Landesrundfunkanstalten kürzen Forderungen nach RBStV
Zuständige Landesrundfunkanstalten wurden beauftragt, nach RBStV die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Es kommen aber immer wieder Geschichten ans Tageslicht, dass zuständige Landesrundfunkanstalten über den Beitragsservice entweder zum Teil oder ganz auf Forderungen nach RBStV verzichten. Somit hat man Situation, dass RBStV von Landesrundfunkanstalten nicht eingehalten wird und sie ihre nach RBStV auferlegte Pflichten nicht erfühlen.
Bitte geben Sie Rechtsnormen an, nach denen Landesrundfunkanstalten willkürlich die Höhe der zu zahlenden Rundfunkbeiträge nach unten korrigieren können?
Aktuelles Beispiel (20.07.2018):
"Und auch der "Beitragsservice" hat mittlerweile eingelenkt und seine Forderung gekürzt. Statt den 16.000 Euro soll Schröder nun "nur" mehr knapp die Hälfte, circa 8.500 Euro, zahlen."
Information nicht vorhanden
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Datum21. Juli 2018
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24. August 2018
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