Kurzarbeitergeld und Aufhebungsvertrag

Ich habe um Aufhebung meines Arbeitsverhältnisses zum 1.9.2020 gebeten. Mein Arbeitgeber will auf Grund der Corana Krise ab sofort Kurzarbeit einführen. Gilt die Kurzarbeit noch für mich?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. März 2020
  • Frist
    25. April 2020
  • 5 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe um Aufhebu…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kurzarbeitergeld und Aufhebungsvertrag [#183223]
Datum
23. März 2020 16:59
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe um Aufhebung meines Arbeitsverhältnisses zum 1.9.2020 gebeten. Mein Arbeitgeber will auf Grund der Corana Krise ab sofort Kurzarbeit einführen. Gilt die Kurzarbeit noch für mich?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183223 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183223 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen Sie bitte, dass die Antwort so lang a…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Kurzarbeitergeld und Aufhebungsvertrag [#183223]
Datum
26. März 2020 09:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen Sie bitte, dass die Antwort so lang auf sich warten ließ. Bezüglich Ihrer Anfrage muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie aufgrund Ihres Aufhebungsvertrages kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld finden Sie ab § 95 ff SGB III<https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/95.html>. die persönlichen Voraussetzungen, also für welche Arbeitnehmer/-innen Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, sind im §98 SGB III<https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/98.html> beschrieben Ich habe Ihnen einen Auszug aus dem Gesetz eingefügt.: § 98 SGB III Persönliche Voraussetzungen (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn 1.die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung a) fortsetzt, b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, 2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und 3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist. (2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Mit freundlichen Grüßen