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Landesverkehrsschauen

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu §45, Randnummer 59 ist die oberste Landesbehörde verpflichtet von Zeit zu Zeit eigene Landesverkehrsschauen durchzuführen

"Sie führen von Zeit zu Zeit eigene Landesverkehrsschauen durch, die auch den Bedürfnissen überörtlicher Verkehrslenkung dienen."

Bitte senden Sie mir eine Übersicht der letzten zehn Jahre, aus der hervorgeht, wann und wo Landesverkehrsschauen durchgeführt wurden. Sollten in den letzten zehn Jahren keine Verkehrsschauen durchgeführt worden sein, so bitte ich den Zeitraum auf 30 Jahre zu erweitern.

Bitte senden Sie mir ebenfalls eine Übersicht, aus der hervorgeht, für welche Orte eine Landesverkehrsschau geplant ist und falls möglich deren Termin.

Bitte senden Sie mir alle vorliegenden Dokumente (z.B. Einladungen), Niederschriften bzw. Ergebnisse (z.B. Anordnungen) bezüglich der Landesverkehrsschauen. Sollte es sich um eine sehr große Menge von Dokumenten handeln, so senden Sie mir bitte zunächst nur die Dokumente zu den letzten zehn Verkehrsschauen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Juli 2020
  • Frist
    22. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landesverkehrsschauen [#193049]
Datum
18. Juli 2020 15:53
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu §45, Randnummer 59 ist die oberste Landesbehörde verpflichtet von Zeit zu Zeit eigene Landesverkehrsschauen durchzuführen "Sie führen von Zeit zu Zeit eigene Landesverkehrsschauen durch, die auch den Bedürfnissen überörtlicher Verkehrslenkung dienen." Bitte senden Sie mir eine Übersicht der letzten zehn Jahre, aus der hervorgeht, wann und wo Landesverkehrsschauen durchgeführt wurden. Sollten in den letzten zehn Jahren keine Verkehrsschauen durchgeführt worden sein, so bitte ich den Zeitraum auf 30 Jahre zu erweitern. Bitte senden Sie mir ebenfalls eine Übersicht, aus der hervorgeht, für welche Orte eine Landesverkehrsschau geplant ist und falls möglich deren Termin. Bitte senden Sie mir alle vorliegenden Dokumente (z.B. Einladungen), Niederschriften bzw. Ergebnisse (z.B. Anordnungen) bezüglich der Landesverkehrsschauen. Sollte es sich um eine sehr große Menge von Dokumenten handeln, so senden Sie mir bitte zunächst nur die Dokumente zu den letzten zehn Verkehrsschauen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193049 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193049/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III B 3 - 73 – 03 / 4 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage vom 18. Juli 2020 bezüglich der Durch…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Landesverkehrsschauen [#193049]
Datum
18. August 2020 09:36
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.jpg
4,7 KB


Az.: III B 3 - 73 – 03 / 4 Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage vom 18. Juli 2020 bezüglich der Durchführung von Landesverkehrsschauen danke ich Ihnen. Nach Auffassung der Obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus der unbestimmten Formulierung gemäß Rn 59 der VwV-StVO zu § 45 Abs. 3 keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Landesverkehrsschauen. Diese erscheinen im Übrigen obsolet, da die Überprüfung der überörtlichen Verkehrslenkung respektive die Überprüfung des Zustandes und der Sichtbarkeit der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auch Aufgabe der örtlich jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist. Hierzu gehört insbesondere die der überörtlichen Verkehrslenkung dienende wegweisende Beschilderung im Außerortsbereich. Demzufolge wurden in der Vergangenheit und werden in Nordrhein-Westfalen keine Landesverkehrsschauen durchgeführt. Ich hoffe, dass ich Sie ausreichend unterrichten konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen