Landeskosten am Standby-Pool der Triebfahrzeugführer

Verkehrsminister Winfried Hermann hat unlängst angekündigt, wegen der Personalprobleme bei Go-Ahead und Abellio, auf Landeskosten einen 'generellen Lokführer-Pool' zu bilden.

Finanziert wird dieser "Standby-Pool der Triebfahrzeugführer", so die offizielle Bezeichnung, vom Land.

Also vom Steuerzahler.

Wie hoch sind diese Steuerkosten dieses "Standby-Pools" genau und auf welcher Brechnungsgrundlage beruht diese Landesbeteiligung?

Go-Ahead oder Abellio müssen sich, falls sie auf diese mobilen Lokführer-Einsatzkommandos zugreifen, an den Kosten, wie es heißt, nur "beteiligen".

Wie hoch ist diese Beteiligung in Prozent der Gesamtbeteiligung und und auf welcher Brechnungsgrundlage beruht diese Beteiligung von Go-Ahead oder Abellio?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Juli 2019
  • Frist
    17. August 2019
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Marc Werner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verkehrsm…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
Marc Werner
Betreff
Landeskosten am Standby-Pool der Triebfahrzeugführer [#159013]
Datum
18. Juli 2019 22:34
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verkehrsminister Winfried Hermann hat unlängst angekündigt, wegen der Personalprobleme bei Go-Ahead und Abellio, auf Landeskosten einen 'generellen Lokführer-Pool' zu bilden. Finanziert wird dieser "Standby-Pool der Triebfahrzeugführer", so die offizielle Bezeichnung, vom Land. Also vom Steuerzahler. Wie hoch sind diese Steuerkosten dieses "Standby-Pools" genau und auf welcher Brechnungsgrundlage beruht diese Landesbeteiligung? Go-Ahead oder Abellio müssen sich, falls sie auf diese mobilen Lokführer-Einsatzkommandos zugreifen, an den Kosten, wie es heißt, nur "beteiligen". Wie hoch ist diese Beteiligung in Prozent der Gesamtbeteiligung und und auf welcher Brechnungsgrundlage beruht diese Beteiligung von Go-Ahead oder Abellio?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marc Werner <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Marc Werner

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Werner, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Juli 2019. Das Ministerium für Verkehr nimmt wie …
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
Landeskosten am Standby-Pool der Triebfahrzeugführer
Datum
1. August 2019 11:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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24,6 KB


Sehr geehrter Herr Werner, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Juli 2019. Das Ministerium für Verkehr nimmt wie folgt Stellung: Die Finanzierung des Triebfahrzeugführerpools erfolgt über Regionalisierungsmittel und über die Einnahmen, die bei Abruf von Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern aus dem Pool generiert werden. Die Kosten werden im Wettbewerb bestimmt und können vor Abschluss des Ausschreibungsverfahrens nicht genau beziffert werden. Um den Bieterwettbewerb nicht negativ zu beeinflussen, können die Preiserwartungen des Landes nicht öffentlich gemacht werden. Die Stundensätze, die Unternehmen bei Abruf von Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern zu entrichten haben, liegen deutlich über den vom Land an den Poolbettreiber zu entrichtenden Stundensätzen. Der Formulierung in der Pressemitteilung vom 8. Juli 2019, wonach sich die Unternehmen an den Kosten "beteiligen", liegt zugrunde, dass die Auslastung des Pools im Vorhinein nicht bekannt ist. Daher ist vorab nicht bekannt, ob die Gesamtkosten des Pools durch die Einnahmen aus dem Abruf von Triebfahrzeugführern gedeckt sind. Mit freundlichen Grüßen