Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Lärmaktionsplanung der Gemeinde Oberkotzau, die wir Ihnen wir folgt beantworten:
zu 1)
Die Zuständigkeiten für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind in Bayern im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) geregelt. Durch die Novellierung des BayImSchG wurde die Regierung von Oberfranken ab dem 01.01.2021 zuständig für den bayernweiten zentralen Lärmaktionsplan. Diesen zentralen Lärmaktionsplan hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) erstmals 2019 im Rahmen der Amtshilfe für die bayerischen Gemeinden für ganz Bayern erstellt, um den Forderungen der Europäischen Kommission nach einer flächendeckenden Lärmaktionsplanung nachzukommen. Sie finden diesen zentralen Lärmaktionsplan unter:
https://www.umgebungslaerm.bayern.de/. Hier finden Sie auch eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Situation. Der Plan ist alle 5 Jahre fortzuschreiben. Die nächste Fortschreibung erfolgt im Jahr 2024.
Vor dem 01.01.2021 waren die Regierungen zuständig für die Lärmaktionsplanung an Bundesautobahnen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen; Gemeinden konnten bis zum 31.12.2020 eigene Lärmaktionspläne für die betroffenen Gebiete in ihrem Gemeindegebiet aufstellen. Von dieser Möglichkeit haben nur relativ wenige Gemeinden Gebrauch gemacht. Auch Oberkotzau hat bislang noch keinen eigenen Lärmaktionsplan erstellt.
Zu 2)
Der Schutz ruhiger Gebiete ist ein wichtiger Bestandteil der Lärmaktionsplanung und findet auch im zentralen Lärmaktionsplan Bayerns Berücksichtigung. Ruhige Gebiete sind nach der Definition der Umgebungslärmrichtlinie der EU ein von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Bei der Auswahl von ruhigen Gebieten außerhalb von Ballungsräumen erscheinen insbesondere große, zusammenhängende Schutzgebiete wie z. B. Nationalparks oder Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, in denen die für die Lärmkartierung gem. der Lärmkartierungsverordnung vorgesehenen Schwellenwerte deutlich unterschritten werden, als geeignet.
Zum Schutz von ruhigen Gebieten müssen vorrausschauende und ganzheitliche Planungen angestellt werden . Diese erfolgt z.B. landesweit im Rahmen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) oder auf Bezirksebene in den Regionalplänen (Oberfranken-West und Oberfranken-Ost). Die Festlegung von konkreten ruhigen Gebieten innerhalb einzelner Gemeinden kann im Rahmen der zentralen Lärmaktionsplanung nicht verwirklicht werden; hierzu sind die Gemeinden selbst angehalten, entsprechende Strategien und Maßnahmen zu prüfen. Dies kann z.B. durch eigene kommunale Lärmaktionspläne verwirklicht werden oder aber auch durch Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von ruhigen Gebieten z.B. bei der Ausweisung neuer Wohngebiete. Auch die Aufnahme der ruhigen Gebiete in einen Flächennutzungsplan, auf den bei künftigen Planungen zurückgegriffen wird, kann deren Schutz verbessern. Wohngebiete am Ortsrand können z.B. durch die Errichtung von Lärmschutzwällen oder –wänden vor Verkehrslärm geschützt werden. An vielbefahrenen Straßen wird dies i.d.R. aber bei Weitem nicht ausreichen, um die sehr niedrigen Lärmwerte für ruhige Gebiete (s.o.) zu erreichen.
Zu 3)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47d Abs. 3 BImSchG zur zentralen Lärmaktionsplanung erfolgte in zwei Phasen. Die 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 28. Februar 2019 bis zum 28. März 2019 statt. Bürger und Gemeinden hatten die Möglichkeit durch Beantwortung mehrerer Multiple Choice Fragen aktiv mitzuwirken. Nach Auswertung der Ergebnisse und Veröffentlichung des Entwurfs des Lärmaktionsplans hatten Bürger und Gemeinden vom 11. November bis 23. Dezember.2019 erneut die Möglichkeit der Mitwirkung. Die Ergebnisse wurden zusammen mit dem zentralen Lärmaktionsplan am 13.05.2020 veröffentlicht.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen