Lagebericht zu Afghanistan

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Der neue Lagebericht des AA zu Afghanistan (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/vertraulicher-bericht-afghanistan-101.html)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Juni 2018
  • Frist
    3. Juli 2018
  • Kosten dieser Information:
    60,00 Euro
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der neue Lageber…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Lagebericht zu Afghanistan [#30486]
Datum
1. Juni 2018 18:08
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der neue Lagebericht des AA zu Afghanistan (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/vertraulicher-bericht-afghanistan-101.html)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Lagebericht zu Afghanistan; Vg. 271-2018
Datum
4. Juni 2018 14:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage na…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Lagebericht zu Afghanistan; Vg. 271-2018
Datum
3. Juli 2018 13:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich halte an meinem Antrag fest. Mit freundli…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Lagebericht zu Afghanistan; Vg. 271-2018 [#30486]
Datum
3. Juli 2018 14:52
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich halte an meinem Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 30486 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreih…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
16. Juli 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird entsprochen, soweit nicht Ausschlusstatbestände des IFG entgegenstehen. Anliegend übersende ich Ihnen die gewünschten Informationen in teilgeschwärzter Fassung. Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. Begründung: 1. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, § 3 Nr. 1 a) IFG Innerhalb des IFG gilt der Grundsatz des§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG, welcher einen freien und voraussetzungslosen Informationszugang gewährt. Die§§ 3 - 6 IFG stellen hierzu Ausnahmetatbestände dar, welche dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter dienen - § 3 IFG insbesondere dem Schutz besonderer öffentlicher Belange. Die vorliegend einschlägige Nr. 1 a) des § 3 IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9). Vorliegend geht es mit Afghanistan um einen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Im Falle eines Bekanntwerdens der geschwärzten Textpassagen in dem angeforderten Lagebericht besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung zunächst einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob solche negativen Auswirkungen zu befürchten sind, ein. Maßgeblich ist allerdings, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009- BVerwG 7 C 22/08 -JurisRn. 15). Im Hinblick auf Afghanistan gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland versucht, eine vertrauensvolle auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung zu unterhalten. Das Erreichen dieses Ziels wäre durch das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen gefährdet. Im Einzelnen beruht dies auf folgenden Überlegungen: Die geschwärzten Passagen enthalten wertende Aussagen zu Demokratie und Rechtstaatlichkeit in Afghanistan. Darüber hinaus werden wertende Aussagen zur Menschenrechtslage in Afghanistan getroffen. Auch zur Arbeit bestimmter Behörden und der Handlungsfähigkeit der Zentralregierung wird Stellung genommen. Zudem werden innerpolitische Prozesse mit Einfluss auf die Rückfiihrung nach Afghanistan beleuchtet. Auf den Seiten 6 und 7 werden wertende Aussagen zur behördlichen Funktionsfähigkeit und Einschätzungen zu konkreten Leistungsfähigkeiten und -defiziten getroffen, die einer Einordnung in regierungsinternen oder vertraulichen zwischenstaatlichen Abstimmungsprozessen dienen. Auf Seite 8 werden wertende Aussagen zur behördlichen Funktionsfähigkeit und Einschätzungen zu internen Vorgängen der Verwaltung und Regierung getroffen. Eine Veröffentlichung dieser Wertung könnte zu einer Beeinträchtigung des vertrauensvollen Dialogs der Bundesregierung mit der afghanischen Regierung in diesem Bereich fiihren. Auf den Seiten 9 und 10 werden wertende Aussagen zur behördlichen Funktionsfähigkeit und Repressionen getroffen. Eine Veröffentlichung dieser Wertung könnte zu einer Beeinträchtigung des vertrauensvollen Dialogs der Bundesregierung mit der afghanischen Regierung in diesem Bereich fiihren. Auf Seite 14 werden wertende Aussagen zu Handlungen gegen Kinder und deren Verfolgung getroffen. Eine Veröffentlichung dieser Wertung könnte zu einer Beeinträchtigung des vertrauensvollen Dialogs der Bundesregierung mit der afghanischen Regierung in diesem Bereich führen. Auf Seite 15 wird eine wertende Aussage zum Schutz der Frauenrechte getroffen. Eine Veröffentlichung dieser Wertung könnte zu einer Beeinträchtigung des vertrauensvollen Dialogs der Bundesregierung mit der afghanischeu Regierung in diesem Bereich führen. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Behörden in Deutschland und Afghanistan in Fällen irregulärer Migration ist von hoher außenpolitischer Bedeutung, daher können auch die auf den Seiten 29 und 31 getroffenen Einschätzungen nicht von der Bundesregierung an Dritte herausgegeben werden. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen in Afghanistan. Diese Zusammenarbeit ist für die Festigung rechtstaatlicher Strukturen und die Achtung der Menschenrechte von großer Wichtigkeit. Sie könnte Schaden nehmen, wenn einige der als interne Analysen der Bundesregierung formulierten Aussagen an die Öffentlichkeit gerieten. Da die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann, kann das Dokument nicht komplett herausgegeben werden. 2. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG Einer Bekanntgabe der geschwärzten Textteile steht auch§ 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 3 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen - Verschlusssachenanweisung (VSA) entgegen. Ein Anspruch auf lnformationszugang besteht hiernach nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG stellt hierbei einen weiteren Ausnahmetatbestand dar, welcher allerdings an außerhalb des IFG normierte Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie an Berufsgeheimnisse und besondere Amtsgeheimnisse anknüpft. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 -Juris-Rn. 46). Vorliegend unterliegen die geschwärzten Informationen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 3 Nr. 4 VSA. Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Die Notwendigkeit dieser Einstufung besteht in Gänze fort. § 3 Nr. 4 VSA ordnet eine Information als "Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch" ein, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Verschlusssachen sind gern.§ 2 VSA, welcher auf§ 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz verweist, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Bei den geschwärzten Passagen handelt es sich um Tatsachen bzw. Erkenntnisse i. S. d. § 2 VSA. Die Passagen beinhalten insbesondere wertende Aussagen zur Menschenrechtslage, zur Situation der Minderheiten, zur Lage der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie zur Arbeitsweise bestimmter Behörden. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt sich vor allem daraus, dass es im Falle des Bekanntwerdens der Informationen zu einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses der bilateralen Beziehungen zu Afghanistan kommen kann und damit das angestrebte Ziel, vertrauensvolle auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung zu unterhalten, untergräbt. Die bilateralen Beziehungen müssen auf einem Vertrauenstatbestand aufgebaut werden, sonst können sie nicht zielgerichtet genutzt werden - gerade auch um Verbesserungen in den genannten Gebieten zu Gunsten der besonders schützenswerten Personen zu erreichen. Gleichzeitig muss intern eine wertende, schonungslose und teilweise spekulative Analyse, sozusagen ohne "Schere im Kopf', innerhalb der exekutiven Eigenverantwortung möglich sein, um Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen im bilateralen Dialog festzulegen und ein effektives Arbeiten gemäß dem Aufgabenprofil einer Bundesbehörde wie dem Auswärtigem Amt zu ermöglichen. Eine solche Bewertung und damit die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit des Auswärtigen Amtes kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn hinsichtlich der Vertraulichkeit dieser Informationen in dem Empfängerkreis der exekutiven Eigenverantwortung keinerlei Zweifel bestehen, mithin deswegen keine diplomatischen Verwerfungen zu befürchten sind. Aus diesen Gründen ergibt sich auch die materiell-rechtliche Einordnung als Verschlusssache "nur für den Dienstgebrauch" für den Asyllagebericht. Kostenentscheidung: Gemäß Informationsgebührenverordnung (IFGGeb V) ist dieser Informationszugang kostenpflichtig. Der von Ihnen beantragte Informationszugang überschreitet den Rahmen einer einfachen, gebührenfreien Auskunft. Es mussten mehrere Arbeitseinheiten beteiligt werden, und zum Schutz öffentlicher Belange mussten Daten ausgesondert werden. Insgesamt hat die Bearbeitung Ihres Antrags im Auswärtigen Amt einen Zeitaufwand von 10 Minuten für Mitarbeiter des mittleren Dienstes, 20 Minuten für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und 1 1 0 Minuten für Mitarbeiter des höheren Dienstes verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 3 0,00 Euro für Mitarbeiter des mittleren Dienstes, 45,00 Euro für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und 60,00 Euro für Mitarbeiter des höheren Dienstes wären daher Gebühren in Höhe von 1 3 0,00 Euro angefallen. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Die Gebührenerhebung erfolgt auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und wird ins Verhältnis zu bereits getroffenen Gebührenentscheidungen gesetzt. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner geprüft, inwiefern die jeweiligen Amtshandlungen vergleichbar sind. Unter Berücksichtigung dieses Verwaltungsaufwands und sämtlicher weiterer gesetzlicher Kriterien für die Gebührenbemessung wurde hier eine Gebühr von 60,00 Euro (IFGGebV, Teil A, Ziffer 2.2.) festgesetzt. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 60,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse [Zahlungsdetails] Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

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