Kurzarbeitergeld

Gilt die gesetzliche Vorgabe auch für MdB, MdL und Kreistagsabgeordnete und wer ordnet das an?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. April 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
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Werner O. Hamann
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Abgeordnetenhaus von Berlin Details
Von
Werner O. Hamann
Betreff
Kurzarbeitergeld [#184314]
Datum
9. April 2020 17:15
An
Abgeordnetenhaus von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gilt die gesetzliche Vorgabe auch für MdB, MdL und Kreistagsabgeordnete und wer ordnet das an?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Werner O. Hamann Anfragenr: 184314 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184314 Postanschrift Werner O. Hamann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Werner O. Hamann
Abgeordnetenhaus von Berlin
Sehr geehrter Herr Hamann, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. April 2020. Leider ist Ihrer Anfrage nicht zu entn…
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
Ihre E-Mail vom 9. April 2020 / Kurzarbeitergeld [#184314]
Datum
17. April 2020 11:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hamann, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. April 2020. Leider ist Ihrer Anfrage nicht zu entnehmen, auf welche gesetzliche Vorgabe Sie sich beziehen. Sofern Sie uns hierzu nähere Informationen zukommen lassen, werden wir Ihnen gerne die gewünschte Auskunft erteilen. Mit freundlichen Grüßen
Werner O. Hamann
Sehr geehrte<< Anrede >> ...ich möchte mich insofern korrigieren, wie nicht das Kurzarbeiter-GELD als…
An Abgeordnetenhaus von Berlin Details
Von
Werner O. Hamann
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 9. April 2020 / Kurzarbeitergeld [#184314]
Datum
25. April 2020 17:39
An
Abgeordnetenhaus von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ...ich möchte mich insofern korrigieren, wie nicht das Kurzarbeiter-GELD als Anfrage an Sie gerichtet werden sollte, sondern ausschliesslich die Kurzarbeit selbst. Daher richtet sich meine Anfrage darauf, wie es für Abgeordnete geregelt ist, wenn es denn Regelungen, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse o. ä. gibt, wenn, verursacht durch das Virus, nur eingeschränkte Arbeit geleistet werden kann, z. B. zwangsweises Fernbleiben von Sitzungen wg. Platzmangel aufgrund Ansteckungsgefahr usw. Meine Anfrage ist bewusst allgemein gehalten, so dass der für die Bearbeitung Zuständige Spielraum für die Beantwortung hat, ohne dezidierte Benennung von Gesetzestexten, Verordnungen, usw./o.ä. Die Beantwortung kann auch so ausfallen, dass u. U. nur von Usancen gesprochen wird, wenn's denn keine Vorgaben im Sinne meiner o. gen. Ausführungen gibt. Mit freundlichen Grüßen Werner O. Hamann Anfragenr: 184314 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184314

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Abgeordnetenhaus von Berlin
Sehr geehrter Herr Hamann, in Ergänzung zur Zwischennachricht vom 17. April 2020 komme ich auf Ihre Anfrage zurü…
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
Antwort: AW: Ihre E-Mail vom 9. April 2020 / Kurzarbeitergeld [#184314] -
Datum
12. Mai 2020 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hamann, in Ergänzung zur Zwischennachricht vom 17. April 2020 komme ich auf Ihre Anfrage zurück. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Abgeordnetentätigkeit über Artikel 38 Absatz 4 der Verfassung von Berlin, der Ausdruck des freien Mandats ist, verfassungsrechtlich geschützt ist. Abgeordnete sind danach an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. D.h. jeder Abgeordneter entscheidet im Rahmen der verfassungsmäßigen Schranken darüber, wie er sein Mandat ausfüllt und welche Schwerpunkte er in seiner Arbeit setzt. Dies gilt dem Grunde nach auch in Bezug auf die Teilnahme und Mitarbeit an Plenarsitzungen, Ausschusssitzungen oder an sonstigen Gremiensitzungen. Soweit sich das Parlament im Rahmen der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie darüber verständigt hat, dass vorübergehend einzelne Ausschusssitzungen entfallen oder modifiziert stattfinden (z.B. indem einzelne Abgeordnete digital teilnehmen können) bzw. Plenarsitzungen ggf. verkürzt stattfinden, haben diese Maßnahmen zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die finanziellen Mittel, die den Abgeordneten über die Regelungen im Landesabgeordnetengesetz (LAbgG) für ihr Mandat zur Verfügung gestellt werden. Die in § 6 LAbgG geregelte Entschädigung für die Abgeordnetentätigkeit (sog. Diät) ebenso wie die in § 7 geregelten finanziellen Mittel für die Amtsausstattung der Abgeordneten (insbesondere Kostenpauschale für Bürokosten und Erstattung von Kosten für die Beschäftigung von Mitarbeiter/innen) wird hiervon nicht berührt. Allerdings sieht § 8 Absatz 1 LAbgG vor, dass ein Abzug von der Kostenpauschale erfolgt, wenn ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete einer Plenarsitzung oder einer Ausschusssitzung fernbleibt und hierfür kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 8 Absatz 2 LAbgG vorliegt. Als Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben von einer Sitzung gilt z.B., wenn die Abwesenheit auf einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit beruht (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 LAbgG) oder wenn die Abwesenheit durch Aufgaben im Interesse des Abgeordnetenhauses veranlasst ist (§ 8 Absatz 2 Nr. 1 LAbgG). Beide Rechtfertigungsgründe können grundsätzlich auch im Rahmen der anhaltenden Corona-Pandemie herangezogen werden, sei es, dass Abgeordnete krankheits- bzw. quarantänebedingt einer Sitzung fernbleiben oder sei es ggf., dass das Fernbleiben im verabredeten Gesamtinteresse des Abgeordnetenhauses erfolgt, um die Durchführung einer Sitzung unter Einhaltung von Sicherheitsabständen überhaupt erst zu ermöglichen. Ich hoffe, diese Ausführungen helfen weiter. Mit freundlichen Grüßen