Landesbauordnung Wasserzähler

Nach § 44,2 der Landesbauordnung NRW muss jede Wohung einen eigenen Wasserzähler haben.
Gilt das auch für Bestandsbauten und wenn ja, bis wann muss eine Umrüstung erfolgen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Mai 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
Winfried Heidemann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Winfried Heidemann
Betreff
Landesbauordnung Wasserzähler [#147713]
Datum
31. Mai 2019 14:56
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach § 44,2 der Landesbauordnung NRW muss jede Wohung einen eigenen Wasserzähler haben. Gilt das auch für Bestandsbauten und wenn ja, bis wann muss eine Umrüstung erfolgen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Winfried Heidemann <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Winfried Heidemann

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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 31.05.2019 Sehr geehrter Herr Heidemann, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31.05.2019. Hierzu darf …
Von
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 31.05.2019
Datum
4. Juli 2019 08:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Heidemann, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31.05.2019. Hierzu darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die Pflicht zum Einbau eines Wasserzählers für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit wurde mit der nordrhein-westfälischen Bauordnung vom 07.03.1995 eingeführt (vgl. § 44 Absatz 3 BauO NW 1995) und gilt bis heute fort (vgl. § 43 Absatz 2 BauO NRW 2018). Für bestehende bauliche Anlagen gilt dies nur, wenn diese derart geändert oder in ihrer Nutzung geändert werden, dass der Bestandsschutz entfällt; im Falle der Nutzungsänderung aber auch nur, wenn dies nicht zu einem unverhältnismäßigem Mehraufwand führt. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen