Lärmbelästigung durch Kirchenglocken

In welchem Rahmen ist das Läuten von Kirchenglocken noch zulässig?
Lautstärke, Dauer und Häufigkeit sind sicherlich gesetzlich geregelt.
Um Auskunft darüber bitte ich inständig.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2018
  • Frist
    15. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
Klaus Plüg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In welchem Rahme…
An Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Details
Von
Klaus Plüg
Betreff
Lärmbelästigung durch Kirchenglocken [#29747]
Datum
14. Mai 2018 16:18
An
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welchem Rahmen ist das Läuten von Kirchenglocken noch zulässig? Lautstärke, Dauer und Häufigkeit sind sicherlich gesetzlich geregelt. Um Auskunft darüber bitte ich inständig.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Klaus Plüg <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Klaus Plüg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Klaus Plüg

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Sehr geehrter Herr Plüg, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Lärmbelästigung durch Kirchenglocken. Das Bundes…
Von
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Betreff
Antwort: Lärmbelästigung durch Kirchenglocken [#29747]
Datum
15. Mai 2018 11:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Plüg, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Lärmbelästigung durch Kirchenglocken. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist für die gesetzliche Regelung von deren Lautstärke, Dauer und Häufigkeit nicht zuständig. Auskünfte hierzu kann Ihnen Ihre zuständige Gemeinde geben. Mit freundlichen Grüßen