Landesrechtliche Regelungen oder Dienstanweisung zur Ausweisung von Radfahrstreifen
In der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zu der Einrichtung von Radfahrstreifen Folgendes geregelt: "Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig." In << Antragsteller:in >> werden Radfahrstreifen nicht mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet.
Bitte übersenden Sie mir, idealerweise in digitaler Form, die landesrechtlichen Regelungen bzw. die Dienstanweisungen die für die Freie und Hansestadt << Antragsteller:in >> regeln, dass bei Radfahrstreifen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung des Verkehrszeichen 237, abweichend zur bundesrechtlichen Regelung, entfällt.
Anfrage erfolgreich
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Datum14. November 2015
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18. Dezember 2015
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