Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

Informationen dazu, welche (Qualitäts-)Maßnahmen zur Kontrolle der Fortbildungsveranstaltungen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg durch das Ministerium als zuständige Aufsichtsbehörde vorhanden sind.
Warum kann die Zahnärztekammer so viele fragwürdige Fortbildung anbieten?

Zum Hintergrund:
Die Landeszahnärtzekammer bietet viele fragwürdige Fortbildungen an (vgl. https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-8-maerz-2024-100.html).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. März 2024
  • Frist
    10. April 2024
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen dazu, welche (Qualit…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg [#302520]
Datum
8. März 2024 21:03
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen dazu, welche (Qualitäts-)Maßnahmen zur Kontrolle der Fortbildungsveranstaltungen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg durch das Ministerium als zuständige Aufsichtsbehörde vorhanden sind. Warum kann die Zahnärztekammer so viele fragwürdige Fortbildung anbieten? Zum Hintergrund: Die Landeszahnärtzekammer bietet viele fragwürdige Fortbildungen an (vgl. https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-8-maerz-2024-100.html).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302520/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg“ vom 08.03.2024 (#302520) …
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg [#302520]
Datum
16. April 2024 10:10
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg“ vom 08.03.2024 (#302520) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg“ [#302520]
Datum
18. April 2024 09:02
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/302520/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil meine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 302520.pdf Anfragenr: 302520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302520/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Vermittlung bei Anfrage „Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg“ [#302520]
Datum
18. April 2024 09:02
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. März 2024, zu der wir selbstverständ…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
WG: EXTERN: AW: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg [#302520]
Datum
24. April 2024 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. März 2024, zu der wir selbstverständlich gerne Auskunft geben. Erlauben Sie mir bitte vorab den Hinweis, dass es sich bei Ihrer Anfrage um keinen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) handelt. Nach dem haben Antragsberechtigte gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Nach diesem Gesetz können Sie also z.B. Zugang zu Akten erhalten, die zu bestimmten Vorgängen vorliegen. Zu Ihrem Anliegen liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Information jedoch keine amtlichen Informationen im Sinne der Legaldefinition vor. Selbstverständlich nehmen wir zu Ihrem Anliegen dennoch gerne Stellung. Die von Herrn Böhmermann im "Magazin Royale" thematisierten Fortbildungsangebote im Fortbildungskalendarium der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK) eingetragenen Fortbildungen haben keine Anerkennung durch die Kammer erfahren haben. Das auf der Internetseite der LZK befindliche "Fortbildungskalendarium" für externe, nicht kammereigeene Fortbildungen stellt lediglich ein Dienstleistungsangebot für Kammermitglieder zum Auffinden von Fortbildungen dar, das nur deshalb veröffentlicht wird, da die LZK als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht nur ihre eigene Fortbildung anbieten und bewerben darf. Das Fortbildungskalendarium, das seit Jahren problemlos gelaufen ist und auch keinen Anlass zur Kritik geben hat, ist als Selbsteintragungssystem (für externe Fortbildungsveranstalter) konzipiert, da es der LZK nicht möglich ist, sämtliche Eintragungen selbst vorzunehmen. Die Kammer hat jedoch regelmäßig Eintragungen kontrolliert und auch Fortbildungsangebote gelöscht, die nicht zahnärztlicher Natur waren oder die falsche Angaben enthalten haben. Dass im vorliegenden Fall die in der Sendung ZDF Magazin Royale veranlassten und dargestellten Eintragungen nicht gelöscht wurden erklärt sich damit, dass diese aller Wahrscheinlichkeit erst kurz vor der Aufzeichnung der Sendung eingetragen wurden. Um einen solchen Missbrauch zu verhindern, werden die externen Fortbildungsveranstalter auf der entsprechenden Internetseite dezidiert darauf hingewiesen, dass die Selbsteintragung gewissen Vorgaben unterliegt die zu beachten sind. Den entsprechenden Text auf der Internetseite haben wir nachstehend zitiert: "Alle Fortbildungsveranstalter haben die Möglichkeit, ihre geplanten Fortbildungsveranstaltungen in das Online-Fortbildungskalendarium einzustellen. Die Einstellung erfolgt über die Online-Selbsteintragung. Nach dem Ausfüllen der Pflichtangaben muss durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche die "Fortbildungserklärung" akzeptiert werden. Die Fortbildungsveranstalter verpflichten sich, die Leitsätze der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur zahnärztlichen Fortbildung zu beachten und akzeptieren bei der zu vergebenden Punktezahl die "Bewertungstabelle von Fortbildungsveranstaltungen. Die Punktevergabe ist nicht von der Eintragung in das Fortbildungskalendarium abhängig. Eintragungsfähig sind nur Fortbildungsveranstaltungen, die in Baden-Württemberg stattfinden sowie Fortbildungsveranstaltungen, die mindestens vier Wochen vor Beginn angemeldet wurden. Nach der Plausibilitätsprüfung erfolgt die Übernahme der Daten in das Online-Fortbildungskalendarium. Es besteht jedoch kein Anspruch der Fortbildungsveranstalter auf Eintragung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg keine Prüfung bzw. Bewertung der Inhalte noch der Veranstalter mit der Eintragung vornimmt. Das Kalendarium stellt lediglich eine zusammengefasste Vorstellung des uns gemeldeten Fortbildungsangebots in Baden-Württemberg dar." Es ist aus unserer Sicht bedauerlich, dass in der Sendung von Herrn Böhmermann auf dieser Sachverhalt ignoriert wurde und der Eindruck wurde, bei den im Fortbildungskalendarium eingetragenen Fortbildungsangeboten handele es sich um offiziell von der LZK anerkannte Angebote. Nachdem sich weitere „Spaßvögel“ von der Sendung motiviert fühlten, absurde und teilweise grob verletzende und anstößige „Fortbildungsangebote“ in das Fortbildungskalendarium einzustellen, hat die LZK dieses Angebot nunmehr vom Netz genommen. Den Nachteil haben dadurch seriöse Anbieter, die ihre Fortbildungsangebote nun nicht mehr auf der Internetseite der LZK veröffentlichen können. Ich hoffe, ich konnte zur Erhellung des Sachverhalts beitragen und Ihnen Antworten auf Ihre Fragen geben, die die Sendung von Herrn Böhmermann nachvollziehbarer Weise bei Ihnen aufgeworfen hat. Mit freundlichen Grüßen