Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen der Stadt Schwerin bezüglich der (1) Rauchwarnmelder und der (2) Belüftung in Wohnungen (vgl. §48 Abs. 4 und §47 Abs. 2 Landesbauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern).

§47 Abs. 2 Landesbauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Insoweit die Landeshauptstadt Schwerin angibt, dass sie vom Land nur eine Handlungsempfehlung vom Februar 2013 erhalten habe, und keine weitere Ausführungsbestimmungen erlassen habe, teilen Sie mir bitte auch mit, wieso der Belichtung mit Tageslicht (das ja in Norddeutschland ohnehin recht trübe und Depressions-fördernd ist, zumal ich es ja nur durch die bräunliche Tönung der Isolations-Scheibe erhalte) so große Bedeutung beigemessen wird, während aber die Gesundheitsrisiken durch erhöhte Kohlenstoffdioxid und Dihydrogenium Konzentration und die furchtbare Stickigkeit in meinem 14m² Schlafzimmer völlig unbeachtet bleiben.

§48 Abs. 4 Landesbauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Auch die Rauchwarnmelder scheinen mir sogar paradox zu wirken, weil sie irgendwie gar nicht funktionieren können, oder weil sie falsch eingesetzt werden (mir wurde zum Beispiel keine hinreichende Bedienungsanleitung erhalten).
Hierzu habe ich eine Grafik vorbereitet: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_(F.Rep.GERM).svg

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  • Datum
    13. Juni 2019
  • Frist
    16. Juli 2019
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Arne Wörner
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte<< Anrede >> b…
An Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
Arne Wörner
Betreff
Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen [#150444]
Datum
13. Juni 2019 14:54
An
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ausführungsbestimmungen der Stadt Schwerin bezüglich der (1) Rauchwarnmelder und der (2) Belüftung in Wohnungen (vgl. §48 Abs. 4 und §47 Abs. 2 Landesbauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern). §47 Abs. 2 Landesbauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern: Insoweit die Landeshauptstadt Schwerin angibt, dass sie vom Land nur eine Handlungsempfehlung vom Februar 2013 erhalten habe, und keine weitere Ausführungsbestimmungen erlassen habe, teilen Sie mir bitte auch mit, wieso der Belichtung mit Tageslicht (das ja in Norddeutschland ohnehin recht trübe und Depressions-fördernd ist, zumal ich es ja nur durch die bräunliche Tönung der Isolations-Scheibe erhalte) so große Bedeutung beigemessen wird, während aber die Gesundheitsrisiken durch erhöhte Kohlenstoffdioxid und Dihydrogenium Konzentration und die furchtbare Stickigkeit in meinem 14m² Schlafzimmer völlig unbeachtet bleiben. §48 Abs. 4 Landesbauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern: Auch die Rauchwarnmelder scheinen mir sogar paradox zu wirken, weil sie irgendwie gar nicht funktionieren können, oder weil sie falsch eingesetzt werden (mir wurde zum Beispiel keine hinreichende Bedienungsanleitung erhalten). Hierzu habe ich eine Grafik vorbereitet: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fire_and_smoke_deaths_per_inhabitant_(F.Rep.GERM).svg
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner
Arne Wörner
Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen [#150444]
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Von
Arne Wörner
Via
Fax
Betreff
Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen [#150444]
Datum
13. Juni 2019 14:54
An
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrter Herr Wörner, Ihre nachstehende E-Mail, die Sie an das Wirtschaftsministerium gerichtet hatten, ist …
Von
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
WG: Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen [#150444]; hier: Eingangsbestätigung
Datum
17. Juni 2019 09:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wörner, Ihre nachstehende E-Mail, die Sie an das Wirtschaftsministerium gerichtet hatten, ist zuständigkeitshalber dem Energieministerium zur Bearbeitung zugeleitet worden. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage darf ich Sie noch um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Sehr geehrter Herr Wörner, in der Anlage leite ich Ihnen beigefügt den Bescheid zu Ihr o.g. Schreiben zu. Sicher…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen [#150444]; hier: Ihre E-Mail vom 13.06.2019
Datum
2. Juli 2019 10:37
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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13,9 KB


Sehr geehrter Herr Wörner, in der Anlage leite ich Ihnen beigefügt den Bescheid zu Ihr o.g. Schreiben zu. Sicherheitshalber füge ich Ihnen zu Ihrer Arbeitserleichterung nachstehend den Link aus dem Bescheid nochmals bei: http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/23772/gesetz_zur_neugestaltung_der_landesbauordnung_und_zur_aenderung_anderer_gesetze.pdf Mit freundlichen Grüßen
Arne Wörner
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Auch aus der von Ihnen angeführten Drucksache…
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Von
Arne Wörner
Betreff
AW: Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen [#150444]; hier: Ihre E-Mail vom 13.06.2019 [#150444]
Datum
2. Juli 2019 10:59
An
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Auch aus der von Ihnen angeführten Drucksache 4/1810 09.08.2005 geht nicht hervor, was der Landtag für „ausreichend belüftet“ erachtet. Laut Umweltbundesamt sind 20m³ pro Stunde pro Person ein guter Richtwert, wobei man sich auf Max von Pettenkofer stützt. Allerdings gelangen in meine Wohnung in der Nacht planmäßig höchstens etwa 9m³ Treppenhaus-Luft pro Stunde, so dass ich meinen Schlaf nach etwa 3 Stunden unterbrechen müsste, weil das Schlafzimmer ein Volumen von nur etwa 40m³ hat. Auch zur Belehrung der Mieter bezüglich des Verhaltens im Falle eines Rauchwarnmelder-Alarms, der kein Täuschungs-Alarm ist, findet sich meiner Meinung keine deutliche Vorschrift. Insoweit Ihr Gesetzentwurf ausführt: „Es wird weitergehender als bisher auf materielle Anforderungen sowie auf staatliche Prüfungen und Überwachungen verzichtet. Die Bauherrenseite (der Bauherr und in dessen Auftrag der Entwurfsverfasser, der Bauunternehmer und der Bauleiter als fachlicher Berater des Bauherrn) steht mehr als bisher in der Eigenverantwortung für ihr Bauvorhaben.“, frage ich mich, inwieweit die Beratungen des Gesetzgebers auf einen perniziösen Bauherren eingegangen sind, der seine nach Luft schnappenden Mieter irgendwelchen fragwürdigen Geschäftsfreundinnen hilflos ausliefert. Kann man die Beratungs-Protokolle bitte einsehen? Ich danke Ihnen, dass Sie Zeit für mich hatten. Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner Anfragenr: 150444 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Wörner
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Landesbau…
An Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
Arne Wörner
Betreff
AW: Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen [#150444]; hier: Ihre E-Mail vom 13.06.2019 [#150444]
Datum
16. Juli 2019 16:09
An
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen“ vom 13.06.2019 (#150444) könnte unter Umständen noch ausführlicher beantwortet werden. Ich bitte Sie daher höflichst, zu prüfen, ob noch Beratungsprotokolle (a) bezüglich der Belüftung und (b) bezüglich eines fiktiven „perniziösen Bauherren“ vorliegen, die die Bürger sehen dürfen. Ich danke Ihnen, dass Sie Zeit für mich hatten. Mit freundlichen Grüßen Arne Wörner Anfragenr: 150444 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Wörner
AW: Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen [#150444]; hier: Ihre E-Mail vom 13.06.2019 [#150444]
An Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
Arne Wörner
Via
Fax
Betreff
AW: Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen [#150444]; hier: Ihre E-Mail vom 13.06.2019 [#150444]
Datum
16. Juli 2019 16:10
An
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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35,7 KB

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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesbauordnung/Ausführungsbestimmungen [ 150444]; hier: Ihre Schreiben vom 16.07.2019 Sehr geehrter Herr Wörner…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Landesbauordnung/Ausführungsbestimmungen [ 150444]; hier: Ihre Schreiben vom 16.07.2019
Datum
1. August 2019 15:54
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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Sehr geehrter Herr Wörner, in der Anlage leite ich Ihnen beigefügt den Bescheid zu Ihrem o.g. Schreiben zu. Mit freundlichen Grüßen

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