Landgericht Bamberg: Kriminalisierung unbemittelter Prozessparteien, Verheimlichung von Kostenbeschlüssen/Anwälte

Antrag nach BayDSG/ZPO/DSGVO

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. beantrage ich Auskunft:

1. Kostenbeschluss des LG Bamberg zu den Anwaltskosten des Rechtsanwalts Marc Rimkus/2017. Diesen hält Rechtspflegerin Feustel und Richterin Eichelsdörfer unter Verschluss. Gegen die Rechnung des RA Rimkus vom 18.4.2018 (3 U 78/17) wurden nach § 11 Abs 5 RVG Einwendungen durch die unbemittelte Prozesspartei erhoben.
Kostenantrag evt. Kostenfestsetzungsbeschluss zur Rechtsanwältin Wiebke Poschmann zu 3 U 98/18. Auch gegen sie wurden Einwendungen nach § 11 Abs.5 RVG erhoben.
Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bamberg zum Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalt Behrmann vom 3.7.2019

2. Auf welcher Rechtsrundlage erhebt die Landesjustizkasse Bamberg im Berufungs-verfahren des OLG Bamberg, 3 U 98/18, in welchem
a) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde,
b) die Rechtsmittelinstanz bis jetzt keine endgültige Entscheidung getroffen hat,
c) ein Antrag für eine Restitutions- bzw. Nichtigkeitsklage zum Versäumnisurteil vom 29.5.2019 gestellt ist,
d) kein Kostenbeschluss des OLG Bamberg existiert, welches für Streitwerte von 2000 € nicht rechtszuständig ist,
bei der unbemittelten Prozesspartei die Bezahlung von Gerichtskostenin Höhe von 913,96 bzw. 481,96 €?

3. Aufhebung des Kostenbeschlusses der Rechtspflegerin Feustel vom 21.10.2016 zum Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts Fischer vom 14.12.2015:
RA Fischer wurde als Terminsvertreter vor dem OLG Bamberg (3 U 146/14) beauftragt und beigeordnet. Die Verfahrensgebühr war durch RA Sawal aus der Prozesskostenhilfe bereits verbraucht. Mit gerichtlicher Verzichtserklärung vom 7.12.2015 verzichtete RA Fischer auf eine Verfahrensgebühr. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 14.12.2015 beantragte er, in Betrugsabsicht und gebührenderhöhend, zusätzlich eine Verfahrensgebühr. Frau Feustel erließ mit o.g. Beschluss die Auszahlungen beider Gebühren. Auf Betreiben der Klägerin und Rechtspflegerin Wölker/OLG Bamberg musste RA Fischer die Verfahrens-gebühr von 546,77 € zulasten der Landesjustizkasse und, in Folge zulasten der Klägerin, zurückerstatten.

4. Landgericht Bamberg: Kriminalisierung von unbemittelten Prozessparteien durch den Wachschutz bei Anreise zum Ladungstermin, Diskriminierungs aufgrund des Geschlechts und des sozialen Status (4 AR 13/2017)
a) Der Wachschutz (Herr Schelhorn, Frau Gecklein), der Landgerichtspräsident Dr. Krauß und Geschäftsführer Herr Sauer und das OLG Bamberg (3 U 78/17) nennen bis heute keine Rechtsgrundlagen für die Kriminalisierung und Wachschutzbegleitung, sogar bis vor die Damentoilette, im Gegensatz zu den bemittelten und prozessunterliegenden Beklagten und klären den Vorfall nicht restlos auf,
b) die Rechtsgrundlage für die Existenz und die Aufnahme in eine sog. "Fahndungsliste für Gefährder und Auffällige" und Datenschutzrechte zur Auskunft, Widerspruch, Löschung nach DSGVO werden weder benannt bzw. versagt,
c) der Datenschutzbeauftragte/LG Bamberg versagt bis heute die Übermittlung seines Schreibens vom 21.11.2018 an den Bayerischen Datenschutzbeauftragten an die Prozesspartei

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und § 299 ZPO, DSGVO.

Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Wie ist der Sachstand zur Einführung eines Landes-IFG in Bayern? Bayern ist bis heute in Deutschland Schlusslicht bei der Einführung.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Antrag nach BayDSG/ZPO/DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. beantra…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Landgericht Bamberg: Kriminalisierung unbemittelter Prozessparteien, Verheimlichung von Kostenbeschlüssen/Anwälte [#165362]
Datum
28. August 2019 13:21
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/ZPO/DSGVO Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. beantrage ich Auskunft: 1. Kostenbeschluss des LG Bamberg zu den Anwaltskosten des Rechtsanwalts Marc Rimkus/2017. Diesen hält Rechtspflegerin Feustel und Richterin Eichelsdörfer unter Verschluss. Gegen die Rechnung des RA Rimkus vom 18.4.2018 (3 U 78/17) wurden nach § 11 Abs 5 RVG Einwendungen durch die unbemittelte Prozesspartei erhoben. Kostenantrag evt. Kostenfestsetzungsbeschluss zur Rechtsanwältin Wiebke Poschmann zu 3 U 98/18. Auch gegen sie wurden Einwendungen nach § 11 Abs.5 RVG erhoben. Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bamberg zum Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalt Behrmann vom 3.7.2019 2. Auf welcher Rechtsrundlage erhebt die Landesjustizkasse Bamberg im Berufungs-verfahren des OLG Bamberg, 3 U 98/18, in welchem a) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, b) die Rechtsmittelinstanz bis jetzt keine endgültige Entscheidung getroffen hat, c) ein Antrag für eine Restitutions- bzw. Nichtigkeitsklage zum Versäumnisurteil vom 29.5.2019 gestellt ist, d) kein Kostenbeschluss des OLG Bamberg existiert, welches für Streitwerte von 2000 € nicht rechtszuständig ist, bei der unbemittelten Prozesspartei die Bezahlung von Gerichtskostenin Höhe von 913,96 bzw. 481,96 €? 3. Aufhebung des Kostenbeschlusses der Rechtspflegerin Feustel vom 21.10.2016 zum Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts Fischer vom 14.12.2015: RA Fischer wurde als Terminsvertreter vor dem OLG Bamberg (3 U 146/14) beauftragt und beigeordnet. Die Verfahrensgebühr war durch RA Sawal aus der Prozesskostenhilfe bereits verbraucht. Mit gerichtlicher Verzichtserklärung vom 7.12.2015 verzichtete RA Fischer auf eine Verfahrensgebühr. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 14.12.2015 beantragte er, in Betrugsabsicht und gebührenderhöhend, zusätzlich eine Verfahrensgebühr. Frau Feustel erließ mit o.g. Beschluss die Auszahlungen beider Gebühren. Auf Betreiben der Klägerin und Rechtspflegerin Wölker/OLG Bamberg musste RA Fischer die Verfahrens-gebühr von 546,77 € zulasten der Landesjustizkasse und, in Folge zulasten der Klägerin, zurückerstatten. 4. Landgericht Bamberg: Kriminalisierung von unbemittelten Prozessparteien durch den Wachschutz bei Anreise zum Ladungstermin, Diskriminierungs aufgrund des Geschlechts und des sozialen Status (4 AR 13/2017) a) Der Wachschutz (Herr Schelhorn, Frau Gecklein), der Landgerichtspräsident Dr. Krauß und Geschäftsführer Herr Sauer und das OLG Bamberg (3 U 78/17) nennen bis heute keine Rechtsgrundlagen für die Kriminalisierung und Wachschutzbegleitung, sogar bis vor die Damentoilette, im Gegensatz zu den bemittelten und prozessunterliegenden Beklagten und klären den Vorfall nicht restlos auf, b) die Rechtsgrundlage für die Existenz und die Aufnahme in eine sog. "Fahndungsliste für Gefährder und Auffällige" und Datenschutzrechte zur Auskunft, Widerspruch, Löschung nach DSGVO werden weder benannt bzw. versagt, c) der Datenschutzbeauftragte/LG Bamberg versagt bis heute die Übermittlung seines Schreibens vom 21.11.2018 an den Bayerischen Datenschutzbeauftragten an die Prozesspartei Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und § 299 ZPO, DSGVO. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Wie ist der Sachstand zur Einführung eines Landes-IFG in Bayern? Bayern ist bis heute in Deutschland Schlusslicht bei der Einführung. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Ihre Anfrage nach BayDSG/ZPO/DSGVO Sehr geehrte Frau Kopetzky, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben de…
Von
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Betreff
Ihre Anfrage nach BayDSG/ZPO/DSGVO
Datum
1. Oktober 2019 09:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den/die im Schreiben genannte/n Sachbearbeiter/in. Mit freundlichen Grüßen

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Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Ihre Anfrage nach BayDSG/ZPO/DSGVO Sehr geehrte Frau Kopetzky, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben de…
Von
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Betreff
Ihre Anfrage nach BayDSG/ZPO/DSGVO
Datum
13. Dezember 2019 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kopetzky, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Mit freundlichen Grüßen