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Landerfinanzausgleich

Wird in dem auf den Landerfinanzausgleich folgenden System eine Steuereinnahmepflicht berücksichtigt bzw. steht diese zur Diskussion?

Nach Medienberichten verzichtet das Bundesland Bayern auf die Einstellung von mehreren tausend Steuerprüfern, da zusätzliche Steuereinnahmen größtenteils dem Landerfinanzausgleich "zum Opfer fallen würden".

Ist diese Vorgehensweise im Sinne einer finanzpolitischen Sezession Bayerns rechtens? Wenn Ja, nennen Sie bitte die rechtlichen Grundlagen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. November 2019
  • Frist
    13. Dezember 2019
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Frank-Michael Klingenburg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wird in dem…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
Landerfinanzausgleich [#170242]
Datum
11. November 2019 16:55
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wird in dem auf den Landerfinanzausgleich folgenden System eine Steuereinnahmepflicht berücksichtigt bzw. steht diese zur Diskussion? Nach Medienberichten verzichtet das Bundesland Bayern auf die Einstellung von mehreren tausend Steuerprüfern, da zusätzliche Steuereinnahmen größtenteils dem Landerfinanzausgleich "zum Opfer fallen würden". Ist diese Vorgehensweise im Sinne einer finanzpolitischen Sezession Bayerns rechtens? Wenn Ja, nennen Sie bitte die rechtlichen Grundlagen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Frank-Michael Klingenburg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Länderfinanzausgleich Sehr geehrter Herr Klingenburg, anliegendes Schreib…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Länderfinanzausgleich
Datum
13. November 2019 13:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Klingenburg, anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Frank-Michael Klingenburg
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Länderfinanzausgleich [#170242] Sehr geehrte<< Anrede >>
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Länderfinanzausgleich [#170242]
Datum
13. November 2019 13:49
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich stimme mit Ihren Ausführungen nicht überein. Welche Überlegungen zur Ausgestaltung des Landerfinanzausgleichs und der Möglichkeit der finanzpolitischen Sezession geführt haben, ist eine entsprechendes Auskunftsersuchen. ... Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 170242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170242
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Klingenburg, dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) obliegen in erster Linie die Vorbereitun…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Landerfinanzausgleich [#170242]
Datum
11. Dezember 2019 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Klingenburg, dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) obliegen in erster Linie die Vorbereitung und Mitwirkung bei gesetzgeberischen Maßnahmen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Dem BMF obliegt nicht die Dienstaufsicht über die Finanzbehörden der Länder. In Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass es Sache der Bundesländer ist, die Steuern festzusetzen und zu erheben. Darunter fallen auch die Maßnahmen der Länder, wie diese den Betriebsprüfungsdienst aufstellen und organisieren. Dem BMF liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob einzelne Bundesländer die personelle Ausstattung des Betriebsprüfungsdienstes mit Blick auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich ausrichten. Das BMF hat ein hohes Interesse an einer effektiven Betriebsprüfung durch die Finanzämter der Länder. Die Prüfungen erfolgen unter Risikogesichtspunkten und nicht schematisch. Großbetriebe werden lückenlos geprüft, andere Betriebe werden unter Risikogesichtspunkten gezielt ausgewählt und geprüft. Die Betriebsprüfung des Bundes nimmt an Außenprüfungen von Konzernen usw. durch die Bundesländer teil. Auch damit wird dem Auftrag, Steuern gleichmäßig zu erheben und festzusetzen, besonders Rechnung getragen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Kennzahl 'Mehrsteuern nach Betriebsprüfungen' in einem Ländervergleich von geringer Aussagekraft für die Arbeitsweise der Betriebsprüfungsdienste der Bundesländer ist, weil die Wirtschaftsstruktur in den Bundesländern sehr unterschiedlich ist und das Gesamtergebnis dabei stark von einzelnen Steuerprüfungen mit einem besonders hohen steuerlichen Mehrergebnis (regelmäßig bei Größtbetrieben/Konzernen) geprägt wird. Ungeachtet unterschiedlich hoher "Mehrergebnisse" der Betriebsprüfungsdienste der Länder - wird bundeseinheitlich nach gleichen Grundsätzen geprüft. Ich gehe davon aus, dass sich mit dieser Auskunft Ihre E-Mail vom 11. und 13. November 2019 an Referat V B 5 erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> wie Sie selbst mitteilen, "obliegen dem Bundesministerium der Finanzen …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: WG: Landerfinanzausgleich [#170242]
Datum
25. Dezember 2019 11:50
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wie Sie selbst mitteilen, "obliegen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) in erster Linie die Vorbereitung und Mitwirkung bei gesetzgeberischen Maßnahmen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften." Der Länderfinanzausgleich und das zukünftige System ist eine länderübergreifende und damit eine Bundesangelegenheit. Bitte weisen Sie nach, dass das Bundesland Bayern entgegen dem "sozialen Rechtsstaat" nach Art. 20 GG i. V. m Art. 28 GG berechtigt ist, den anderen Bundesländern Steuergelder durch bewusst nachlässiges Verhalten zum eigenen Vorteil vorzuenthalten. Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 170242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170242

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Bundesministerium der Finanzen
Länderfinanzausgleich V B 5 - O 1319/19/10001 :068 Ihre Mail vom 25. Dezember 2019 Sehr geehrter Herr Klingenbur…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Länderfinanzausgleich
Datum
21. Januar 2020 13:16
Status
Anfrage abgeschlossen
V B 5 - O 1319/19/10001 :068 Ihre Mail vom 25. Dezember 2019 Sehr geehrter Herr Klingenburg, wie Sie am 25. Dezember 2019 mitteilten, sind Sie mit dem Inhalt der Antwort meines Bürgerreferates vom 11. Dezember 2019 nicht einverstanden. Sie sehen eine Zuständigkeit des Bundes für den betroffenen Bereich der Steuerverwaltung und fordern nunmehr einen Nachweis dafür, dass ein Bundesland zu dem von Ihnen unterstellten Vorgehen berechtigt sei. Dass wir nicht Ihrer Ansicht sind, haben Sie der Antwort vom 11. Dezember 2019 entnommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nach den Ihnen dort bereits erteilten Auskünften keinen fortgesetzten Schriftwechsel mit Ihnen über die die Frage führen wollen, ob Ihre Behauptungen und Ansichten zutreffend sind. Auch das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet nicht dazu, zu Ihren Behauptungen und Ansichten Stellung zu nehmen und mit Ihnen eine Diskussion über Rechtsfragen zu führen. Auf das Schreiben vom 11. Dezember 2019 und mein vorausgegangenes Schreiben vom 13. November 2019 nehme ich Bezug. Deshalb gehe ich davon aus, dass Ihr Anliegen nunmehr erledigt ist. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.