🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Lärmaktionspläne

Wie ich erfahren musste scheint das Anfertigen von Lärmaktionsplänen der freiwilligen Entscheidung der Kommunen überlassen. Es ist zu vermuten dass den Bürgern dort Nachteile Entstehen wo keine Lärmaktionspläne erstellt werden.

Ich erbitte:
- eine komplette Liste aller Regionen in Baden-Württemberg und der Benennung ob es dort Lärmaktionspläne gibt und wer der Ansprechpartner ist.

Nach §47c des BImSchG sollen die strategischen Lärmkarten den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) entsprechen. Ziel ist es dabei u.a. Daten zur Information der Bürger gemäß Artikel 9 bereit zu stellen.

Laut Anhang IV der EU-Richtlinie sollen Lärmkarten dabei mindestens folgende Aspekte darstellen:

— Überschreitung eines Grenzwerts
— geschätzte Anzahl an Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern in einem bestimmten Gebiet, die bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind,
— geschätzte Anzahl der Menschen in einem lärmbelasteten Gebiet.

Weiterhin sollen nach Artikel 3 Abs. q der Richtlinie folgende Bedingungen erfüllt sein:

"„Ausarbeitung von Lärmkarten“ die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit Beschreibung der Überschreitung der relevanten geltenden Grenzwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten
Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind"

Ich bitte darum mir diese Informationen bereit stellen, damit für jedes Gebäude/Wohnung/Arbeitsort ersichtlich wird, wie viele Personen z.B. in Landkreisen, Kommunen, den einzelnen Straßenzügen und/ oder Stadtteilen von Lärm betroffen sind, der jenseits der nach Art. 3 Abs. s der EU-Umgebungslärmrichtlinie festzulegenden Grenzwerte liegt.

Ich erbitte die als eine elektronische Datenbank oder cdv Dateien, die folgende Informationen enthalten:

a) Ort
b) Strasse und Hausnummer
c) exakte Geodaten (damit der Ort in einer Karte gesucht werden kann)
d) Anzahl an AnwohnerInnen an (c) die tagsüber von Lärm betroffen sind, wie hoch der zugrundegelegte Wert ist und wie hoch der vorgegebene Grenzwert ist (mit Nennung ob dieser überschritten wird
e) Anzahl an AnwohnerInnen an (c) die nachts von Lärm betroffen sind, wie hoch der zugrundegelegte Wert ist und wie hoch der vorgegebene Grenzwert ist (mit Nennung ob dieser überschritten wird

Grund dieser Anfrage: Die Bürger werden aktiv nicht darüber informiert und müssen entsprechende Anträge stellen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat erst entschieden (3K 126/14) dass Kommunen an bestimmten Straßen auch ohne entsprechende Gründe willkürlich Tempo 20 Zonen errichten dürfen wohingegen dieselbe Kommune an anderen Strassen Lärmschutzmassnahmen verweigern darf

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Juni 2016
  • Frist
    3. Juli 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie ich erfahr…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lärmaktionspläne [#16947]
Datum
3. Juni 2016 00:37
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie ich erfahren musste scheint das Anfertigen von Lärmaktionsplänen der freiwilligen Entscheidung der Kommunen überlassen. Es ist zu vermuten dass den Bürgern dort Nachteile Entstehen wo keine Lärmaktionspläne erstellt werden. Ich erbitte: - eine komplette Liste aller Regionen in Baden-Württemberg und der Benennung ob es dort Lärmaktionspläne gibt und wer der Ansprechpartner ist. Nach §47c des BImSchG sollen die strategischen Lärmkarten den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12) entsprechen. Ziel ist es dabei u.a. Daten zur Information der Bürger gemäß Artikel 9 bereit zu stellen. Laut Anhang IV der EU-Richtlinie sollen Lärmkarten dabei mindestens folgende Aspekte darstellen: — Überschreitung eines Grenzwerts — geschätzte Anzahl an Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern in einem bestimmten Gebiet, die bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, — geschätzte Anzahl der Menschen in einem lärmbelasteten Gebiet. Weiterhin sollen nach Artikel 3 Abs. q der Richtlinie folgende Bedingungen erfüllt sein: "„Ausarbeitung von Lärmkarten“ die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit Beschreibung der Überschreitung der relevanten geltenden Grenzwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind" Ich bitte darum mir diese Informationen bereit stellen, damit für jedes Gebäude/Wohnung/Arbeitsort ersichtlich wird, wie viele Personen z.B. in Landkreisen, Kommunen, den einzelnen Straßenzügen und/ oder Stadtteilen von Lärm betroffen sind, der jenseits der nach Art. 3 Abs. s der EU-Umgebungslärmrichtlinie festzulegenden Grenzwerte liegt. Ich erbitte die als eine elektronische Datenbank oder cdv Dateien, die folgende Informationen enthalten: a) Ort b) Strasse und Hausnummer c) exakte Geodaten (damit der Ort in einer Karte gesucht werden kann) d) Anzahl an AnwohnerInnen an (c) die tagsüber von Lärm betroffen sind, wie hoch der zugrundegelegte Wert ist und wie hoch der vorgegebene Grenzwert ist (mit Nennung ob dieser überschritten wird e) Anzahl an AnwohnerInnen an (c) die nachts von Lärm betroffen sind, wie hoch der zugrundegelegte Wert ist und wie hoch der vorgegebene Grenzwert ist (mit Nennung ob dieser überschritten wird Grund dieser Anfrage: Die Bürger werden aktiv nicht darüber informiert und müssen entsprechende Anträge stellen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat erst entschieden (3K 126/14) dass Kommunen an bestimmten Straßen auch ohne entsprechende Gründe willkürlich Tempo 20 Zonen errichten dürfen wohingegen dieselbe Kommune an anderen Strassen Lärmschutzmassnahmen verweigern darf
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Anfrage vom 3. Juni 2016 an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewir…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
AW: Lärmaktionspläne [#16947]
Datum
20. Juni 2016 12:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Anfrage vom 3. Juni 2016 an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM) danke ich Ihnen. Sie bitten darin um Übermittlung der Daten der Lärmkartierung und Informationen zur Lärmaktionsplanung. Die KollegInnen des UM baten zuständigkeitshalber um Übernahme des Vorgangs. In Baden-Württemberg liegt die Zuständigkeit für Lärmkartierung nach § 47c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume, nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken und den Flughafen Stuttgart bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW). Über die Homepage der LUBW stehen die Ergebnisse der Lärmkartierung<http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/19330/> in Form von Karten der Öffentlichkeit zur Verfügung. Betroffenheitsstatistiken<http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt3/laerm/stufe2/statistik/betroffenheitsstatistik_2012.pdf> wurden dort ebenfalls veröffentlicht. Für die Lärmkartierung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist nach § 47e Abs. 3 BImSchG das Eisenbahn-Bundesamt<http://www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/Finanzierung/Umgebungslaermrichtlinie/Laermkartierung/laermkartierung_node.html> (EBA) zuständig. Die Lärmkartierung innerhalb der Ballungsräume<http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/61549/> findet in der Regie der Ballungsräume selbst statt. Bitte wenden Sie sich bzgl. der Ergebnisse an die entsprechenden Stellen. Für die Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen nach § 47d BImSchG sind im Wesentlichen die Städte und Gemeinden zuständig. Entsprechend dieser Zuständigkeit existiert die von Ihnen gewünschte „komplette Liste aller Regionen in Baden-Württemberg“ mit den zugehörigen Ansprechpartner nicht. Informationen darüber, welche Städte und Gemeinden im Rahmen der vorgeschriebenen Berichtspflichten eine Zusammenfassungen eines Lärmaktionsplanes übermittelt haben, können über das Reportnet der EU-Kommission<http://cdr.eionet.europa.eu/de/eu/noise/df10/colv0vt_w/envv0vudq/> eingesehen werden. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes<http://www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/Finanzierung/Umgebungslaermrichtlinie/Laermaktionsplanung/laermaktionsplanung_node.html> seit 1. Januar 2015 beim EBA und die Lärmaktionsplanung für den Flughafen Stuttgart<https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt5/Ref541/Seiten/Laermaktionsplan_FhS.aspx> wird vom Regierungspräsidium Stuttgart durchgeführt. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Informationen. Leider habe ich ernsthafte Bedenken an der Voll…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Lärmaktionspläne [#16947]
Datum
2. Juli 2016 13:40
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Informationen. Leider habe ich ernsthafte Bedenken an der Vollständigkeit und Korrektheit dieser Daten. Als Beispiel: - die Kommune Bad Schussenried ist überhaupt nicht enthalten. - die Kommune Ingoldingen ist durchgehend mit 0 als Anzahl der Betroffenen ausgewiesen. Wobei dieser Ort eine stark befahrene Ortsdurchgangsstrasse hat. Es kann doch nicht sein dass Kommunen beschliessen nichts zu tun. Ich erbitte hier eine vollständige Liste aller Kommunen. Eine Aufstellung aus denen auch erkennbar wo nichts getan wurde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16947 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in danke für Ihre E-Mail vom 2. Juli 2016. Im Rahmen der Umgebungslärmkartierung werd…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
AW: AW: Lärmaktionspläne [#16947]
Datum
5. Juli 2016 09:44
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in danke für Ihre E-Mail vom 2. Juli 2016. Im Rahmen der Umgebungslärmkartierung werden per se nur bestimmte Verkehrswege von der Lärmkartierung erfasst. Für Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume gilt, dass lediglich Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Fahrzeuge pro Jahr erfasst werden. Details hierzu können Sie auf der Homepage der LUBW<http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/24239/> nachvollziehen. Wie Sie im Umweltinformationssystem der LUBW<http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/p/jHki> nachvollziehen können, befinden sich im Gemeindegebiet von Bad Schussenried keine Straßen, die diesen Voraussetzungen entsprechen. Die Gemeinde konnte daher nicht im Rahmen der Kartierung berücksichtigt werden. Ähnliches gilt für die Gemeinde Ingoldingen. Auch hier konnten keine Verkehrswege kartiert werden. Jedoch strahlt der Lärm der B30 auf dem Gemeindegebiet Hochdorf auf das Gemeindegebiet Ingoldingen ab – jedoch nicht in bewohnte Gebiete, so dass hier keine Lärmbetroffenen festgestellt werden konnten. Erneut bitte ich um Verständnis, dass die von Ihnen gewünschte Liste, wie auch in meinem E-Mail vom 20. Juni geschrieben, nicht übermittelt werden kann, da diese nicht existiert. Mit freundlichen Grüßen,