KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 17. Oktober 2022 übernahm die KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH (im Folgenden kurz KRN) den Busverkehr im Landkreis. Als Anteilseigner mit 41% der Anteile ist die Kreisverwaltung am Unternehmen beteiligt.

Daher frage ich folgende Informationen an:

1. Wann hat die Kreisverwaltung Kenntnis über die unzureichende Ausstattung der KRN mit
a) Bussen
b) Fahrer:innen
c) Software
erlangt?
2. Wie wurden die Informationen innerhalb der Kreisverwaltung bearbeitet?
3. Welche Stellen innerhalb der Kreisverwaltung wurden informiert?
4. Wie wurden die Verbands- und Ortsgemeinden im Kreis informiert?
5. Welche Handlungen ergaben sich aus dem desaströsen Start der KRN?

Angefragt werden alle relevanten Informationen, Schriftverkehr, E-Mailverkehr, Mitschriften von Gesprächen etc.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. November 2022
  • Frist
    16. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zum 17. Oktober 2022 übernahm die KRN Kommunalverk…
An Kreisverwaltung Mainz-Bingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH [#263134]
Datum
12. November 2022 13:02
An
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zum 17. Oktober 2022 übernahm die KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH (im Folgenden kurz KRN) den Busverkehr im Landkreis. Als Anteilseigner mit 41% der Anteile ist die Kreisverwaltung am Unternehmen beteiligt. Daher frage ich folgende Informationen an: 1. Wann hat die Kreisverwaltung Kenntnis über die unzureichende Ausstattung der KRN mit a) Bussen b) Fahrer:innen c) Software erlangt? 2. Wie wurden die Informationen innerhalb der Kreisverwaltung bearbeitet? 3. Welche Stellen innerhalb der Kreisverwaltung wurden informiert? 4. Wie wurden die Verbands- und Ortsgemeinden im Kreis informiert? 5. Welche Handlungen ergaben sich aus dem desaströsen Start der KRN? Angefragt werden alle relevanten Informationen, Schriftverkehr, E-Mailverkehr, Mitschriften von Gesprächen etc. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263134/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Sehr << Antragsteller:in >> nach den Regelungen des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) haben Sie gru…
Von
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Betreff
KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH [#263134]
Datum
6. Dezember 2022 15:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> nach den Regelungen des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) haben Sie grundsätzlich ein Recht auf Informationen, die bei unserer Behörde vorliegen. In Ihrer Mail vom 12.11.2022. stellen Sie verschiedene Fragen. Einige dieser Fragen werden allerdings von den Regelungen des LTranspG nicht erfasst, es sind also keine Fragen, die als Auskunftsersuchen zu werten sind, und daher bitten wir um Verständnis, wenn wir diese nicht beantworten. Einige Fragen können wir nicht beantworten, weil es schlicht in unserem Haus keine Informationen gibt. Zu den Fragen: 1. Wann hat die Kreisverwaltung Kenntnis über die unzureichende Ausstattung der KRN mit a) Bussen + b) Fahrer:innen. Hier gab es die ersten Meldungen nach den Herbstferien. In den Herbstferien selbst gab es einen reduzierten Fahrplan. Erst im Schulträger-Ausschuss am 23.11. gab es folgende Infos seitens des KRN: Das Vollbesetzung an Fahren soll spätestens zum 1.1.23 erzielt werden. Das wären 230 Fahrer. 57 Fahrer/innen sind trotz bestehendem Arbeitsvertrag erst gar nicht zum ersten Arbeitstag erschienen. Seit dem 18.11. haben weitere 18 Personen die Arbeit gewechselt, d.h. haben KRN verlassen. Von 40 Neufahrzeugen, die bestellt wurden, sind erst 12 im Einsatz. Die Kompensation erfolgt derzeit durch kurzfristige Anmietung von Gebrauchtfahrzeugen, die weitgehend ohne Bordrechner (keine Anzeigen, keine Verkaufsautomaten, kein Betriebsfunk) ausgestattet sind. Durch die verspätete Neufahrzeuglieferung sind nur 2/3 des Fuhrparkes (inkl. Subs) mit Bordrechnern ausgestattet. c) Software. Seit September war bekannt, dass es Probleme mit den Bordrechnern gibt aufgrund Chipmangel und Lieferschwierigkeiten, weiteres s.o. 2. Wie wurden die Informationen innerhalb der Kreisverwaltung bearbeitet? Die Infos vom KRN wurden hier nicht bearbeitet. 3. Welche Stellen innerhalb der Kreisverwaltung wurden informiert? Es wurde zunächst nur die Fachabteilung informiert. Am 23.11. dann auch alle anderen, da der Schulträger-Ausschuss öffentlich tagte. 4. Wie wurden die Verbands- und Ortsgemeinden im Kreis informiert? Keine Info vorhanden, da die Kreisverwaltung nicht informiert hat. Ob der KRN informiert hat, entzieht sich unserer Kenntnis. 5. Welche Handlungen ergaben sich aus dem desaströsen Start der KRN? Dies ist keine Frage, die sich auf eine hier vorhandene Information bezieht. Gruß