Langzeitarbeitslosenzahl 50+ ab 4 Jahren ohne Arbeit

Anfrage an: Noch nicht bekannt

Wieviel 50+ Langzeitarbeitslose mit mindestens 4 Jahren Arbeitslosigkeit gibt es aktuell in Deutschland?

Da jeder Arbeitslose ab 4 Jahren Arbeitslosigkeit aus den Zahlenwerk der Bundesarbeitsagentur verschwindet will ich die ungeschminkte Langzeitarbeitslosenzahlen ab 50+ wissen.

Behörde benötigt

  • Datum
    30. Januar 2014
  • Frist
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviel 50+ Lang…
Von
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Betreff
Langzeitarbeitslosenzahl 50+ ab 4 Jahren ohne Arbeit [#5574]
Datum
30. Januar 2014 12:11
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviel 50+ Langzeitarbeitslose mit mindestens 4 Jahren Arbeitslosigkeit gibt es aktuell in Deutschland? Da jeder Arbeitslose ab 4 Jahren Arbeitslosigkeit aus den Zahlenwerk der Bundesarbeitsagentur verschwindet will ich die ungeschminkte Langzeitarbeitslosenzahlen ab 50+ wissen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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