Kurzarbeit: Übersicht der betroffenen Branchen und Unternehmen

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut einer aktuellen Meldung auf tagesschau.de haben die Unternehmen in Deutschland in der Corona-Krise bis zum 26. April 2020 für 10,1 Millionen Menschen Kurzarbeit angemeldet. Diesen Rekordwert gab die Bundesagentur für Arbeit bekannt.
(https://www.tagesschau.de/wirtschaft/corona-kurzarbeit-arbeitslosigkeit-101.html)

Stand 31.03.2020 haben 470.000 Betriebe Kurzarbeit angezeigt.
(https://www.tagesschau.de/wirtschaft/heil-kurzarbeit-corona-101.html)

Bitte senden Sie mir eine Liste sämtlicher Unternehmen zu, die Kurzarbeit angemeldet haben, aufgeschlüsselt nach Branchen und unter Angabe der Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. April 2020
  • Frist
    3. Juni 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in laut einer aktuellen Meldung auf tagesschau.de haben di…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kurzarbeit: Übersicht der betroffenen Branchen und Unternehmen [#185722]
Datum
30. April 2020 14:09
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in laut einer aktuellen Meldung auf tagesschau.de haben die Unternehmen in Deutschland in der Corona-Krise bis zum 26. April 2020 für 10,1 Millionen Menschen Kurzarbeit angemeldet. Diesen Rekordwert gab die Bundesagentur für Arbeit bekannt. (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/corona-kurzarbeit-arbeitslosigkeit-101.html) Stand 31.03.2020 haben 470.000 Betriebe Kurzarbeit angezeigt. (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/heil-kurzarbeit-corona-101.html) Bitte senden Sie mir eine Liste sämtlicher Unternehmen zu, die Kurzarbeit angemeldet haben, aufgeschlüsselt nach Branchen und unter Angabe der Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185722 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185722 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 30.04.2020. S…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Kurzarbeit: Übersicht der betroffenen Branchen und Unternehmen [#185722]
Datum
15. Mai 2020 12:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 30.04.2020. Sie beantragen hierin eine Liste aller Unternehmen in Deutschland, die Kurzarbeit angezeigt haben, einschließlich Branchenaufschlüsselung und (voraussichtlicher) Mitarbeiterzahl. Hierzu stehen Ihnen im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit umfangreiche statistisch aufbereitete Informationen zur Verfügung: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_32018/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&resourceId=210368&input_=&pageLocale=de&topicId=17558&year_month=201911&year_month.GROUP=1&search=Suchen Eine namentliche Auflistung der Unternehmen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Ob ein Unternehmen Kurzarbeit angezeigt hat, ist ein wirtschaftlicher Faktor und damit als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ein Sozialgeheimnis i.S.d. § 35 Abs. 1 und 4 SGB X. Ein Informationszugang ist daher in diesem Punkt gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen