Landesrundfunkanstalten als zuständige Stellen nach Verbraucherinformationsgesetz

Mitte 2012 hat die Presse zusammen mit den Landesrundfunkanstalten folgende Meinung bei der Öffentlichkeit gebildet.

Beispiel: Süddeutsche Zeitung, 1. Juni 2012, 15:21 Uhr
GEZ heißt jetzt Beitragsservice. Heute schon AZDBSahlt?
https://www.sueddeutsche.de/medien/gez-heisst-jetzt-beitragsservice-heute-schon-azdbsahlt-1.1371769

"37 Jahre lang gibt es die Gebühreneinzugszentrale unter ihrer sorgsam gepflegten Marke. [...] Jetzt steht die GEZ also vor der undankbaren Aufgabe, einen neuen Markennamen in den Köpfen der Bürger zu etablieren. [...] Erste Schritte für ein positives Markenimage hat der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bereits in die Wege geleitet. Die Internet-Domains beitragsservice.de und ard-zdf-beitragsservice.de sind schon registriert. Außerdem hat eine Rechtsanwältin, die den WDR schon häufiger bei Markenrechten vertreten hat, den neuen Namen bei der EU-Markenagentur HABM hinterlegt - ein neues Logo inklusive."

Die im Beitrag zitierte Wortfolge "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" wurde 2012 als EU-Wortmarke eingetragen. In unzähligen Klassen: von Zahnputzmittel, bis Alkoholischen Getränken und der Dienstleistungen eines Juristen.
https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588961

Da die Landesrundfunkanstalten unter der EU-Marke unzählige eigene Produkte und Dienstleistungen anbieten, welche Stelle der Landesrundfunkanstalten ist zuständig für die Anfragen nach Verbraucherinformationsgesetz? Es geht um Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten (s. § 1 des Verbraucherinformationsgesetzes).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Oktober 2020
  • Frist
    25. November 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mitte 2012 hat die …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landesrundfunkanstalten als zuständige Stellen nach Verbraucherinformationsgesetz [#201548]
Datum
23. Oktober 2020 19:24
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mitte 2012 hat die Presse zusammen mit den Landesrundfunkanstalten folgende Meinung bei der Öffentlichkeit gebildet. Beispiel: Süddeutsche Zeitung, 1. Juni 2012, 15:21 Uhr GEZ heißt jetzt Beitragsservice. Heute schon AZDBSahlt? https://www.sueddeutsche.de/medien/gez-heisst-jetzt-beitragsservice-heute-schon-azdbsahlt-1.1371769 "37 Jahre lang gibt es die Gebühreneinzugszentrale unter ihrer sorgsam gepflegten Marke. [...] Jetzt steht die GEZ also vor der undankbaren Aufgabe, einen neuen Markennamen in den Köpfen der Bürger zu etablieren. [...] Erste Schritte für ein positives Markenimage hat der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bereits in die Wege geleitet. Die Internet-Domains beitragsservice.de und ard-zdf-beitragsservice.de sind schon registriert. Außerdem hat eine Rechtsanwältin, die den WDR schon häufiger bei Markenrechten vertreten hat, den neuen Namen bei der EU-Markenagentur HABM hinterlegt - ein neues Logo inklusive." Die im Beitrag zitierte Wortfolge "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" wurde 2012 als EU-Wortmarke eingetragen. In unzähligen Klassen: von Zahnputzmittel, bis Alkoholischen Getränken und der Dienstleistungen eines Juristen. https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588961 Da die Landesrundfunkanstalten unter der EU-Marke unzählige eigene Produkte und Dienstleistungen anbieten, welche Stelle der Landesrundfunkanstalten ist zuständig für die Anfragen nach Verbraucherinformationsgesetz? Es geht um Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten (s. § 1 des Verbraucherinformationsgesetzes).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201548/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landesrundfunkanstalten als zuständige Stellen n…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Landesrundfunkanstalten als zuständige Stellen nach Verbraucherinformationsgesetz [#201548]
Datum
25. November 2020 09:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landesrundfunkanstalten als zuständige Stellen nach Verbraucherinformationsgesetz“ vom 23.10.2020 (#201548) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201548 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201548/

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
1. Dezember 2020 12:36
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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