Lagebericht Syrien 2020

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I VS-—Nur- für den-Dienstgebrauch AUSWÄRTIGES AMT                                                                Berlin, 04.12.2020 Gz.: 508-516.80/3 SYR Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020) Der letzte reguläre Asyllagebericht zu Syrien erschien im September 2010. Aufgrund des seit |Frähjahr 2011 anhaltenden Konflikts in Syrien war eine Überarbeitung des gesamten Berichts in den vergangenen Jahren weder möglich noch sinnvoll. Die Botschaft Damaskus ist seit Januar 2012 geschlossen. Der vorliegende Bericht gibt einen, Überblick über die aktuelle Situation in der Arabischen Republik.Syrien und schreibt den Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien von November 2019 fort. Erstellt keinen regulären Asyllagebericht dar und wurde im Hinblick aufdie Anfang Dezember 2020 stattfindende Innenministerkonferenz erstellt, nachdem die Innenminister der Länder bei der Innenministerkonferenz Mitte Juni 2020 den Abschiebestopp nach Syrien ($ 60a AufenthG) bis Ende Dezember 2020 verlängert hatten. Besondere Hinweise zum aktuellen Bericht zu Syrien: Aufgrund der weiterhin geschlossenen Botschaft in Damaskus ist die Erstellung eines Lagebildes auf der Grundlage eigener Erkenntnisse vor Ort nicht möglich. Seit Anfang 2012 besteht eine Reisewarnung für Syrien, deutsche Staatsangehörige sind zur Ausreise aufgefordert. Der nachstehende Bericht beruht daher vorrangig auf Erkenntnissen, die das Auswärtige Amt im ‚Rahmen seiner Kontaktarbeit zu Syrien gewonnen hat, insbesondere mit Organisationen und Ageniuren der Vereinten Nationen wie dem UNHCR, UNICEF, UN OCHA, WFP, WHO und UNRWA. in Syrien und seinen Nachbarländern sowie der internationalen unabhängigen Untersuchngskommission zur Menschenrechtslage in Syrien, des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem IKRK, syrischen Menschenrechtsorganisationen wie Syrian Network for Human Rights (SNHR), Syrians for Truthand Justice (STJ) undSyrian Violations Documentation Centre (VDC) sowie den in Damaskusvertretenen ‘westlichen Staaten. Die Zentrale des Auswärtigen Amts sowie insbesondere die deutschen Auslandsvertretungen in Beirut, Ankara, Istanbul, Amman und New Yorkpflegen einen regelmäßigen Austausch mit diesen Institutionen. Darüber hinaus wird auffolgende, offen einsehbare, Quellen verwiesen: -   United Nations: 21” Report of'the Independent International Cominission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 15. September 2020. -   UnitedNations: 20” Report ofthe Independent International Commission ofInquiry on the Syrian Arab Republic, 7. Juli 2020. —   United Nations: 19th Report of the Independent International Commission ofInquiry on the Syrian Arab Republic, 2. März 2020. —     United Nations: “They have erased the dreams of my children”: children's rights in the Syrien Arab Republic. 16. Januar 2020. United Nations: 18th Report ofthe Independent International Commission of Inquiry on the ‚Syrian Arab Republic, 11. September 2019. — UnitedNations: 17" Report ofthe Independent International Commission ofInguiry on the Syrian ArabRepublic, 28. Februar 2019. - United Nations: 16” Report of the Independent International Commissionof Inguiry on ihe Syrian Arab Republic, 12. September 2018. © Auswärtiges Amt 2020 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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2 VS-Nurfür den Dienstgebrauch United Nations: “I lost my dignity”: Sexual and gender-based violence in the Syrian Arab Republic, 15. März 2018. UnitedNations: 15" Report of the Independent International Commission ofInquiry on the Syrian Arab Republic, 6. März 2018. UnitedNations: 14” Report of the Independent International Commission ofInquiry on the Syrian Arab Republic, 6. September 2017. UnitedNations: 13" ‚Report ofthe Independent International Commission ofInquiry on the Syrian Arab Republic, 1. März 2017. United Nations: Out afSight, out ofMind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3. Februar 2016. United Nations General Assembly: Children and Armed Conflict, Report of the Special ‚Representative of the Secretary-Generalfor Children and Armed Conflict, 9. Jumi 2020 United Nations General Assembly: Children andArmed Conflict, Report of the Special ‚Representative of the Secretary-Generalfor Children and Armed Conflict, 20. Juni 2019. United Nations General Assembly: Children and Armed Conflict, Report ofthe Special ‚Representatjve of the Secretary-Generalfor Children and Armed Conflict, 16. Mai 2018. UNHCR: Regional Operation Frameworkfor Refugee Return to Syria. März 2019. UNHCR: Comprehensive Protection and Solutions Strategy: Protection Thresholds and Parametersfor Refugee Return to Syria. Februar 2018.                         \ World Bank: The Mobility of Displaced Syrians: An Economic and Social Analysis. 6. Februar 2019. World Bank: The Toll of War: The Economic and Social Consequences of the Conflict in ‚Syria, 10. Juli 2017.                                                                  . UN Humanitarian Response Planfor Syria 2020. UN Humanitarian Response Planfor Syria 2019. UN Regional Refugee and Resilience Plan 2018-2019 in Response t0 the Syria Crisis: Regional Overview, Dezember 2017. UN: Report of the Secretary General on the Implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015), 2332 (2016), 2393 (2017), 2401 (2018) and 2249 (2018), 21 August 2019. ESCWA: Syria at War: Eight Years on. September 2020. IOM: The Inientionsof Syrian Internally Displaced, 2017. ‚Amnesty International: “Nowhere is safefor us”. Unlawful attacks and mass displacement in North-West Syria. 11 May 2020.               . ‚Amnesty International: Amnesty International 2017/2018: The State ofthe World's Human Rights, 2018. Amnesty International: Human slaughterhouse: Mass hangings and extermination at Saydnaya Prison, Syria. 2017. Global Public Policy Institute: Nowhere to Hide. The Logic of Chemical Weapons use in Syria. Februar 2019. Human Rights Watch - “Targeting Life in Idlib”, 15. Oktober 2020. Human Rights Watch: World Report 2020          Syria. Human Rights Watch: Syria — Residentsblockedfrom returning, 16. Oktober.2018 Norwegian Refugee Council: Global Report on Internal Displacement 2019. Norwegian Refugee Council: Global Report on Internal Displacement 2018. Norwegian Refügee Council: Dangerous Ground: Syria’s Refugees Face an Uncertain Future, 2018. EASO, Country of Origin Information Report, Syria, Internally displacedpersons, returnees and internal mobility, April 2020. © Auswärtiges Amt 2020- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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3 VS-—-Nur-für-den-Dienstgebrauch —   EASO, Country ofOriginInformation       Report, Syria, SecuritySituation, Mai 2020. — Carnegie Middle East Center: Unheard Voices: WhatSyrian Refugees Need to Return Home, 2018. — The Syrian:Human Rights Committee: The 18th Annual Report on Human Rights in Syria 2019, Januar 2020. - TheSyrianHumanRights Committee: The 17th AnnualReporton HumanRights in Syria 2018, Januar 2019.                                        . -  The Syrian Human Rights Committee: The 16” Armual Report on Human Rights in Syria 2017, Januar 2018, - The Syrian Networkfor HumanRights: A Political                  / Security CourtWhich Aimsat Eliminating Those Calling for Political Changefor Democracy and HumanRights. 15. Oktober 2020.                          . -    TheSyrian Networkfor Human Rights: 9” Annual Report on EnforcedDisappearance in Syria, 30 August 2020. — The Syrian Networkfor Human Rights: 9" AnnualReporton Torture in Syria. 26. Juni 2020. —    The Syrian Network for Human Rights: Enforced Disappearance is the Regime’s ‚Most Painful and Brutal Weapon. August 2019. — The Syrian Network for Human Rights: TheSyrianRegime Continues                  to Posea Violent Barbaric   ThreatandSyrianRefugeesShouldNeverReturntoSyria. August2019. — The Syrian Networkfor Human Rights: TheSyrian Regime PreventsHundredsof Syrians fromReturning     fromLebanonto their Homeland,September 2020. -   "Syrian Associationfor Citizens' Dignity: We are Syria. 21. Juli 2020. — Syrian Associationfor Citizens’ Dignity: Between Hammer andArwil. 15. September 2019. =   SyrianAssociationfor Citizens’ Dignity: Vengeance Repression and Fear. 15. Oktober 2019. -   Syriansfor Truth & Justice: Deprivation ofExistence. The use ofDisguised Legalization as a Policy.to Seize Property by Successive Governments ofSyria. 9. Oktober 2020. -   Syrians for Truth & Justice: Child Recruitment by Parties to Conflict in Syria. A Lasting Phenomenon. 5 Mai 2020. - Syrians for Truth & Justice: SyrianCitizenshipDisappeared:                How the 1962 Census DestroyedStatelessKurds’ Livesand Identities. 15. September 2018. — Joint Agency    NGO Report: Into the Unknown: Listening        to SyriasDisplacedin theSearch for Durable Solutions.Juni 2020. — Association of Detainees and The Missing in Sednaya Prison; Detention in Sednäya. November 2019. Regelmäßig ausgewertet werden einschlägige soziale Medien sowie die Internet-Seiten oben genannter Institutionen, sowie Berichte und Mitteilungen syrischer Menschenrechtsorganisationen und die Updates der VN-Organisationen. Funktion: Diese   Art Berichte sollen vor allemdem Bundesamt        für MigrationundFlüchtlinge      und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung. über die Abschiebung äusreisepflichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen.                    . Über diese Art Berichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichtenwird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung    vonFragen, die bereits: in der Fragestellung       eine rechtliche Wertung enthalten (z. B. „Besteht für den Kläger das Risiko einerpolitischen Verfolgung?         “), fallt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber desAuswärtigenAmts. © Auswärtiges Amt 2020 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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4 VS-Nur-für den Dienstgebrauch Dieser Bericht ist als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestufl. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessenformuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterdes Auswärtigen        Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass dieser Bericht nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt' noch verfahrensbevollmächtigt' in einem- anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden darf. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar ($ 19 der anwaltlichen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte,            wenn die Bevollmächtigung ‚in einem laufenden Verfahren nüchgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität. befürwortet        dasAuswärtige Amt,   dass die Einsichtnahme ‚unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Der Bericht berücksichtigt die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem angegebenen       Datum der Erstellung, sofernnichtanders angegeben. © Auswärtiges Amt 2020 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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5 VS-=Nurfürden-Dienstgebrauch- Inhaltsverzeichnis L Allgemeine politische und militärische Lage .........unsseroeeronssonennnosseneeenunsnesuneunmnnn IL. Politisch relevante Tatsachen... 1. Staatliche Repressionen. 1.1 Politische Opposition 1.2 Meinungs- und Pressefreiheit, 1.3 Militärdienst 2. Repressionen III. Menschenrechtslage                 . 1. Einsatz chemischer Waffen... 2. WillkürlicheVerhaftungenundFolter 3. Politisch beeinflusste Justiz/Verwaltung 4. Todesstrafe. .... 5. Haftbedingungen 6. Geschlechtsspezifische Verfolgung 7. Handlungen gegen Kinde: 8. Stellung der Kurden ..... IV.Rückkehrfragen ...unnenen 1. Sicherheit von Rückkehrenden . 1.1 Bedrohung durch Kampfhandlungen und Kampfmittel. 1.2 Bedrohung durch terroristische Anschläge. 1.3 Weitreichende Zugangsbeschränkungen.. 1.4 Politische Verfolgung und willkürliche Verhaftungen 1.5 Einzug in den Militärdienst 2. Situation für Rückkehrende . 2.1 Grundversorgung und wirtscl 2.2 Medizinische- Versorgung und Auswirkungen der Covid- 19 Pandemii 2.3 Infragestellung von Eigentumsrechten, Enteignungen       .... © Auswärtiges Amt 2020 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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6 VS-—Nurfür den Dienstgebrauch Vorbemerkung Angesichts der noch immer hohen Volatilität der Lage in Syrien kann dieser Bericht nur als Momentaufnahme angesehen werden. In den vergangenen Jahren hat das syrische Regime mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt. Die Kampfhandlungen sind insgesamt |betrachtet zwischenzeitlich zurückgegangen,haben jedoch insbesondereim Raum Idlib im Berichtszeitraum deutlich zugenommen und zu deutlichen Geländegewinnen des Regimes in Nordwest-Syrien   geführt; seit MärzsindKampfbandlung:‚en reduziert, dauernjedochin mehreren Frontgebieten nach wie vor an. Mehr als zwei Drittel derim Land verbliebenen Bevölkerung lebtin Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Aufgrund dieser Entwicklung logt dieser Bericht einen Schwerpunkt auf die Situation dort, Eine einheitliche Lage ist in diesen Gebieten weiterhin nicht gegeben. Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet — Einzelheiten dazu finden sich in den jeweiligen Abschnitten des Berichtes. Die verbleibenden Gebiete unterliegen keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Latakia, Idlib und Aleppo durch die-von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hayat Tahrir al-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und ‚Nordosten: entlang der Grenze zur Türkei werden dürch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebietein Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Sytian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Auch in diesen Gebietenist .die Lage weiterhin sehr volatil — Einzelheiten dazu finden sich in den jeweiligen Abschnitten des Berichtes. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes sein Ziel bleibt. Ungeachtet des relativen Rückgangs der Kampfhandlungen kommt es laut den Vereinten Nationen (VN) in allen Landesteilen weiterhin zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedeneAkteure. Insbesondere in Gebietenunter Kontrolle desRegimes,aber auchin allen anderen Gouvernements Syriens sind Individuen Risiken ausgesetzt, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Die ohnehin schon kritische humanitäre Lage in Syrien hat sich im Berichtszeitraum durch die Covid-19 Krise sowie durch eine tiefe Wirtschaftskrise und Währungsentwertung weiter verschärft. Einzelheiten dazu finden sich in den jeweiligen Abschnitten des Berichtes. L Allgemeine politische und militärische Lage DerbewaffneteKonflikt in Syrienbefindet sich imzehntenJahr.Durchmassivesyrischeund russische Luftangriffeund .das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter           Milizen hatdas syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens vori der bewaffneten Opposition zurückerobert. Nach Angaben der VN hat der Konflikt allein bis 2016 mindestens 400.000 Tote und 1,2 Mio. Verletzte gefordert. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlen seitdem erheblich angestiegen sind, auch wenn die VN seit 2016 keine Zahlen ‘mehr veröffentlichen. Die syrische Menschenrechtorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) bat dokumentiert, dass 148.191.Menschen zwischen März 2011 und August 2020 verhaftet oder Opfer von Verschwindenlassen geworden sind und weiterhin vermisst werden. 88 % dieser ©Auswärtiges Amt 2020 - Nichtzur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruckverboten
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7 VS- Nur für. den Dienstgebrauch Fälle werden Akteuren des syrischen Regimes zugeschrieben. Beim VN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) sind 5,6 Mio. Syrer als Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens registriert, viele weitere syrische Flüchtlinge halten sich darüber hinaus in Europa und anderen Weltregionen auf. Weitere 6,1 Mio. Syrer sindim Laufe des Konflikts innerhalb Syriens vertrieben worden — vieledavon mehrfach. UNHCRerklärteim           Februar 2020, dassderKonfliktin Syrienzur größten Flüchtlingskrise weltweit geführt habe. Das syrische Regime deklariert sein militärisches Vorgehen. als Antiterroroperation. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten waren jedoch von Beginn an, und sind weiterhin, vor allem Kräfte der bewaffneten Opposition und weite Teile der      Zivilbevölkerung. Neben Stellungen der Opposition wurden, und werden, gleichermaßen Wohngebiete sowie zivile Infrastruktur     angegriffen,   einschließlich  Krankenhäuser   und   Schulen    -   teilweise  mit Präzisionsraketen und zielgenauen. Waffensystemen von Kampfflugzeugen. Diese gezielten Angriffe auf zivile Infrastruktur richteten sich wiederholt auch gegen medizinische Einrichtungen, deren Koordinaten die Vereinten Nationen an die relevanten Konfliktparteien übermittelt hatten. Dies wurdein einem Untersuchungsbericht eines „Board of Inquiry“ der Vereinten Nationen bestätigt, das‘ der. VN-Generalsekretär am 30. September 2619 eingesetzt und dessen Bericht. er am 6. April 2020in einer Zusammenfassung dem VN-Sicherheitsrat vorgelegt hat. Auch’kam und kommt es unverändert zum Einsatz von international geächteten -Fassbomben. Recherchen des Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge hat das Regime von Juli 2012 bis Oktober 2020 mindestens 81.916 Fassbomben eingesetzt und dabei vor allem Zivilisten getötet. SNHR hat insgesamt 11.087 Opfer dokumentiert, darunter 1.821.Kinderund 1.780 Frauen. Wenngleich      die  Anzahl    der   Kampfhandlungen   nach   Rückeroberung     weiter.  Landesteile zurückgegangen ist, besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten.zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Staatspräsident Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, jedoch fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes. Im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Daraa. und Suweida, bestehen konfliktausiösends Missstände fort. Die Lage hat sich im Berichtszeitraum zunehmend destabilisiert. Obwohl das Regime diese Region bereits im Sommer 2018 zurückeröberte,kann es dort nach wie vor keine effektive Kontrolle ausüben. Das Hochkommissariat      für Menschenrechte der VN kommt     zu demSchluss, dass einige Gebiete im Südwesten     weiterhin de-facto von nicht- staatlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Dem syrischen Regime ist es bisher nicht gelungen, dort eine’ stabile politische und wirtschaftliche Lage zu schaffen: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption gehören zu den weiterhin verbreiteten Problemen, Die im Rahmen der Regimeoffensive im Juli 2018 in Südwestsyrien ausgehandelten sog. „Versöhnungsabkommen“ werden weiterhin häufig durch ‚das Regime und seine Sicherheitsdienste verletzt. Anhaltende Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielte Tötungen haben in denvergangenen Monatenzugenommenund führenzugrößer Unzufriedenheitder Bevölkerung mit dem, Regime. Infolge .dessen kommt es vermehrt zu Demonstrationen und Unruhensowie bewaffneten Auseinandersetzungen,          Anschlägen und gezielten Tötungen. Ende September bis Anfang Oktober 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Daraa und Suweida, darunter Kämpfer der drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von. Russland unterstützte Kampfverbände ehemaliger Oppositionskämpfer. Davor war es im März dieses Jahres zu den bisher ©Auswärtiges   Amt2020 - Nichtzur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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8 VS=Nur für den-Dienstgebrauch umfangreichsten Kampfhandlungen im Südwesten seit Sommer 2018, auch mit zivilen Opfern gekommen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort. Sanamayn belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten. Im Nordwesten Syriens hatte die vom VN-Sicherheitsrat als Terrororganisation designierte, bewaffnete Gruppe Hayat Tahrir al Sham (HTS, zuvor Jebhat al Nusra) nach Kämpfen mit anderen bewaffneten Oppositionsgruppen im Januar 2019 die militärische Kontrolle über die sogenannte „Deeskalationszone“ Idlib (DEZ) weitgehend übernommen. Infolge von Kampfhandlungen sowie „Evakuierungen“ aus zuvor belagerten Gebieten sindim Verlauf des Konflikts hunderttausende Menschen nach Jdlib geflohen; aktuell leben Schätzungen zufolge dort vier Millionen Menschen, darunter 2,7 Mio. Binnenvertijebene. Seit Jahren kam es in Idlib wiederholt zu Regimeangriffen. Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die seit Mai 2019 in der sogenannten DEZ laufende Militäroffensive deutlich. Wie bereits zuvor verfolgte insbesondere das Regime dabei eine Strategie, die von den VN als „Taktik der verbrannten Erde“ bezeichnet wird. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den VN Ende 2019 zu der größten humanitären Katastropheim Verlauf des gesamten Syrienkonflikts. Auch Human Rights Watch hatin seinem jüngsten Bericht die Angriffe gegen die Zivilbevölkerungin Idlib durch syrische und russische Streitkräfte dokumentiert und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich offenkundig um Kriegsverbrechen handele. „Die Angriffe scheinen Teil einer militärischen Strategie zü sein, um die zivile Infrastruktur gezielt zu zerstören und die Bevölkerung zu vertreiben“, so der HRW-Bericht. In Folge der Kampfhandlungen in Idlib gab es laut dem VN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) zwischen April 2019 und Februar 2020 mindestens 1.750 zivile Opfer, wobei das Regime und seinen Verbündeten für 93 % verantwortlich sein sollen. Zudem sind in dem Zeitraum fast eine Million Menschen, mehr als ein Drittel der in Idlib aufhältigen Menschen, vertrieben worden. Bisher konnten laut den VN-140.000 der im Zuge der Offensive Binnenvertriebenen in ihre Ursprungsgebiete — hauptsächlich im Süden Idlibs - zurückkehren. Durch die Offensive eroberte das Regime ca. 200 Ortschaften im südöstlichen Teil Idlibs sowie im Westen des Gouvernements Aleppo, Nachdem ein durch den türkischen Staatspräsidenten Erdo$an wiederholt geforderter Rückzug der Regimekräfte nicht erfolgte und in Reaktion auf Luftangriffe des Regimes auf türkische Streitkräfte in der Region um Idlib-Stadt, bei denen 34 türkische Soldaten getötet und 34 verletzt wurden, begann die Türkei am 27. Februar 2020 die sogenannte Militäroperation „Frühlingsschild“ gegen die Truppen des syrischen Regimes und seine Verbündeten in Idlib. Die Türkei begründet ihre Präsenz im Raum Idlib mit dem am 17. September 2018 in Sotschi getroffenen Abkommen zwischen der Türkei und Russland zu Idlib, dem auch das syrische Regime zugestimmt hat („Memorandum on Stabilization of the Situation in the Idlib De-escalation Area“). Am 5. März 2020 vereinbarten der türkische Staatspräsident und der russische Staafspräsident Putin cin zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem türkisch- russischen Abkommen von September 2018. Dieses Zusatzprotokoll sieht unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4    sowie. russisch-türkische Patrouillen entlang der Verbindungsstraße M4                in Nicht- Regimegebieten vor. Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe, v. a. im Süden der DEZ sowie in unregelmäßigen Abständen auch zu russischen Luftangriffen, Die schwersten Angriffe seit März erfolgten am 26. Oktober gegen die Türkei-nahe Gruppierung Faylaq al-Sham mit über 50 Toten und ‚zahlreichen Verletzten. Zu den Opfern gehörten keine Zivilisten. Die im März 2020 vereinbarten gemeinsamen russisch-türkische Patrouillen entlang der Schnellstraße M4 konnten zunächst aufgrund von Protesten und Straßenblockaden durch die Zivilbevölkerung nicht in vollem © Auswärtiges Amt 2020 - Nichtzur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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9 -VS-Nurfürden-Dienstgebraueh Umfang durchgeführt werden. Nachdem diese zwischenzeitlich ‘in regelmäßigen Abständen auf voller Länge entlangder M4 erfolgten, sind sie seit dem 21. September aufgrund yon rüssischen Sicherheitsbedenken temporär ausgesetzt. Grund sind wiederholte Anschläge durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Al-Qaida nahe Gruppierungen. Die türkische Militärpräsenz in der DEZ Idlib wurde in den vergangenen Monaten umfangreich ausgebaut. Die vollständige Umsetzung des Zusatzprotokolls steht ebenso wie die vollständige Umsetzung der ursprünglichen türkisch- russischen Vereinbarung über eine demilitarisierte Zonein Idlib vom 17. September 2018 weiterhin aus. Auchdahergilt die Waffenruhe insgesamtweiterhinals fragil. Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehenweiterhinunter der Kontrolle derTürkei undTürkei-naher                Milizen, darunter die „Freie Syrische Armee“. Dort kommt es nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen Türkei- nahenMilizenund derYPGsowie zu asymmetrischen Auseinandersetzungen,darunter zuletzt zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen (s. IV. 1.2.). Im Nordosten Syriens, östlich des Euphrats, haben die Syrian. Democratic Forces(SDF) und das ihr beigeordnete zivile Entscheidungsgremium des Syrischen‘ Demokratischen Rats (SDC) staatsähnliche,in Kernbereichen von der Partei der Demokratischen Union („Partiya Yekitiya Demokrat“ - PYD) dominierte Verwaltungsstrukturen errichtet, die sich „Demokratische Selbstverwaltung  für Nord-und Ostsyrien“ nennen.Die 'kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekiney&n Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer    und v. a. der Führungsebene    derSDF, welche in Kooperation       mitderinternationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die. Terrororganisation sog. Islamischer Staat „IS“ in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Partei PYD Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei. Die sog. Demokratische Föderation Nord- und Ostsyrienist von der Bundesregierung völkerrechtlich nicht anerkannt. Nach wie vor kommt    es trotz der am 22. Oktober 2019 in Sotschi zwischen Russland undder Türkei vereinbarten‘ Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone (120 km langer. Abschnitt zwischen Tal Abyad und Ras al-Ayn) zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF; insbesonderean den Rändernder türkisch kontrollierten Zoneim Raum um Tal Tamarrund 30 km südlich von Ras al-Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Infolge der türkischen Militäroffensive, „Operation Friedensquelle“* im Oktober 2019 wurden lautAngaben der VN bis zu. 200.000 Menschen intern vertrieben (insgesamt 600.000 Binnenvertriebenein Nordost-Syrien). Von ihnen leben heute noch 70.000inVertreibung. Die humanitäre Situation im Nordosten bleibt weiterhin sehr angespannt. Seit Januar. 2020 werden wegen des auf Drängen der Sicherheitsratsmitglieder Russland undChinagestrichenen Grenzübergangs Yaroubiah aus der VN-SR Resolution 2504 keineVN-HilfenmehrausNordirakgeliefert.Sogenannte„cross-line“."LieferungenausDamaskus werden weiterhin vom syrischen Regime erschwert. Seit dem 1. November 2019 patrouillieren türkische und russische Kräfte gemeinsam innerhalb eines zehn Kilometer tiefen Korridors, außerhalb der türkisch kontrollierten Zone. Russland konnte die eigene Präsenzin Nordost-Syrien ausbauen,.v. a. in der StadtQamishli. Ebenso wie in Hassakch kontrolliert in Qamishli auch das Regime seit Konfliktbeginn einen Stadtteil inklusive Verwaltungsgebäude. Die USA patrouillieienseit dem 31. Oktober 2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens. Der türkische Staatspräsident Erdogan hatte vor Beginn der „Operation Friedensquelle“ behauptet, bis zu drei Mio. syrische Flüchtlinge aus der TürkeinachNordostsyrien zu bringenund dort ansiedeln zu wollen. Diese Rhetorik hat sich nicht materialisiert. Sowohl das Amt der Vereinten © Auswärtiges Amt 2020 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruckverboten
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10 VS=Nurfürden-Dienstgebrauch- Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) als auch die EU- Mitgliedsstaaten in einer gemeirsamen EU-28-Erklärung betonten, dass eine Rückkehr der Flüchtlinge in die Herkunfisorie nur freiwillig und in Sicherheit und Würde erfolgen könne. Zugleich hat die EU klargestellt, dasssie keine Hilfe. für Stabilisierung oder Entwicklungsprojekte in Gebieten leisten werde, in denen die Rechte der lokalen Bevölkerung nicht gewahrt werden., Zudem wurde angemerkt, dass eine Ansiedlung mehrheitlich sunnitischer Araber in kurdische Gebiete ethnische Spannungen verschärfen könnte. Der syrische Präsident Assad lobte in einer Rede am 30. November 2019 die russisch-türkische Vereinbarung zum Abzug der Kurden von der syrisch-türkischen Grenze aus einem 30 km tiefen Gebiet zwischen Euphrat und der irakischen Grenze, schloss aber gleichzeitig auch einen bewaffneten Konflikt mit der Türkei nicht aus. Ziel ist und bleibt grundsätzlich, auch dieses Gebiet wieder unter Regimekontrolle zu bringen. Die SDF erklärten am 13. Oktober 2019 eine Einigung mit dem syrischen Regime über die Verlegung von Regimetruppen entlang der gesamten türkisch- syrischen Grenzein Nordostsyrien erreicht zu. haben. Regimekräfte sind seitherin allen größeren Städtenin Nordastsyrien präsent. Direkte Verhandlungen zwischen Vertretern der sog. kurdischen „Selbstverwaltung“ und dem Regimein Damaskus über das zuklinftige Verhältnis des Nordostens "zum syrischen Staat finden derzeit nicht statt. Der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia, war im Verlauf. des Konflikts vergleichsweise weniger betroffen von aktiven Kampfhandlungen. Aktuell kommt es dort nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib. Die Terrororganisation des sog. „Islamischen Staates“ (IS) wurde durch die YPG und moderate bewaffnete Oppositionsgruppen, sowie seit September 2014 auch durch die SDF, unterstützt von der internationalen Anti-IS-Koalition — und in getrennten militärischen Operationen — durch das Regime und Russland bekämpft. Im März 2019 verlor IS schließlich seine territoriale Kontrolle in Syrien gänzlich. Dauerhaftbesiegtist ISjedochnicht, In Teilendes syrisch-irakischen       Grenzgebiets undin Zentralsyrien besitzt ISweiterhinRückzugsgebiete.MehrereTausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befin: Gewahrsam      der  _SDF._ Eine von den Konfliktparteien verhandelte politische Lösung des Konflikts in Syrien ist weiterhin nicht.absehbar. Im Oktober 2019 wurde das Verfassungskomitee im Rahmen des von den Vereinten Nationen unterstützten politischen Prozesses einberufen. Das Komitee, bestehend aus Vertretern des Regimes, der Opposition und der Zivilgesellschaft, trat am 30. Oktober 2019 zu einer ersten Sitzung in Genf zusammen. Staatspräsident Assad sprach der Regimedelegation jedoch zugleich am 31. Oktober 2019in einem Interview die Prokura ab und sagte, dass die Regierung zwar eine der Delegationen unterstütze, aber nicht selbst verhandle und rechtlich daher nicht Teil des Verfassungskomitees sei. In der zweiten Verhandlungsrunde Ende November 2019 weigerten sich Vertreter der Regimedelegation mit Verweis auf Unzufriedenheit bezüglich der Agenda zu verhandeln. Vom 24. bis 29. August 2020 fand die dritte Verhandiungsrunde in Genf statt. Während der Verhandlungsrunde konnten keine substantiellen inhaltlichen Fortschritte erzielt werden. Auch ist es bislang zu keiner Einigung auf eine Agenda und einen Termin für die nächste Sitzung gekommen, © Auswärtiges Amt 2020 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
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