht priorisiert im Fokus für eine Neubetrachtung dieser Sachverhalte. Zu Frage 5 Ein entsprechender Antrag ist nach hiesiger Kenntnis nicht gestellt worden. Zu Frage 6 Nein. Zu Frage 7 Eine Liste mit Straßen, in denen Gehwegparken erlaubt ist, existiert nicht. Für die Erteilung dieser Auskunft wird gem. Ziffer 1.1 des Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW eine Gebühr nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen