Landesrechtliche Regelungen oder Dienstanweisung zur Ausweisung von Radfahrstreifen

In der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zu der Einrichtung von Radfahrstreifen Folgendes geregelt: "Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig." In << Antragsteller:in >> werden Radfahrstreifen nicht mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet.

Bitte übersenden Sie mir, idealerweise in digitaler Form, die landesrechtlichen Regelungen bzw. die Dienstanweisungen die für die Freie und Hansestadt << Antragsteller:in >> regeln, dass bei Radfahrstreifen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung des Verkehrszeichen 237, abweichend zur bundesrechtlichen Regelung, entfällt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. November 2015
  • Frist
    18. Dezember 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landesrechtliche Regelungen oder Dienstanweisung zur Ausweisung von Radfahrstreifen [#11943]
Datum
14. November 2015 18:42
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: In der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zu der Einrichtung von Radfahrstreifen Folgendes geregelt: "Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig." In Antragsteller/in werden Radfahrstreifen nicht mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet. Bitte übersenden Sie mir, idealerweise in digitaler Form, die landesrechtlichen Regelungen bzw. die Dienstanweisungen die für die Freie und Hansestadt Antragsteller/in regeln, dass bei Radfahrstreifen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung des Verkehrszeichen 237, abweichend zur bundesrechtlichen Regelung, entfällt. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in Antragsteller/in, Ihr Schreiben vom 14.11.2015 an die Poststelle der Be…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
WG: Landesrechtliche Regelungen oder Dienstanweisung zur Ausweisung von Radfahrstreifen [#11943]
Datum
17. November 2015 08:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in Antragsteller/in, Ihr Schreiben vom 14.11.2015 an die Poststelle der Behörde für Inneres und Sport ist am 16.11.2015 an das Amt für Innere Verwaltung und Planung - Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs - weitergeleitet worden. In der Anlage übersende ich Ihnen das gewünschte Schreiben der Obersten Landesbehörde vom 25.05.2007. (Hinweis: Die nicht notwendige Zwischenkorrespondenz in der Email wurde gelöscht.) Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landesrechtliche Regelungen oder Dienstanweisung zur Ausweisung von Radfahrstreifen [#11943]
Datum
17. November 2015 18:58
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>