Lagebericht der Hubschrauberstaffel aus dem Ahrtal

Der Lagebericht der Hubschrauberstaffel aus dem Ahrtal (0.53 Uhr per E-Mail im Lagezentrum eingegangen)

Quelle:
https://www.allgemeine-zeitung.de/politik/rheinland-pfalz/ahrflut-hat-das-innenministerium-beweise-zuruckgehalten_25756164

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Oktober 2022
  • Frist
    15. November 2022
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Lageberich…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lagebericht der Hubschrauberstaffel aus dem Ahrtal [#260625]
Datum
11. Oktober 2022 11:06
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Lagebericht der Hubschrauberstaffel aus dem Ahrtal (0.53 Uhr per E-Mail im Lagezentrum eingegangen) Quelle: https://www.allgemeine-zeitung.de/politik/rheinland-pfalz/ahrflut-hat-das-innenministerium-beweise-zuruckgehalten_25756164
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260625/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Ablehnungsbescheid Ihr Antrag bezieht sich auf die Übermittlung eines Lageberichtes der Polizeihubschrauberstaffel…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
12. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,5 MB
Ihr Antrag bezieht sich auf die Übermittlung eines Lageberichtes der Polizeihubschrauberstaffel vom 15. Juli 2021, welcher dem Lagezentrum des Ministerium des Innern und für Sport ausweislich der Presseberichterstattung kurz vor 01:00 Uhr übermittelt wurde. Der von Ihnen geltend gemachte Auskunftsanspruch bezieht sich auf Akten, die den Untersuchungsgegenstand (Drs. 18/1868) zur Flutkatastrophe betreffen. Ihr auf das Landestransparenzgesetz (LTranspG) gestütztes Auskunftsbegehren ist daher unter Berücksichtigung der Regelungen des Untersuchungsausschussgesetzes (UAG) zu bewerten und im Ergebnis abzulehnen. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 5. LTranspG i. V. m. § 24 Abs. 4 UAG sowie § 2 Abs. 3 LTranspG. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 LTranspG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform unterbleiben, soweit und solange (...) ,,die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Anweisung zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung/VSA) Rheinland-Pfalz geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt." Die gewünschte Information unterliegt einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheim haltungs- oder Vertraulichkeitspflicht und zwar der Regelung des § 24 UAG. In § 24 Abs. 4 UAG ist geregelt, wann einer natürlichen Person Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden darf, wenn die fragliche Information Gegenstand eines Untersuchungsausschuss ist. Hiernach „(kann) einem Rechtsanwalt für eine natürliche oder juristische Person Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten er teilt werden, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Die Entscheidung trifft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags. Die Akteneinsicht und die Erteilung der Auskunft sind zu versagen, soweit überwiegend schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und anderer Personen entgegenstehen." Ihr Auskunftsverlangen erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung. Im Verhältnis zum LTranspG stellt § 24 UAG überdies die speziellere Rechtsgrundlage für Auskunftsansprüche dar. Die Vorschrift regelt Ausnahmen von der Informationspflicht auch nach dem LTranspG bzw. regelt Auskunftsansprüche in Bezug auf Infor mationen, die Bestandteil eines Untersuchungsausschusses sind, abschließend. In Bezug auf den Gegenstand Ihres Auskunftsbegehrens existiert neben dem Auskunftsanspruch nach § 24 Abs. 4 UAG kein weiterer Auskunftsanspruch nach dem LTranspG. Dieses Ergebnis entspricht § 2 Abs. 3 LTranspG. Hiernach gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften - hier die Regelungen des UAG - den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung, die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, diese Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 29 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) den Bestimmungen des LTranspG vor. Die Voraussetzungen des § 29 VwVfG, der die Akteneinsicht durch Verfahrensbeteiligte regelt, liegen nicht vor bzw. sind nicht dargetan.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablehnungsbescheid [#260625] 0150#2022/0136-0301 Sehr << Anrede >> Ich stelle Beschwerde gem. A…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnungsbescheid [#260625]
Datum
21. Oktober 2022 15:25
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
0150#2022/0136-0301 Sehr << Anrede >> Ich stelle Beschwerde gem. Art. 17 GG gegen Ihren Bescheid. Die Ausführungen sind rechtlich wenig überzeugend. Zur Sache: Der § 24 UAG ist keineswegs eine hier anwendbare besondere Rechtsvorschrift. Der § 24 UAG regelt den Zugang zu Akten des Untersuchungsausschuss - der Ausschuss ist eine Institution des Landtags RLP. Er enthält alleinig eine positive Liste von Personen und Bedingungen, die bestehen müssen, damit Akteneinsicht in die dort (d.h. im Lantag!) vorhandenen Akten genommen werden kann. Sie - als Ministerium des Inneren - betrifft der § 24 UAG überhaupt nicht. Auf gut Deutsch: Ich frage nicht die Akten des Untersuchungsausschuss (und damit des Landtags(präsidenten) an, sondern die Akten Ihres Ministeriums. Eine besondere Rechtsvorschrift kommt bereits für Sie nicht in Betracht, da der § 24 UAG keine Regelungen für Ihr Ministerium trifft. Auch wenn Sie es sich gerne wünschen, sind sie nicht der Ausschuss, der Ihr Ministerium auf Missverhalten untersucht. Sofern Sie argumentieren, dass der § 24 UAG eine Geheimhaltungsvorschrift normiert, der alle Akten global - d.h. allgemein und auch für Sie als nicht am Ausschuss beteiligter - der Geheimhaltung unterstellt, überzeugt dies wenig. Denn hierfür fehlt es bereits an einer gesetzlichen Normierung. Kurz: Der § 24 UAG besagt nirgends, dass die Akten, die einem Untersuchungsausschuss zukommen, automatisch und für alle (Bürger, Abgeordenete, Ministerien) einer Geheimhaltungsvorschrift unterliegen. Nicht einmal für die Abgeordneten normiert der § 24 UAG eine Geheimhaltungsverpflichtung. Wo bitte soll dies dann für Externe (also Sie) dort stehen? Wenn Sie die Akten wirklich allgemein geheim halten wollen, dann müssen Sie die Akte als Verschlusssache definieren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260625/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinl…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Lagebericht der Hubschrauberstaffel aus dem Ahrtal“ [#260625]
Datum
21. Oktober 2022 15:39
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/260625/ Die Behörde lehnt den Zugang zum Lagebericht widerrechtlich aufgrund § 24 UAG ab. Die Ablehnung ist offensichtlich rechtswidrig, da der § 24 UAG weder den Zugang zu Akten des Ministeriums reglementiert, noch eine Geheimhaltungsvorschrift darstellt. Dazu fehlt es bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Der eklatante Verstoß gegen das Transparenzgesetz ist daher zu beanstanden. Zur Sache: § 2 Abs. 3 LTranspG Der § 24 UAG ist keineswegs eine hier anwendbare besondere Rechtsvorschrift. Der § 24 UAG regelt den Zugang zu Akten des Untersuchungsausschuss - der Ausschuss ist eine Institution des Landtags RLP. Er enthält alleinig eine positive Liste von Personen/Institutionen und Bedingungen, die bestehen müssen, damit Akteneinsicht in die dort (d.h. im Landtag!) vorhandenen Akten genommen werden kann. Das Ministerium des Inneren betrifft der § 24 UAG überhaupt nicht. Auf gut Deutsch: Ich frage nicht die Akten des Untersuchungsausschuss (und damit des Landtags(präsidenten) an, sondern die Akten des Ministeriums an. Eine besondere Rechtsvorschrift kommt bereits nicht in Betracht, da der § 24 UAG keine Regelungen für das Ministerium oder auch die Landesregierung trifft. Auch wenn es sich das Ministerium gerne wünscht, ist es nicht der Ausschuss. Das Ministerium kann daher für den Bescheid auch nicht annehmen, dass ein Gesetz, welches Landtags-Interna von U-Ausschüssen regelt, plötzlich globale Wirkung auf das Ministerium entfaltet. Dies entbehrt jeder Grundlage. § 14 Abs. 1 Nr. 5 LTranspG: Sofern die Behörde argumentiert, dass der § 24 UAG eine Geheimhaltungsvorschrift normiert, der alle Akten global - d.h. allgemein und auch für das Ministerium als nicht am Ausschuss beteiligter - der Geheimhaltung unterstellt, überzeugt dies wenig. Denn hierfür fehlt es bereits an einer gesetzlichen Normierung. Kurz: Der § 24 UAG besagt nirgends, dass die Akten, die einem Untersuchungsausschuss zukommen, automatisch und für alle (Bürger, Abgeordenete, Ministerien) einer Geheimhaltungsvorschrift unterliegen. Nicht einmal für die Abgeordneten normiert der § 24 UAG eine Geheimhaltungsverpflichtung. Dies ist auch nicht notwendig, denn eine solche Geheimhaltung würde anders und allgemein über über die Anordnung als Verschlusssache ausgeprägt. Die Ausführungen des Ministeriums sind daher offensichtlich nicht haltbar und stellen eine Schutzbehauptung dar. Das Ministerium selbst wird in diesem Untersuchungsausschuss kritisch geprüft. Ich bitte daher um Beanstandung des Bescheids. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 260625.pdf - 2022-10-12_1-ablehnungrlp.pdf Anfragenr: 260625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260625/
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Sehr geehrte Damen und Herren, woher nehmen Sie die Erkenntnis, dass die besondere Rechtsvorschrift nicht auch fü…
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Betreff
AW: GZ 140-0003#2022/0003-0104 LfDI - Vermittlung bei Anfrage „Lagebericht der Hubschrauberstaffel aus dem Ahrtal“ [#260625]
Datum
27. Oktober 2022 07:54
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, woher nehmen Sie die Erkenntnis, dass die besondere Rechtsvorschrift nicht auch für die informationspflichtige Stelle gelten muss, um eine Verdrängungswirkung zu haben? Dies widerspricht augenscheinlich der Gesetzessystematik, demnach jede Stelle in Ihrem eigenen Geltungsbereich entscheiden muss. Ich bitte kurz um Belege oder Quellen (Urteile, Kommentare?) aus denen Sie diese Aussagen nehmen damit ich für künftige Anfragen besser agieren kann. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260625/
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Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu meinen Fragen möchte ich noch auf das höchstgerichtliche Urteil Urtei…
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Von
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Betreff
AW: GZ 140-0003#2022/0003-0104 LfDI - Vermittlung bei Anfrage „Lagebericht der Hubschrauberstaffel aus dem Ahrtal“ [#260625]
Datum
27. Oktober 2022 09:51
An
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Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu meinen Fragen möchte ich noch auf das höchstgerichtliche Urteil Urteil vom 03.11.2011 - BVerwG 7 C 4.11 zur analogen IFG-Regelung hinweisen (https://www.bverwg.de/031111U7C4.11.0) Demnach hat das BVerwG zu einer ähnlichen Frage (hier Petitionsausschuss) festgestellt, dass eine verdrängende Wirkung bereits dadurch nicht anzunehmen sei, da über die Auskunftspflicht von Behörden nichts geregelt wird. So liegt es hier - das UAG (und insbesondere der § 24 UAG) regelt das Verfahren des Untersuchungsausschuss des Landtags. So das BVerwG: "Die Vorschrift über die Berichtspflicht des Petitionsausschusses (§ 112 GO-BT) ist keine in diesem Sinne vorrangige Rechtsvorschrift. Denn das Informationsfreiheitsgesetz wird nur durch Normen verdrängt und ist diesen gegenüber subsidiär, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen (Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 165); nur insoweit kann dem Fachrecht Geltung verschafft werden. Die genannte Vorschrift der Geschäftsordnung regelt die Unterrichtung des Bundestags und damit auch der Öffentlichkeit über die behandelten Petitionen und betrifft insofern den Zugang zu amtlichen Informationen. " Und dann besonders klar: "Sie legt deswegen nur Pflichten des Petitionsausschusses fest. Über die Auskunftspflicht von Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wird hingegen nichts - und folglich nichts gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 1 IFG Vorrangiges - geregelt." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260625/

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