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landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff im WDR-Gesetz

Von Staatskanzlei NRW kam folgende Information:
"der im WDR-Gesetz verwendete landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff ist nicht gleichbedeutend mit dem bundesgesetzlichen Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung".

Bitte erklären Sie:
1. welche genauen Unterschiede zwischen den beiden Begriffen (landesrechtlicher Gemeinnützigkeitsbegriff vs. bundesgesetzlicher Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung) existieren.

2. welche genauen Restriktionen legt der landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff an WDR im WDR-Gesetz auf?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. März 2017
  • Frist
    19. April 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff im WDR-Gesetz [#20699]
Datum
16. März 2017 14:17
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Von Staatskanzlei NRW kam folgende Information: "der im WDR-Gesetz verwendete landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff ist nicht gleichbedeutend mit dem bundesgesetzlichen Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung". Bitte erklären Sie: 1. welche genauen Unterschiede zwischen den beiden Begriffen (landesrechtlicher Gemeinnützigkeitsbegriff vs. bundesgesetzlicher Gemeinnützigkeitsbegriff nach §52 der Abgabenordnung) existieren. 2. welche genauen Restriktionen legt der landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff an WDR im WDR-Gesetz auf?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbe…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff im WDR-Gesetz [#20699]
Datum
20. April 2017 09:40
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff im WDR-Gesetz“ vom 16.03.2017 (#20699) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20699 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Antwortschreiben an Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in vom 26. April 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in in der…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antwortschreiben an Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in vom 26. April 2017
Datum
26. April 2017 15:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen unser Antwortschreiben vom heutigen Tage zu Ihrer Anfrage vom 16. März 2017. Mit freundlichen Grüßen
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