Lagebericht Syrien 2021
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lageübersicht der Arabischen Republik Syrien 2021“
sschwärzter 1 Fas nicht als a: Dienstgebrauch— VS eingestuft AUSWÄRTIGES AMT Berlin, 29.11.2021 Gz.: 508-516.80/3 SYR Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021) Der letzte reguläre Asyllagebericht zu Syrien erschien im September 2010. Aufgrund des seit Frühjahr 2011 anhaltenden Konflikts in Syrien war eine Überarbeitung in den vergangenen Jahren weder möglich noch sinnvoll. Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über die aktuelle Situation in der Arabischen Republik Syrien und schreibt den Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien von November 2020 fort. Er stellt keinen regulären Asyllagebericht dar. Besondere Hinweise: Aufgrund der seit Januar 2012 geschlossenen Botschaft in Damaskus ist die Erstellung eines Lagebildes auf der Grundlage eigener Erkenntnisse vor Ort nicht möglich. Seit Anfang 2012 besteht eine Reisewarnung für Syrien, deutsche Staatsangehörige sind zur Ausreise aufgefordert. Der nachstehende Bericht beruht daher vorrangig auf Erkenntnissen, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kontaktarbeit zu Syrien gewonnen hat, insbesondere mit Organisationen und Agenturen der Vereinten Nationen wie dem UNHCR, UNICEF, UN OCHA, WFP, WHO und UNRWA in Syrien und seinen Nachbarländern sowie der internationalen unabhängigen Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien, des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem IKRK, syrischen Menschenrechtsorganisationen wie Syrian Network for Human Rights (SNHR), Syrians for Truth and Justice (STJ) und Syrian Violations Documentation Centre (VDC) sowie den in Damaskus vertretenen westlichen Staaten. Die Zentrale des Auswärtigen Amts sowie insbesondere die deutschen Auslandsvertretungen in Beirut, Ankara, Istanbul, Amman und New York pflegen einen regelmäßigen Austausch mit diesen Institutionen. Darüber hinaus wird auf folgende, offen einsehbare, Quellen verwiesen: —- United Nations: 24" Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 14. September 2021. - United Nations: 23" Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, “A decade of arbitrary detention and imprisonment”, 11. März 2021. - United Nations: 22"? Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 18. Februar 2021. — United Nations: 21” Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 15. September 2020. - United Nations: 20" Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 7. Juli 2020. - United Nations: 19th Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 2. März 2020. — United Nations: “They have erased the dreams of my children”: children’s rights in the Syrian Arab Republic. 16. Januar 2020. - United Nations: 18th Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 11. September 2019. © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
in RR okehusz W: ap as Ssun; er 2 g Nicht als — VS=NurfürdenDienstgebrauch — S eingestugg United Nations: 17" Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 28. Februar 2019. United Nations: “I lost my dignity”: Sexual and gender-based violence in the Syrian Arab Republic, 15. März 2018. United Nations: Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, 3. Februar 2016. United Nations General Assembly: Children and Armed Conflict, Report of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict, 21. Juni 2021. United Nations General Assembly: Children and Armed Conflict, Report of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict, 9. Juni 2020. UNHCR: International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic — Update VI, März 2021. UNHCR: Regional Operation Framework for Refugee Return to Syria. März 2019. UNHCR: Comprehensive Protection and Solutions Strategy: Protection Thresholds and Parameters for Refugee Return to Syria. Februar 2018. World Bank: The Mobility of Displaced Syrians: An Economic and Social Analysis. 6. F ebruar 2019. World Bank: The Toll of War: The Economic and Social Consequences of the Conflict in Syria, 10. Juli 2017. UN Humanitarian Response Plan for Syria 2021. UN Humanitarian Response Plan for Syria 2020. UN Humanitarian Response Plan for Syria 2019. ESCWA: Syria at War: Eight Years on. September 2020. Amnesty International: You’re going to your Death”, 07. September 2021. Amnesty International: “Nowhere is safe for us”. Unlawful attacks and mass displacement in North-West Syria. 11 May 2020. Amnesty International: Amnesty International 2017/2018: The State ofthe World’s Human Rights, 2018. Amnesty International: Human slaughterhouse: Mass hangings and extermination at Saydnaya Prison, Syria. 2017. Global Public Policy Institute: Nowhere to Hide. The Logic of Chemical Weapons use in Syria. Februar 2019. Human Rights Watch: “Our Lives are like Death”, 20. Oktober 2021. Human Rights Watch: “Targeting Life in Idlib”, 15. Oktober 2020. Human Rights Watch: World Report 2020 — Syria. Norwegian Refugee Council: Global Report on Internal Displacement 2019. EASO, Country of Origin Information Report, Syria, Security situation, Juli 2021. EASO, Country of Origin Information Report, Syria, Situation of returnees from abroad, Juni 2021. EASO, Country of Origin Information Report, Syria, Military service, April 2021. The Syrian Human Rights Committee: The 18th Annual Report on Human Rights in Syria 2020, Januar 2021. The Syrian Human Rights Committee: The 18th Annual Report on Human Rights in Syria 2019, Januar 2020. The Syrian Human Rights Committee: The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, Januar 2019. The Syrian Network for Human Rights: A Political / Security Court Which Aims at Eliminating Those Calling for Political Change for Democracy and Human Rights. 15. Oktober 2020. © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
N sascha „" S8Schwärzter 3 { Sa nicht als Sei 5 -VS=Nur für-den-Dienstgebrauch Das - The Syrian Network for Human Rights: 10” Annual Report on Enforced Disappearance in Syria. 30. August 2021. - The Syrian Network for Human Rights: 10” Annual Report on Torture in Syria. 26. Juni 2021. - The Syrian Network for Human Rights: Enforced Disappearance is the Regime's Most Painful and Brutal Weapon. August 2019. - The Syrian Network for Human Rights: The Syrian Regime Prevents Hundreds of Syrians from Returning from Lebanon to their Homeland, September 2020. - The Syrian Network for Human Rights: The Syrian Regime Has Released 81 Individuals Under Amnesty Decree No. 13 of May 2021 and Arrested Nearly 176 Since Its Issuance, 15. Juli 2021. - Syrian Association for Citizens’ Dignity: We are Syria. 21. Juli 2020. - Syrian Association for Citizens’ Dignity: Vengeance Repression and Fear. 15. Oktober 2019. - Syrians for Truth & Justice: Deprivation of Existence. The use of Disguised Legalization as a Policy to Seize Property by Successive Governments of Syria. 9. Oktober 2020. - Syrians for Truth & Justice: Child Recruitment by Parties to Conflict in Syria. A Lasting Phenomenon. 5 Mai 2020. - Syrians for Truth & Justice: Syrian Citizenship Disappeared: How the 1962 Census Destroyed Stateless Kurds’ Lives and Identities. 15. September 2018. — Joint Agency NGO Report: Into the Unknown: Listening to Syrias Displaced in the Search for Durable Solutions. Juni 2020. —- Association of Detainees and The Missing in Sednaya Prison: Detention in Sednaya. November 2019. - Association of Detainees and The Missing in Sednaya Prison: Forcibly Disappeared in Syrian Detention Centers. Dezember 2020. — European Institute of Peace: Refugee Return to Syria. September 2021. Regelmäßig ausgewertet werden einschlägige soziale Medien sowie die Internet-Seiten oben genannter Institutionen, sowie Berichte und Mitteilungen syrischer Menschenrechtsorganisationen und die Updates der VN-Organisationen. Funktion: Diese Art Berichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Enischeidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. Über diese Art Berichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z. B. „Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung? “), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. Dieser Bericht ist als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass dieser Bericht nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden darf. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
> SESChwärzfer AsSUuRr mr : | ' | e NG Nicht ale VS=Nur für den Dienstgebrauch r CHUR berufliches Standesrecht dar ($ 19 der anwaltlichen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Der Bericht berücksichtigt die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem angegebenen Datum der Erstellung, sofern nicht anders angegeben. © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
3 — VS-—Nur für.den Dienstgebrauch ___ Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine politische und militärische Lage .......ursses00s0000000n00n00n00 BESTREBEN RESET 7 II. Politisch relevante Tatsachen..............ssessseensssessenssenssnenonesnesnonsonssonssnnnsnssnnennnsennnnnnnnenen 11 1. SIGREHCHE ROREERAIINRRE no senssemanenenehr ee erregen mereereeN 13 1.5 TO Rene EIERN. een, grehuenananen ee 13 1:2: Melnungs- Und -PIOBSOITGINONL.s-.usensäntanknaenn sea r eh nuhnenns sro haha ea an sehn teens hehe 14 1.3 MUHARENSE ansehen naeh lfehrr en raneree 14 2. Bestesslonen DIESER. sc nes ine ner 16 HIT; Menschenrechtslage.....: 2: ee ca ten as sasaassnansonnansunse Jahn sRtnssnseesndeesknnsessarenne 18 1. Willkürliche Verhaftungen und Verschwindenlassen, Folter ...ueenssessseesessnenennennenene 19 2. I OBBSSTATG. an er Ra ehren 21 3, KEUNERRUDGER, aaa 21 4. POHUSEH besintlusste Justi2/VerWalluine. sera sear nie ennne nennen anne 22 3, KIORCHIGUHISERBZIHIBEHE VEITORRUNG sis niuaunnakannosenenrhasahraneähnsnhenasanbrrnnsen seen uhren 23 6, Handlungen gepen Rinders ana. eunenainhserrerebrrehräsenrchsnenseenssnuferre 24 7» Einsatz chemischen Wallen. 2... .senninssnnsegesssaiessesnsienee 24 3, SIOlUINE SOE KRIEGEN un eneeheieeinee 25 IV, Rückkehrfragen ..unssnsonessssnnnsseinnsuänisnsabsnnsesnenasnenspsnnsöinennenhennsre" BaBiinsekieie 26 1. SitherDeit VOR BECKRENDENGEN u. unse 28 1.1 Bedrohung durch Kampfhandlungen und Kampfmittel....uuesesnessnnennsnennennnnennnnnen nenn 28 1.2: Bedrohung dürch terrotistische ANSCHIBRE :..ics.inissssasnnenanunnäknsnnehäsnnsneengehanssarsneähirien 29 1.3 Wertreichende Zusangsbeschränkungen....sccnmsarsuassnnsssinssdsnnrnntesennesonnnunesnsagen nn 29 1.4 Politische Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen .....unnensnrsnnnenesnnnnennennen nenn 30 1.5 Einzug ih. den: NEHEBrdlEnSE... na eneiunabenne nme 31 2. Situation TUr Röckkelrende Su. aan nen 31 2.1 Grundversorgung und wirtschaftliche Lage... snsesserseänne nen 31 2.2 Medizinische Versorgung und Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ............ 33 2.3 Infragestellung von Eigentumsrechten, Enteignungen .......2.242204202000020202000ne nenn 00 35 © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
6 in GE u 5 s 2 _ISCHhwäpse — VS=Nur für-den-Dienstgebrauch ASgıpam A; Tzfep VS an ent ar If x Minge Shıse Vorbemerkung SFStUrf Dieser Bericht stellt eine Momentaufnahme dar. Die Lage in allen Regionen Syriens bleibt extrem volatil, Lageänderungen können sich jederzeit und kurzfristig ergeben. Das syrische Regime von Staatspräsident Baschar al-Assad hat zwischenzeitlich die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt. Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Latakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hayat Tahrir al-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Der seit einigen Jahren zu beobachtende Rückgang der Kampfhandlungen in Syrien setzt sich insgesamt betrachtet fort. Dies steht jedoch in deutlichem Kontrast zur Lage in einzelnen Regionen. So setzten sich die Kampfhandlungen im Raum Idlib, darunter insbesondere russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss der syrischen Regimetruppen, über den Berichtszeitraum auf zumeist hohem Niveau fort. Im südwestsyrischen Gouvernement Dara‘a kam es im Juli und August 2021 zu den schwersten Gefechten zwischen Regimetruppen und Iran-nahen Milizen einerseits sowie lokalen bewaffneten Gruppierungen andererseits seit Rückeroberung der Region durch das Regime im Jahr 2018. Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es im Berichtszeitraum laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen. Insbesondere in Gebieten unter Kontrolle des Regimes, aber auch in allen anderen Gouvernements Syriens sind Individuen Risiken ausgesetzt, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können. Die humanitäre Lage in Syrien bleibt auch im Berichtszeitraum kritisch. Die Zivilbevölkerung leidet, nicht zuletzt aufgrund einer der weltweit niedrigsten Impfquoten, erheblich unter der grassierenden Covid-19-Pandemie sowie der sich weiter verschärfenden Wirtschaftskrise und dem voranschreitenden Währungsverfall. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Einzelheiten hierzu finden sich in den jeweiligen Abschnitten des Berichtes. © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
— VS---Nurfür-den-Dienstgebrauch— ee ae 'gni SERL. I. Allgemeine politische und militärische Lage Die politische Gesamtlage in Syrien hat sich im Berichtszeitraum nur unwesentlich verändert. Das syrische Regime unter Staatspräsident Assad wägt sich im elften Jahr nach Beginn des bewaffneten Konflikts fest im Sattel, nicht zuletzt dank der anhaltenden militärischen Unterstützung Russlands sowie iranischer bzw. Iran-naher Kräfte. Eine Veränderung des Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, zeichnet sich nicht ab. Eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive politische Lösung des Konflikts gemäß VN- Sicherheitsratsresolution 2254 (u.a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) befindet sich damit in weiter Ferne. Der politische Prozess gemäß VN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes. Insbesondere das im Oktober 2019 im Rahmen des politischen Prozesses einberufene Verfassungskomitee aus Vertreterinnen und Vertretern von Regime, Opposition und Zivilgesellschaft kann bislang keine substantiellen Ergebnisse vorweisen. Nach der 6. Runde, die zwischen dem 18. und 22. Oktober 2021 in Genf stattfand, sprach der VN- Sondergesandte für Syrien Geir Pedersen erneut von einer großen Enttäuschung. Es brauche zumindest ein Minimum politischen Willens, um hier Fortschritte zu erzielen. Bereits die vorangegangenen Sitzungen verliefen nahezu ergebnislos. Gleiches gilt für das im Dezember 2016 von Russland gemeinsam mit der Türkei und Iran begründete sogenannte Astana-Format, in dem die „Astana-3“, teilweise unter Einbeziehung des syrischen Regimes und Teilen der syrischen Opposition, in regelmäßigen Abständen zu Verhandlungen zusammentreffen. Bei den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 wurde Staatspräsident Assad erwartungsgemäß für weitere sieben Jahre im Amt bestätigt. Die Europäische Union (EU) sowie die Quint-Staaten (USA, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Deutschland) haben in einem gemeinsamen Statement erklärt, die Wahlen nicht als legitim anzuerkennen, da diese weder frei noch fair sowie nicht gemäß der VN-Sicherheitsratsresolution 2254 und unter Beteiligung aller Syrerinnen und Syrer, einschließlich der Diaspora, stattfanden. Ungeachtet dessen und trotz der unverändert katastrophalen Menschenrechtssituation im Land treiben das Regime und seine Verbündeten (insbesondere Russland) die Bemühungen um eine Normalisierung der politischen und diplomatischen Beziehungen auf internationaler Ebene voran, Zwar stellen sich die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA diesem Ansinnen unter Verweis auf fehlende Fortschritte im politischen Prozess und auf die katastrophale Menschenrechtslage politisch noch überwiegend geschlossen entgegen, das vom Regime propagierte Normalisierungsnarrativ verfängt jedoch auch bei ersten europäischen Staaten zunehmend. Deutlich stärker verfängt das Narrativ allerdings bei den arabischen Staaten in der Region. Wiederholt und in zunehmender Frequenz kam es im Herbst 2021 zu Treffen und Gesprächen zwischen arabischen Regierungen und Vertreterinnen und Vertretern des Regimes bis auf Ebene von Staatspräsident Assad. Konkret treibt Libanon angesichts der akuten Energiekrise im eigenen Land Pläne für Strom- bzw. Gaslieferungen aus Ägypten bzw. Jordanien über syrisches Territorium voran. u EEE Auch andere arabische Staaten erwägen zusehends die Wiederaufnahme bzw. Intensivierung der Kontakte, nicht zuletzt mit dem Argument, damit dem Einfluss Irans entgegenzutreten. Zudem werden die Rufe nach einer Rückkehr Syriens in die Liga Arabischer Staaten (LAS) lauter. © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
VS---Nur-für-den-Dienstgebrauch Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. VN- Menschenrechtshochkommissarin Bachelet bezifferte die Zahl der im Konflikt Getöteten im September 2021 auf 350.209 Menschen, davon jeweils rund 7 % Frauen und Kinder. Diese Zahl umfasst jedoch lediglich Fälle, in denen Name, Todesdatum und -ort zweifelsfrei bekannt sind. Die tatsächliche Opferzahl liegt wesentlich höher; bereits 2016 gingen die VN von mehr als 400.000 Toten und mehr als 1,2 Mio. Verwundeten aus. Die Menschenrechtorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) hat dokumentiert, dass zwischen März 2011 und August 2021 149.862 Menschen verhaftet wurden oder Opfer von Verschwindenlassen geworden sind und weiterhin vermisst werden. 88 % dieser Fälle werden Akteuren des syrischen Regimes zugeschrieben. Beim VN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) sind 5,6 Mio. Syrerinnen und Syrer als Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens registriert, viele weitere syrische Flüchtlinge halten sich darüber hinaus in Europa und anderen Weltregionen auf. Weitere 6,1 Mio. Syrerinnen und Syrer sind im Laufe des Konflikts innerhalb Syriens vertrieben worden — viele davon mehrfach. UNHCR erklärte im Februar 2020, dass der Konflikt in Syrien zur größten Flüchtlingskrise weltweit geführt habe. Zwar rechtfertigt das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure — Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten sind jedoch von jeher und über den gesamten Berichtszeitraum vor allem Kräfte der bewaffneten Opposition und weite Teile der Zivilbevölkerung. Neben Stellungen der bewaffneten Opposition wurden laut Berichten der vom VN-Menschenrechtsrat eingerichteten internationalen unabhängigen Untersuchungs- kommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Col) auch im Berichtszeitraum wiederholt Wohngebiete sowie zivile Infrastruktur angegriffen - teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen. Diese gezielten Angriffe auf zivile Infrastruktur richteten sich wiederholt auch gegen medizinische Einrichtungen, deren Koordinaten die VN an die relevanten Konfliktparteien übermittelt hatten. Dies wurde in einem Untersuchungsbericht eines „Board of Inquiry“ der VN bestätigt, das der VN-Generalsekretär am 30. September 2019 eingesetzt und dessen Bericht er am 6. April 2020 in einer Zusammenfassung dem VN-Sicherheitsrat vorgelegt hat. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen. In einigen Regionen blieb das Gewaltniveau im Berichtszeitraum weitgehend konstant hoch (Nordwesten, Nordosten) oder nahm vorübergehend zu (Südwesten), teilweise ist eine abschließende Bewertung anhand der vorliegenden Daten nicht möglich (insbesondere Zentralsyrien). Hinzu kommt, dass die erklärte Absicht des Regimes zur militärischen Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes und Vernichtung „terroristischer“ Kräfte unverändert fortbesteht. Zuletzt erklärte Machthaber Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Das Regime kann grundsätzlich weiterhin Luftangriffe im ganzen Land fliegen, außer in Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Das israelische Militär führt (oftmals unbestätigten Berichten zufolge) weiterhin Luftschläge vornehmlich auf iranische Stellungen bzw. Stellungen Iran-naher Milizen in Syrien durch. Die territoriale Fragmentierung des Landes besteht auch auf subregionaler Ebene unverändert fort, insbesondere in Gebieten, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird (insbesondere Nordwesten und Nordosten). © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
9 IR Saechıyn -VS—Nur-für-den-Dienstgebrauch-— Besen a yi 1,” i a FRE IT 2i5 > eiügestuft Im Nordwesten Syriens wird die sogenannte „Deeskalationszone“ Idliib (DEZ) unverändert weitgehend von der bewaffneten Gruppe Hayat Tahrir al Sham (HTS, zuvor Jabhat al Nusra) kontrolliert, die vom VN-Sicherheitsrat als Terrororganisation eingestuft ist. Im Berichtszeitraum wurde die im März 2020 zwischen den Staatspräsidenten Russlands und der Türkei in Sotschi vereinbarte Waffenruhe insoweit weitestgehend eingehalten, dass Kampfhandlungen unter Beteiligung türkischer Truppen mit wenigen Ausnahmen ausblieben. Gleichzeitig kam es insbesondere im Süden der DEZ unverändert immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe. Hiervon waren nach Angaben der Col erneut auch Ziele betroffen, die für alle Parteien erkenntlich Bestandteil der zivilen Infrastruktur sind, darunter Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager. In Folge der Kampfhandlungen in Idlib gab es laut dem VN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) mindestens 129 zivile Todesopfer und 261 zivile Verletzte. Die vollständige Umsetzung der Vereinbarung von Sotschi steht ebenso aus wie die vollständige Umsetzung der ursprünglichen türkisch-russischen Vereinbarung über eine demilitarisierte Zone in Idlib vom 17. September 2018. Auch daher gilt die Waffenruhe insgesamt weiterhin als äußerst fragil. Die Militäroffensive des Regimes und seiner Verbündeten in Idlib hat laut Angaben der VN zwischen Mai 2019 und März 2020 zur größten humanitären Katastrophe des gesamten Syrienkonflikts geführt. Auch im Berichtszeitraum hat sich die humanitäre Lage im Nordwesten Syriens trotz des aufgrund der Waffenruhe besseren Zugangs nicht wesentlich verbessert und bleibt kritisch. Ca. 2,8 Mio. der aktuell ca. 4,4 Mio. dort lebenden Menschen sind nach Schätzungen des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) Binnenvertriebene, die infolge von Kampfhandlungen nach oder innerhalb Idlibs geflohen sind oder durch vom Regime betriebene „Evakuierungen“ aus zuvor belagerten Gebieten dorthin verbracht wurden. Rund 75 % der Menschen in der Region seien auf humanitäre Hilfe angewiesen. Insbesondere in den Bereichen Wasserversorgung und Sanitärdienste kam es im Berichtszeitraum zu kritischen Lücken, zwischen Juni und September 2021 nahm die Zahl der Bedürftigen in diesen Bereichen auf über 3 Mio. Menschen zu. Die Crossborder-Resolution 2585 (2021) zu grenzüberschreitender humanitärer Hilfe über den einzigen verbliebenen Grenzübergang Bab Ai-Hawa, über den 3,4 Mio. Menschen in Nordwestsyrien versorgt werden, wurde am 09. Juli 2021 vom VN-Sicherheitsrat einstimmig für weitere 6 bis 12 Monate verlängert. Daneben wurde am 30. August 2021 erstmals ein „cross-line“- Transport aus Regimegebieten mit Nahrungsmitteln für 43.500 Menschen in Nordwestsyrien durchgeführt. Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). Dort kommt es nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen Türkei-nahen Milizen und der kurdischen YPG sowie zu asymmetrischen Auseinandersetzungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen (s. IV. 1.2. Bedrohung durch terroristische Anschläge). Im Nordosten Syriens liegt die Kontrolle unverändert größtenteils bei den staatsähnlichen — international, darunter auch von der Bundesregierung völkerrechtlich nicht anerkannten — Verwaltungsstrukturen der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Errichtet von den Syrian Democratic Forces (SDF) und dem zivilen Entscheidungsgremium des Syrischen Demokratischen Rats (SDC), wird die Selbstverwaltung in Kernbereichen klar von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (,„Partiya Yekitiya Demokrat“ - PYD) dominiert. Auch militärisch stellen kurdische sogenannte „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekiney&n Parastina Gel - YPG) einen wesentlichen Teil der © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
10 —VS-Nurfür-den-Dienstgebrauch Kämpferinnen und Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation des sog. Islamischen Staats „IS“ in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Partei PYD Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und betrachtet diese Entitäten daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei. Trotz der im Oktober 2019 zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe kam es im Berichtszeitraum immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone in Nordostsyrien (120 km langer Abschnitt zwischen Tal Abyad und Ras al-Ayn) zwischen pro-türkischen Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. Auch darüber hinaus bleibt die Lage in der Region angespannt, nicht zuletzt aufgrund der Präsenz einer Vielzahl von Akteuren. Seit Oktober 2019 sind nach einer Vereinbarung zwischen Regime und SDF Regimekräfte in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Ziel des Regimes bleibt es grundsätzlich jedoch, auch dieses Gebiet wieder vollständig unter seine Kontrolle zu bringen. Daneben patrouillieren türkische und russische Kräfte seit November 2019 gemeinsam innerhalb eines zehn Kilometer tiefen Korridors außerhalb der türkisch kontrollierten Zone. Russland kontrolliert Teile der Stadt Qamishli, andere Teile befinden sich ebenso wie die Stadt Hassakeh seit Konfliktbeginn unter Kontrolle des Regimes. Auch die USA sind weiter in Teilen des Nordostens mit Bodentruppen vertreten. Das Pentagon stellte im Februar 2021 klar, dass sich die Präsenz zukünftig ausschließlich auf den Kampf gegen die verbliebenen Kräfte des IS und nicht länger auf den Schutz von Ölquellen im syrisch-irakischen Grenzgebiet konzentriere. Das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch. Die humanitäre Situation im Nordosten Syriens blieb im Berichtszeitraum sehr angespannt. Infolge der türkischen Militäroffensive „Operation Friedensquelle‘“ im Oktober 2019 wurden laut Angaben der VN bis zu 200.000 Menschen intern vertrieben, von denen heute noch 70.000 in Vertreibung leben. Insgesamt liegt die Zahl der Binnenvertriebenen in Nordostsyrien bei 632.000. Rund 1,3 Mio. Menschen in Nordostsyrien sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der türkische Staatspräsident Erdogan hatte vor Beginn der „Operation Friedensquelle“ angekündigt, bis zu drei Mio. syrische Flüchtlinge aus der Türkei nach Nordostsyrien bringen und dort ansiedeln zu wollen. Eine Umsetzung dieser Ankündigung zeichnet sich unverändert nicht ab. Sowohl OCHA als auch die EU-Mitgliedsstaaten betonten in einer gemeinsamen EU-28-Erklärung, dass eine Rückkehr der Flüchtlinge in die Herkunftsorte nur freiwillig und in Sicherheit und Würde erfolgen könne. Zugleich hat die EU klargestellt, dass sie keine Hilfe für Stabilisierung oder Entwicklungsprojekte in Gebieten leisten werde, in denen die Rechte der lokalen Bevölkerung nicht gewahrt werden. Zudem wurde angemerkt, dass eine Ansiedlung mehrheitlich sunnitischer Araber in kurdischen Gebieten ethnische Spannungen verschärfen könnte. Besonders problematisch bleibt die Versorgungslage, da nach der Streichung des Grenzübergangs Yaroubiah aus der VN-Sicherheitsratsresolution 2504 auf Betreiben Russlands und Chinas seit Januar 2020 keine VN-Hilfen mehr aus Nordirak nach Nordostsyrien geliefert werden können. Sogenannte „cross-line“-Lieferungen aus Damaskus werden weiterhin vom syrischen Regime erschwert. Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich im Berichtszeitraum weiter destabilisiert. Nach der Rückeroberung dieser ehemaligen Rebellengebitte durch Regimetruppen 2018 und von Russland vermittelten „Versöhnungsabkommen“ („reconciliation agreements“) zwischen Regime und lokalen Kräften befindet sich die Region nur formal wieder unter Regimekontrolle. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, so dass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Hinzu kommt, dass es dem syrischen Regime bisher nicht gelungen ist, eine stabile politische und © Auswärtiges Amt 2021 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten