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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kulturdenkmale der Gemeinde Eschelbronn

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DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT LfDI Baden -Württemberg · Postfach 10 29· 32 70025 Stuttgart Datum13. August 2019 Per E-Mail NameLfDI BW Durchwahl 0711/615541 -0 Herrn ████ ███ Aktenzeichen D 9400/296 (Bitte bei Antwort angeben) Informationsfreiheit: Antrag vom 03. Mai 2019 an das Regierungspräsidium Stuttgart Ihr Schreiben vom 06. Mai 2019(FragDenStaat.de #136385) Sehr geehrter Herr ███, Sie haben sichbei uns darüber beschwert, dass Informationsfreiheitsantrag Ihr vom 03. Mai 2019vom Regierungspräsidium Stuttgart nicht richtig bearbeitet ä- worden w re. Sie hatten u.a. Zugang zur Liste aller Kulturdenkmale der Gemeinde Eschelbronn beantragt. Ihnen wurde am 06. 2019 Mai vom Regierungspräsidium Stuttgart mitge- teilt, dass der Antrag aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt wird. Das LIFG erlaubt grundsätzlich den Zugang zu amtlichen Informationen, sofern sein Anwendungsbereich eröffnet ist und verschiedene gesetzliche Ablehnungsgründe nicht einschlägig sind. So ist ein Informationszugang nicht möglich, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicher- heit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG) haben kann. Sofern personenbezogene Daten nach. Art 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz -Grundverordnung – DS-GVO) enthalten sind, muss das Regierung s- präsidium Stuttgart als informationspflichtige Stelle nach 5, 8 §§ LIFG die geschüt z- Königstraße a10· 70173 Stuttgart · Telefon 0711 615541 -0 · Telefax 0711 615541 -15 · poststelle@lfd i.bwl.de · poststelle@lfdi.bwl.de -mail.de www.baden -wuerttemberg.datenschutz.de · PGP Fingerprint: E4FA 428C B315 2248 83BB F6FB 0FC3 48A6 4A32 5962 Die InformationenErhebung bei von personenbezogenen Daten nach-GVO Artikel können 13 DS unserer Homepage entnommen werden (https://www.baden -wuerttemberg.datenschutz.de/datenschutz/).
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-2- ten Personen anhören und diese um Stellungnahme bitten. Dies dient der informati- onspflichtigen Stelle dazu zu erfahren, ob die geschützte Person einwilligt, aber auch ob entgegenstehende schutzwürdige Interessen aus Sicht der Person vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 LIFG kann die informationspflichtige Stelle von einer Anhörung absehen, wenn die geschützte Person sich offensichtlich nicht rechtzeitig äußern kann. Sollte entweder die geschützte Person innerhalb eines Monats eingewilligt haben oder kommt die informationspflichtige Stelle in einer Abwägung zum Ergebnis, dass das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Inte- resse überwiegt, kann ein Informationszugang erfolgen, ansonsten liegt ein gesetzli- cher Ausschlussgrund vor. Bei den Denkmallisten handelt es sich um personenbezogene Daten. Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person […] beziehen; als identifi- zierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, […] identifi- ziert werden kann“. Nach Erwägungsgrund 26 der DS-GVO sind zur Frage, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, dabei sind objektive Faktoren wie Kosten, Zeitaufwand, verfügbare Technologien und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen. Vergleichbar einem Urteil des EuGH (Entscheidung vom 19. Oktober 2016; Az.: C-582/14) ist auch zu berücksichti- gen, wenn die Verantwortliche Stelle „über rechtliche Mittel verfügt, die es ihr erlau- ben, die betreffende Person anhand […] Zusatzinformationen […] bestimmen zu las- sen“. Nach obiger Definition des Begriffs „personenbezogener Daten“ sind alle Informatio- nen umfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Über die Angabe der Adresse oder der Geokoordinaten des Denkmals ist ohne größeren Aufwand indirekt eine eine Identifizierung natürlicher Personen mög- lich, beispielsweise über Adress-, Telefon-, oder Einwohnerbücher oder entspre- chende Webseiten oder Datenbanken. Da Einwilligungserklärungen der geschützten Personen nicht vorliegen, hat die in- formationspflichtige Stelle abzuwägen, ob das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszu- gangs überwiegt. Sollte dieses nicht überwiegen, liegt der gesetzliche Ablehnungs- grund des § 5 LIFG vor.
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-3- Hier ist derzeit nicht ersichtlich, ob und inwieweit das öffentliche Informationsinteres- se überwiegen könnte. Für dieses Verfahren besteht für Sie die Möglichkeit, dass Sie in Ihrem Antrag ge- genüber dem Regierungspräsidium Stuttgart begründen, weshalb Sie nach § 5 LIFG geschützte personenbezogene Daten erhalten möchten. Es besteht weiter für Sie die Möglichkeit, dass Sie in Ihrem Antrag erklären, dass die Namen von natürlichen Per- sonen nach § 7 Abs. 1 S. 4 LIFG geschwärzt werden können. Auch bestünde für Sie die Möglichkeit, dass Sie Ihren Antrag auf Informationszugang darauf beschränken, dass das Regierungspräsidium Stuttgart Informationen, die die Belange geschützter Personen berühren, unkenntlich machen kann, d.h. Sie ggf. Teile der Denkmalliste erhalten. Es ist zu erwarten, dass die für eine Schwärzung notwendige Ermittlung, ob es sich im jeweiligen Eintrag um personenbezogene Daten handelt oder nicht, z.B. ob es sich um ein Gebäude der Gemeinde handelt oder um ein Objekt in einem Privathaus oder ob das Objekt einer Privatperson gehört, einen zeitlichen Aufwand bedeutet. Das Regierungspräsidium Stuttgart kann Kosten in Form von Gebühren und Ausla- gen erheben. Diese bemessen sich nach allgemeinem Kostenrecht. Nur sofern die Kosten 200 € übersteigen, wird das Regierungspräsidium Stuttgart Sie vorab über die voraussichtlichen Kosten informieren und vor einer Weiterbearbeitung des An- trags nachfragen. Sofern der Antrag nach § 9 LIFG abgelehnt wird, ist Ihnen in dem ablehnenden Ver- waltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung auch mitzuteilen, ob und wann der Zugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (vgl. Debus in Debus, Handkommentar zum Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 7 Rn. 60, § 9 LIFG Rn. 9 und 10). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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