Lagebericht Afghanistan 2018

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VS �L:.-------, in geschwärzter Nut füt den Dienst�ehraae� Fassung nicht als VS eingestuft AUSWÄRTIGES AMT Gz: 508-5 1 6.80/3 AFG Berlin, 3 1 .05 .20 1 8 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN (Stand Mai 20 1 8) Grundsätzliche Anmerkungen: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts­ und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerjG vom 14.05.1996 (BVerfGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: "Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt (. ..), fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwor­ tung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte ver­ pflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Ent­ scheidungsgrundlage bilden. " Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung. 1. Auftrag: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innen­ behörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepjlichtiger Perso­ nen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. 2. Funktion: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tat­ sächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z.B. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung?"), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. 3. Ergänzende Auskünfte: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Veifügung ste­ henden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschen­ rechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen Weitere Erkenn_tnis­ quellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, inter­ nationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder/KRK, Regierungskreise sowie abgeschobe­ ne Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellung- 4. Quellen: ©Auswärtiges Amt 2018 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 1
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VS .ttf! /:...------, in geschwärzter """ No• fä1 den DieRstgeiJF&H:ull Fassung nicht als VS eingestuft nahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum der Erstellung, sofern nicht anders angegeben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen Da­ bei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhalt­ liche Unrichtigkeiten nach. Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen ad hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und Empfänger darauf hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für- auch telefonische -Auskünfte zur Verfügung. 5. Aktualität: Lageberichte sind als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" einge­ stuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rück­ sichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persön­ lichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder ver­ fahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weiter­ gegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbe­ vollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar(§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lage­ bericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zu­ ständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. 6. Einstufung: Dieser Bericht ersetzt den Lagebericht vom I9. Oktober 2016. Er beruht vorrangig auf Erkenntnis­ sen, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kontakte und Recherchen gewonnen hat. Da­ bei ist zu berücksichtigen, dass die Gewinnung korrekter Information in Afghanistan -insbe­ sondere außerhalb der Hauptstadt Kabul sowie der Provinzhauptstadt Masar-e Sharif, wo die Bundesrepublik Deutschland mit einem Generalkonsulat vertreten ist -nach wie vor außer­ ordentlich schwierig ist. Seit dem Anschlag vom 31. Mai 201 7 ist die Funktionsfähigkeit der deutschen Botschaft in Kabul massiv und anhaltend eingeschränkt. Der Bericht kann daher keinen Anspru.ch auf lückenlose Vollständigkeit erheben. Als Quellen wurden insbesondere genutzt: 7. Besondere Hinweise zum Lagebericht der Islamischen Republik Afghanistan: • • Gespräche mit Reporter ohne Grenzen, Amnesty International, UNHCR, Pro Asyl, Caritas, Deutsch-Afghanisehe Gesellschaft e. V.; Auskünfte des UNHCR, der UNAMA, des IKRK, der lOM, ILO, der afghanischen Regierung, der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), der Vertretungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie anderer in Kabul ansäs&iger diplomatischer Vertretungen, Auskünfte der Deutschen Welthungerhilfe, Medica Afghanistan, Afghan Women 's Network und anderer internationaler und afghanischer NROs, Auskünfte des UN-OCHA; Regelmäßige Berichte des Büros des EU-Sonderbeauftragten für Afghanistan, regelmäßige Lageberichte des VN-Generalsekretärs zu Afghanistan, Jahresbericht von Amnesty International und Human Rights Watch, Berichte des European Asylum Support Office (EASO) zu Afghanistan ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 2
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YS Nnr Hir tleB DieBstgeiJF&Hull in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft 8. Anlage: Landkarte von Afghanistan (UN Department of Public Information, Stand: Okto­ ber 2011). Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts. Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren. ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 3
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No1 för den Bie&stgehrau�h lS �--� in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft Inhalt Zusammenfassung ...................................................................................................................... 6 I. Allgemeine politische Lage .. .. II. Asylrelevante Tatsachen ........................ ................ 1 . Staatliche Repressionen .. . . . .... . ............... ................................ 1 . 1 . Politische Opposition ......... . . . ......... . ............... ................ .. . .................... . ............ .. .... ...... ............ ... . .. .. . .. .............. .......... .. . ....... ......................... ................... .. . . . . . .... ....... ... .... . .. . . ........... ....... . ....... ............ . ......... 1 .4. Religionsfreiheit .. ........ .. . ... .... ... . .. .. . .............................. ................. .. .... .. . . ........................................... 1 . 7 . Handlungen gegen Kinder ... . . ................... . ..... .. ................................ . .. . ................. . . ......................... ... . ... . . .. ............. ...... ... . . ......... . ........... ... . ... . .......... . 9 10 . 11 .......... ..... . . . 8 .............. .. ............ ........................................... .................... .. ........... . . 8 ........ ...................................... ......................... ...................................... 1 .8. Geschlechtsspezifische Verfolgung 1 .9. Exilpolitische Aktivitäten . . .......... ..................... 1 .5 . Strafverfo lgungs- oder Strafzumessungspraxis 1 .6. Militärdienst . .8 ...... ................. 1 .2 . Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit .. . 1 .3 . Minderheiten . 6 . . 12 . .. . 1 3 .. . . ........... .................. ............... 13 14 .. 1 8 . 2 . Repressionen Dritter .................................................................................... ..................... 1 8 2. 1 . Bedrohungslage für afghanisehe Sicherheitskräfte, Amtsträger und Mitarbeiter internationaler Organisationen .. . . . . .. . . ............ .. ..... . .. .......... .... ...... lokale . 18 ................ . 2.2. Bedrohungslage für afghanisehe Zivilisten .................................... ........................... 1 9 3 . Ausweichmöglichkeiten ................................................................................................... 21 4. Militärische Lage ........... 111. Menschenrechtslage . . . . ........ .. .......... . ......... ......................·................ .... . .. . 1 . Schutz der Menschenrechte in der Verfassung 2. Folter ...................... . ... . ....... .. . ....... ...... . ............................................. ............................ ...... . ........... .................. . .................. ........... ................................................................................................................................ 3. Todesstrafe . . . ..................... .. . ......... . ......................................... 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen .. . ............. ............................. . . . .. .... ............. . .... .. .. ............ ......... . ........ 22 23 23 24 24 25 5. Lage ausländischer Flüchtlinge und afghanischer Binnenflüchtlinge .............................. 25 IV. Rückkehrerfragen ................................ .. . . ....... . ....................... 1 . Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 1 . 1 . Grundversorgung ...... . ... . . . ......................... .. ............... . .............. .. . . .. ........................... ... 2. Behandlung von Rückkehrern . 3 . Einreisekontrollen . ... . 4. Abschiebewege ..... . ..... . ........ ... . .. .. .. ....................... 1 .2. Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland . 1 .3. Medizinische Versorgung .. . . . . . ........... . ................... ..... ........................ . . ... .. . .......... ........... .............................................................................. ........................................................................... ................... ... .................. . ....... ................ ... . ............... .................. . .... . .. .. .. . . . . . . .............. ................ .. . . .. . .......... . ................. ................ .. ................. . .............. ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 26 26 27 27 28 29 . 30 . 30 . 4
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VS in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft Nna fiir tlen Dienst�ehrsaeh V. Sonstige Erkenntnisse über asyl-und abschieberechtlich relevante Vorgänge ................... 3 1 1 . Echtheit der Dokumente ................................................................................................... 1 . 1 . Echte Dokumente unwahren Inhalts . ..................................... . ....................... ... . . ...... 31 31 1 .2. Zugang zu gefälschten Dokumenten ......................................................................... 3 1 2 . Zustellung von Gerichtsurteilen .............. 3 . Feststellung Staatsangehörigkeit ............. 4 . Ausreisekontrollen und Ausreisewege ·· . ....................................................... . ............... . ............ : ·.......... .. . ...... ........ . . .. ... . .. . ............ ............. . ... . . . 31 .............................. .................................. ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 31 31 5
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VS Nut föt den Bienstgebraaeh �" ....:--�in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft Zusammenfassung Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Auf­ bauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghaniseben Gesellschaft entgegen. Seit Ende 2014 sind die afghaniseben Sicherheitskräfte für die Sicherheit im Land selbst ver­ antwortlich. Auf dem Weg zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen unternommen, ist aber weiterhin auf um­ fangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Zukunftsängste und Unsicherheit hin­ sichtlich der wirtschaftlichen und Sicherheitsentwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Generell wird in Afghanistan keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt. Im Gegenteil ist sich die Regierung ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, ••••••• Die Sicherheitslage in Afghanistan weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die humanitäre Lage bleibt schwierig. Die Versorgung von hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, und Binnenvertriebenen stellt das Land vor große Herausforderungen. Hinzu kommt die chronische Unterversorgung der Bevölke­ rung in Konfliktgebieten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Ernteerträge 20 1 8 aufgrund der geringen Niederschlagsmengen deutlich geringer ausfallen werden. Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Lan­ desteile Af­ ghanistan wurde erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 201 8-2020 gewählt. I. Allgemeine politische Lage In Folge der umstrittenen Präsidentschaftswahlen 20 1 4 und der Bildung der Regierung der Nationalen Einheit (RNE) wurde am 29. September 20 1 4 Mohammad A shraf Ghani als Nach­ folger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat Abdullah Abdul­ lah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Po­ sition, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 6
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VS - er ärzt chw ges in "' - --"l ..t.:..- Nur fiir EieR DieBstgebt aueh � Fassung nicht als VS eingestuft Das noch im Entstehen befindliche afghanisehe Parteiensystem weist mit über 50 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf. Im Sommer 20 1 8 bestimmt die Vorbereitung der anstehenden Parlaments- und Distriktrats­ wahlen die Innenpolitik. Seit Mitte 20 1 5 ist die Legislaturperiode des Parlaments abgelaufen. Neuwahlen sind nach aktuellem •• - Auf dem Transparency tnt.'!rn'atlon.czt 20 1 7 Platz 1 77 von 1 80. Afghanistan steht vor erheblichen Entwicklungsherausforderungen. Allen voran ist das Land durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte. Dies hat erheb­ liche Auswirkungen auf die Perspektive einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die potentielle Verbesserung der Lebensbedingungen weiter Teile der Bevölkerung. Korrupti­ on, Nepotismus und tradierte Machtstrukturen prägen vielfach die Gesellschaft. Zugleich ist Afghanistan einem rasanten Veränderungs- und Modernisierungsprozess ausgesetzt. Der Ka­ pazitätsautbau in der öffentlichen Verwaltung und die zunehmende Verrechtlichung weiter Bereiche verbessern die Ausgangsbedingungen für eine positive Entwicklung. Auch wenn Afghanistan weiterhin auf einem der untersten Plätze des Human Development Index ( 1 69 von 1 88) rangiert, haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen in absoluten Zahlen über die letzten 1 5 Jahre deutlich verbessert. ©AuswärtigesAmt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 7
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VS N01 fth den Dienstgehl auch .;:_"',:-----�in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft II. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen In Afghanistan gibt es keine systematische, staatlich organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung. Die Regierung ist a llerdings häufig nicht in der Lage, ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzunehmen. Die Zentralregierung hat seit je nur beschränkten Einfluss auf lokale Machthaber und Kommandeure, die häufig ihre Macht missbrauchen. In vielen Regionen Af­ ghanistans besteht auf lokaler und regionaler Ebene ein komplexes Machtgefüge aus Ethnien, Stämmen, sogenannten Warlords und privaten Milizen, aber auch Polizei- und Taliban­ Kommandeuren. Die Lebensbedingungen des Einzelnen hängen häufig von seiner Stellung im örtlich herr­ schenden Machtgefüge sowie seinem Verhältnis zu den jeweils daran beteiligten Gruppierun­ gen ab und werden von der Stabilität der örtlichen Machtverhältnisse beeinflusst. Seine Be­ drohung kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und "unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls" (UNHCR) wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden. Die staatlichen Sicherheitskräfte Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) bestehen aus Afghan National Army (ANA), Afghan Border Force und Afghan Border Police (ABP), Afghan National Police (ANP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Af­ ghan Local Police (ALP), Afghan Special Forces und dem National Directorate of Security (NDS). Daneben existiert eine Vielzahl bewaffueter Milizen. Diese werden in der Regel von lokalen Machthabern oder Warlords angeführt. Zwischen ihnen kommt es immer wieder zu Kämpfen um Einfluss. Diesen Gruppen werden immer wieder schwere Menschenrechtsver­ letzungen vorgeworfen. Der NO S ist der afghanisehe Inlandsgeheimdienst, der von den oben genannten Sicherheits­ behörden getrennt ist, aber sowohl nachrichtendienstliche als auch polizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Er ist daher auch befugt, Festnahmen durchzuführen und betreibt eigene Gefäng­ nisse. Die afghaniseben Gerichte sind weitgehend unabhängig von offizieller staatlicher Einfluss­ nahme, - 1.1. Politische Opposition Regierung und Opposition sind in Afghanistan nicht ohne weiteres voneinander zu trennen. Kriterien wie Ethnie und Stammeszugehörigkeit spielen eine wichtigere Rolle als ideologi­ sche Aspekte. Politische Allianzen werden schnell geschlossen, gehen aber ebenso schnell wieder auseinander. Die Regierung der Nationalen Einheit (RNE) wird regelmäßig aus ver­ schiedenen Lagern scharf kritisiert. Auch Mitglieder der Regierung kritisieren diese zum Teil öffentlich, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen. Auf lokaler Ebene gibt es allerdings Be­ richte von Übergriffen bis hin zur Verhaftung durch lokale Polizeieinheiten nach Kritik an lokalen Machthabern. ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 8
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"",.�-----1in geschwärzter ' VS -·No• föt den Bienstgei3Naell Fassung nicht als VS eingestuft 1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit 1.2.1. Versammlungsfreiheit Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v .a. gegen soziale Missstände, die schlechte Sicherheitslage oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten. So fanden beispielswei­ se infolge des Anschlags auf eine Sportveranstaltung in Lashkar Gar am 23. März 20 1 8 mit 1 7 getöteten und 38 verletzten Zivilisten Friedensdemonstrationen in den Provinzen Helmand, Herat, Bamyan, Khost, Paktika, Kunar, Zabul und Nangarhar statt. Trotz erheblicher Anstrengungen ist die Regierung jedoch nicht immer in der Lage, die Si­ cherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten. So kam es bei größeren Demonstrationen wie­ derholt zu tödlichen Zwischenfällen. Am 23. Juli 20 1 6 verübten Selbstmordattentäter einen Anschlag auf eine Demonstration einer Hazara-Bewegung, bei der rund 85 Menschen getötet und rund 230 verletzt wurden. Bei mehreren Demonstrationen für eine Verbesserung der Si­ cherheit in Kabul infolge des Anschlags vor der Deutschen Botschaft am 3 1 . Mai 20 1 7 kam es zu Zusammenstößen mit afghaniseben Sicherheitskräften, bei denen acht Demonstranten erschossen wurden. Bei der anschließenden Trauerfeier kam es zu drei Explosionen, wodurch rund 20 Menschen getötet wurden. Am 4. Januar 20 1 8 starben bei einem Selbstmordangriff auf eine Demonstration in Kabul 1 3 Polizisten und sieben Zivilisten. Weitere 1 3 Polizisten und 1 7 Zivilisten wurden verletzt. 1.2.2. Vereinigungsfreiheit Die afghanisehe Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinigungen nach Maßga­ be der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und Organisations­ strukturen und Finanzen offenlegen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit Ferner dürfen afghanisehe Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. Die Gründung und Tätigkeit einer Partei auf ethnischer, geographischer, sprachlicher und islamisch­ rechtlicher Basis (mazhabe fiqhf) ist nicht zulässig. In den letzten Jahren wurden die Anforde­ rungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 1 0.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen. 1.2.3. Meinungs- und Pressefreiheit Die afghanisehe Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das grundsätzlich im regionalen Vergleich positiv hervor­ sticht. In den vergangeneo Jahren hat die afghanisehe Medienlandschaft unregelmäßige Entwicklung erfahren. Während der Boomjahre 2007 bis 20 1 2 sind mehr Medien entstanden als der afgha­ nisehe Markt erhalten kann, es gibt allein 75 TV- und über 200 Radio-Sender. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Si­ cherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanisehe Medienvertreter zunehmend politi­ sche Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung. - ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 9
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VS Jt. /:...----;in geschwärzter Nu• ffi• den Dienstgebtauch .....:; Fassung nicht als VS eingestuft Neben inhaltlichen Einschränkungen stellt die Sicherheitslage eine besondere Herausforde­ rung dar. Laut "Reporter ohne Grenzen" zählt Afghanistan zu den fünf Staaten mit der höchs­ ten Bedrohungslage für Journalisten weltweit. Besonders gefährlich sei die Situation für Jour­ nalistinnen, die neben der Bedrohungslage auch gesellschaftlichen Anfeindungen und Aus­ grenzungen, teilweise sogar durch ihre Familien, ausgesetzt seien. Das Afghan Journalists Safety Committee bezeichnet 20 1 7 als das bislang blutigste Jahr für afghanisehe Medien mit 20 Ermordungen von Medienschaffenden, 6 1 Verletzten, 23 Fällen von gewalttätigen Übergriffen und zwölf Verhaftungen� Reporter ohne Grenzen berichtet für 20 1 7 von neun getöteten Journalistinnen und Journalisten. Damit hat sich die Situation für Journalistinnen und Journalisten gegenüber 2016 noch einmal verschlechtert. Journalisten sind immer häufiger Ziel von Angriffen durch militante Gruppen wie die Taliban oder den sog. Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP). Am 7. November 20 1 7 kam es zu einem Angriff auf den Fernsehsender Shamshad TVin kabul, bei dem zwei Personen getötet und rund 20 Personen verletzt wurden. Der ISKP bekannte sich zu der Tat. Am 30. April 201 8 tötete ein Selbstmordattentäter in Kabul acht Journalisten, die zum Ort eines kurz vorher durchgeführten Anschlags gekommen waren, um über diesen zu berichten. Internetseiten mit nach afghanisehern Verständnis unmoralischen oder pornographischen In­ halten sind gesperrt. Darunter fa llen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Web­ angebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Ver­ kaufsseiten mit Alkoholangebot Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren von Seiten der Regierung gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivis­ tinnen Afghan Women 's Network berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen aus konservativen und religiösen Kreisen. 1.3. Minderheiten Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 1 0%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani, Kuchi u.a.). Die afghanisehe Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 1 6) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutsch isch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghaniseben Verfassung rechtlich verankert, wird aller­ dings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grund­ sätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa drei Millionen geschätzt. Hauptsiedlungsgebiet der Hazara ist die Region um Bamyan. Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie ©Auswärtiges Amt 2018- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 10
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