Lärmaktionsplan

laut BImSchG sind Lärmaktionspläne für Kommunen an viel befahrenen Straßen verpflichtend.
In Bayern sind Sie als Regierung Oberfranken für den Bereich Oberkotzau Zuständig (aufgrund der hohen verkehtsbelastung auf der Staatsstraße).
Dieser ist alle 5 Jahre fortzuschreiben und die Öffentlichkeit ist hierbei zu beteiligen.

1. Bitte Senden Sie mir diesen zu.

2. Wenn möglich erleutern Sie mir wie der Schutz von ruhigen Gebieten wie Wohngebieten am Ortsrand verwirklicht werden soll.
(wie in einem Lärmaktionsplan gefordert)

3. wann die letzte Öffentlichkeitsbeteiligung war in in welcher Form.

https://dejure.org/gesetze/BImSchG/47d.html

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Februar 2021
  • Frist
    6. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut BImSchG sind…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lärmaktionsplan [#210467]
Datum
4. Februar 2021 09:59
An
Regierung von Oberfranken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut BImSchG sind Lärmaktionspläne für Kommunen an viel befahrenen Straßen verpflichtend. In Bayern sind Sie als Regierung Oberfranken für den Bereich Oberkotzau Zuständig (aufgrund der hohen verkehtsbelastung auf der Staatsstraße). Dieser ist alle 5 Jahre fortzuschreiben und die Öffentlichkeit ist hierbei zu beteiligen. 1. Bitte Senden Sie mir diesen zu. 2. Wenn möglich erleutern Sie mir wie der Schutz von ruhigen Gebieten wie Wohngebieten am Ortsrand verwirklicht werden soll. (wie in einem Lärmaktionsplan gefordert) 3. wann die letzte Öffentlichkeitsbeteiligung war in in welcher Form. https://dejure.org/gesetze/BImSchG/47d.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210467 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210467/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierung von Oberfranken
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zur Lärmaktionsplanung der Gemeinde Oberkotzau, die wir…
Von
Regierung von Oberfranken
Betreff
AW: Lärmaktionsplan [#210467]
Datum
10. Februar 2021 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zur Lärmaktionsplanung der Gemeinde Oberkotzau, die wir Ihnen wir folgt beantworten: zu 1) Die Zuständigkeiten für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind in Bayern im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) geregelt. Durch die Novellierung des BayImSchG wurde die Regierung von Oberfranken ab dem 01.01.2021 zuständig für den bayernweiten zentralen Lärmaktionsplan. Diesen zentralen Lärmaktionsplan hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) erstmals 2019 im Rahmen der Amtshilfe für die bayerischen Gemeinden für ganz Bayern erstellt, um den Forderungen der Europäischen Kommission nach einer flächendeckenden Lärmaktionsplanung nachzukommen. Sie finden diesen zentralen Lärmaktionsplan unter: https://www.umgebungslaerm.bayern.de/. Hier finden Sie auch eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Situation. Der Plan ist alle 5 Jahre fortzuschreiben. Die nächste Fortschreibung erfolgt im Jahr 2024. Vor dem 01.01.2021 waren die Regierungen zuständig für die Lärmaktionsplanung an Bundesautobahnen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen; Gemeinden konnten bis zum 31.12.2020 eigene Lärmaktionspläne für die betroffenen Gebiete in ihrem Gemeindegebiet aufstellen. Von dieser Möglichkeit haben nur relativ wenige Gemeinden Gebrauch gemacht. Auch Oberkotzau hat bislang noch keinen eigenen Lärmaktionsplan erstellt. Zu 2) Der Schutz ruhiger Gebiete ist ein wichtiger Bestandteil der Lärmaktionsplanung und findet auch im zentralen Lärmaktionsplan Bayerns Berücksichtigung. Ruhige Gebiete sind nach der Definition der Umgebungslärmrichtlinie der EU ein von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Bei der Auswahl von ruhigen Gebieten außerhalb von Ballungsräumen erscheinen insbesondere große, zusammenhängende Schutzgebiete wie z. B. Nationalparks oder Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, in denen die für die Lärmkartierung gem. der Lärmkartierungsverordnung vorgesehenen Schwellenwerte deutlich unterschritten werden, als geeignet. Zum Schutz von ruhigen Gebieten müssen vorrausschauende und ganzheitliche Planungen angestellt werden . Diese erfolgt z.B. landesweit im Rahmen des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) oder auf Bezirksebene in den Regionalplänen (Oberfranken-West und Oberfranken-Ost). Die Festlegung von konkreten ruhigen Gebieten innerhalb einzelner Gemeinden kann im Rahmen der zentralen Lärmaktionsplanung nicht verwirklicht werden; hierzu sind die Gemeinden selbst angehalten, entsprechende Strategien und Maßnahmen zu prüfen. Dies kann z.B. durch eigene kommunale Lärmaktionspläne verwirklicht werden oder aber auch durch Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von ruhigen Gebieten z.B. bei der Ausweisung neuer Wohngebiete. Auch die Aufnahme der ruhigen Gebiete in einen Flächennutzungsplan, auf den bei künftigen Planungen zurückgegriffen wird, kann deren Schutz verbessern. Wohngebiete am Ortsrand können z.B. durch die Errichtung von Lärmschutzwällen oder –wänden vor Verkehrslärm geschützt werden. An vielbefahrenen Straßen wird dies i.d.R. aber bei Weitem nicht ausreichen, um die sehr niedrigen Lärmwerte für ruhige Gebiete (s.o.) zu erreichen. Zu 3) Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47d Abs. 3 BImSchG zur zentralen Lärmaktionsplanung erfolgte in zwei Phasen. Die 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 28. Februar 2019 bis zum 28. März 2019 statt. Bürger und Gemeinden hatten die Möglichkeit durch Beantwortung mehrerer Multiple Choice Fragen aktiv mitzuwirken. Nach Auswertung der Ergebnisse und Veröffentlichung des Entwurfs des Lärmaktionsplans hatten Bürger und Gemeinden vom 11. November bis 23. Dezember.2019 erneut die Möglichkeit der Mitwirkung. Die Ergebnisse wurden zusammen mit dem zentralen Lärmaktionsplan am 13.05.2020 veröffentlicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke Ihnen für die ausführliche Email. eine kurze Rückfrage: können G…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lärmaktionsplan [#210467]
Datum
10. Februar 2021 12:36
An
Regierung von Oberfranken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke Ihnen für die ausführliche Email. eine kurze Rückfrage: können Gemeinden zum jetzigen Zeitpunkt (nach dem 01.01.2021) bzw. in Zukunft Lärmaktionspläne selbst aufstellen um betroffene Gebiete zu entlasten und einer Belastung ruhiger Gebiete entgegenzuwirken? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210467 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210467/
Regierung von Oberfranken
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Rückfrage können mir sagen, dass nach Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 BayImSchG für G…
Von
Regierung von Oberfranken
Betreff
AW: Lärmaktionsplan [#210467]
Datum
10. Februar 2021 14:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Rückfrage können mir sagen, dass nach Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 BayImSchG für Gemeinden die Möglichkeit besteht die Zuständigkeit auf Antrag zurückzuerhalten und einen eigenen Lärmaktionsplan aufzustellen. Der Antrag kann jederzeit bei der Regierung von Oberfranken gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke Ihnen für die Ausführungen. mit freundlichen Grüßen Antragstelle…
An Regierung von Oberfranken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lärmaktionsplan [#210467]
Datum
10. Februar 2021 14:56
An
Regierung von Oberfranken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke Ihnen für die Ausführungen. mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210467 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210467/