Lärmbelästigung wegen evtl Sondernutzungsrechten von Altwarenhändlern


Als Bewohner des Hildener Südens fühle ich mich durch Fahrzeuge (Kleinlaster) belästigt, die mit einer "Erkennungsmelodie" darauf aufmerksam machen wollen, dass Altwaren abgegeben werden können. Es handelt sich zum einen um ein Fahrzeug mit der pol. Kennzeichen D-QS 9030 sowie um ein Essener Fahrzeug.
Mittlerweile hat diese akustische Belästigung ein Ausmaß erreicht, das m.E. nicht mehr hinnehmbar ist. Teilweise fahren offenbar beide Fahrzeuge mehrfach am Tag durch das Viertel, einmal um zunächst auf sich aufmerksam zumachen und zum anderen, um dann evtl abzugebende Gegenstände einzusammeln.Die Häufigkeit, mit der die Fahrzeuge erscheinen, steht meiner Einschätzung nach in einem Mißverhältnis zum Bedürfnis der Anwohner nach Entsorgung dieser Gegenstände. Die dauernde akustische "Berieselung" ist gerade auch vor dem Hintergrund des immer weiter steigenden Güterbahnverkehrs nicht mehr länger hinnehmbar.
Meine Fragen lauten:
Stellt das Einsammeln von Altgegenständen unter Zuhilfenahme von derartigen akustischen Hilfsmitteln eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar?
Wenn ja,
-liegen solche Genehmigungen vor und
welche Abwägungskriterien waren für die Entscheidung(en) maßgeblich?
Gibt es bereits gleichartige Beschwerden anderer Bürger?
Wie gedenkt die Stadt in Zukunft dieser Lärmbelästigung Einhalt zu gebieten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Mai 2012
  • Frist
    16. Juni 2012
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich nach § 1 des Gesetzes zur Rege…
An Kommunalverwaltung Hilden Details
Von
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Betreff
Lärmbelästigung wegen evtl Sondernutzungsrechten von Altwarenhändlern
Datum
15. Mai 2012 18:21
An
Kommunalverwaltung Hilden
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) Aktenauskunft sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Als Bewohner des Hildener Südens fühle ich mich durch Fahrzeuge (Kleinlaster) belästigt, die mit einer "Erkennungsmelodie" darauf aufmerksam machen wollen, dass Altwaren abgegeben werden können. Es handelt sich zum einen um ein Fahrzeug mit der pol. Kennzeichen D-QS 9030 sowie um ein Essener Fahrzeug. Mittlerweile hat diese akustische Belästigung ein Ausmaß erreicht, das m.E. nicht mehr hinnehmbar ist. Teilweise fahren offenbar beide Fahrzeuge mehrfach am Tag durch das Viertel, einmal um zunächst auf sich aufmerksam zumachen und zum anderen, um dann evtl abzugebende Gegenstände einzusammeln.Die Häufigkeit, mit der die Fahrzeuge erscheinen, steht meiner Einschätzung nach in einem Mißverhältnis zum Bedürfnis der Anwohner nach Entsorgung dieser Gegenstände. Die dauernde akustische "Berieselung" ist gerade auch vor dem Hintergrund des immer weiter steigenden Güterbahnverkehrs nicht mehr länger hinnehmbar. Meine Fragen lauten: Stellt das Einsammeln von Altgegenständen unter Zuhilfenahme von derartigen akustischen Hilfsmitteln eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar? Wenn ja, -liegen solche Genehmigungen vor und welche Abwägungskriterien waren für die Entscheidung(en) maßgeblich? Gibt es bereits gleichartige Beschwerden anderer Bürger? Wie gedenkt die Stadt in Zukunft dieser Lärmbelästigung Einhalt zu gebieten?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Hilden
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, mit Mail vom 15.05.2012 teilten Sie mir mit, dass Sie sich durch Fahrzeuge (K…
Von
Kommunalverwaltung Hilden
Betreff
Antw: Lärmbelästigung wegen evtl Sondernutzungsrechten von Altwarenhändlern
Datum
16. Mai 2012 10:34
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, mit Mail vom 15.05.2012 teilten Sie mir mit, dass Sie sich durch Fahrzeuge (Kleinlaster) belästigt fühlen, die mit einer "Erkennungsmelodie" darauf aufmerksam machen wollen, dass Altwaren abgegeben werden können. Ihrer Einschätzung nach, stellt die Häufigkeit, mit der die Fahrzeuge erscheinen, in einem Missverhältnis zum Bedürfnis der Anwohner nach Entsorgung dieser Gegenstände. Gleichzeitig fragten Sie an, ob das Einsammeln von Altgegenständen unter Zuhilfenahme von derartigen akustischen Hilfsmitteln eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellt. Gemäß § 18 StrWG NRW stellt die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung dar. Da die "Schrottsammler" die Straße mit für den Fahrzeugverkehr zugelassenen Fahrzeugen befahren, ist eine Sondernutzung im vorliegenden Sachverhalt zu verneinen. Es könnte jedoch ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 LImSchG NRW vorliegen, wonach Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Eine solche erhebliche Belästigung wird diesseits aus nachfolgenden Gründen nicht gesehen. Die mit regional differierenden Bezeichnungen belegten Schrottsammler fuhren früher mit Pferdekarren oder Handwagen die Straßen ab und forderten zur Abgabe vor allem von Metallschrott jeder Art auf. Dies wurde unterstützt durch eine Handglocke, oder durch eine Melodie auf einer Blechflöte und bildete bereits vor 100 Jahren das allgemeine Zeichen ihrer Präsenz im Stadtviertel. Die Pferdekarren wurden zwar zwischenzeitlich durch Pritschenwagen ersetzt, was jedoch geblieben ist, ist die Erkennungsmelodie, welche auch heute zum Abgeben von Metallschrott auffordert. Es handelt sich daher um ein althergebrachtes berufstypisches Merkmal, dass die Schrottsammler eine Erkennungsmelodie während des Befahrens der einzelnen Wohnviertel abspielen, dem ordnungsrechtlich auch nichts entgegen spricht. Insbesondere bedingt durch die Tatsache, dass die Schrottsammler sich während des Abspielens der Erkennungsmelodie fortbewegen, gehört diese Art von Geräuschen nicht zu denen, welche die Aufmerksamkeit des unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße auf sich ziehen, so dass die Störwirkung eines solchen informationshaltigen Geräusches schon bei der Lautstärke einsetzt, mit welcher sich das Geräusch in das Bewusstsein desjenigen drängt, der es nicht hören will. Hierfür ist die Einwirkzeit zu kurz. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Schrotthändler beim eigentlichen Ladevorgang die Erkennungsmelodie weiterlaufen lässt. Sollte das bei ihnen der Fall sein, so bitte ich um Mitteilung der entsprechenden Fahrzeugkennzeichen, damit von hieraus Kontakt mit der entsprechenden Firma aufgenommen werden kann. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Daniel Beier Stadt Hilden Ordnungsamt Am Rathaus 1 40721 Hilden Tel.: 02103/72322 Fax.: 02103/72608 <<E-Mailadresse>> www.hilden.de
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Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre schnelle und prompte Antwort, die allerdings bedauerlicherweise ke…
An Kommunalverwaltung Hilden Details
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Betreff
AW: Antw: Lärmbelästigung wegen evtl Sondernutzungsrechten von Altwarenhändlern
Datum
20. Mai 2012 20:31
An
Kommunalverwaltung Hilden
Status
Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre schnelle und prompte Antwort, die allerdings bedauerlicherweise keine Angaben darüber enthält, inwieweit bereits gleichartige Beschwerden anderer Bürger vorliegen. Nach der Berichterstattung in der Rheinischen Post vom 19. Mai ("Genervt von Schrotthändlern") ist dies offenbar sehr wohl der Fall. Auch im übrigen bin ich mit Ihren Ausführungen nicht in allen Punkten einverstanden: Ihre Auffassung, die Tätigkeit der Schrottsammler stelle keine Sondernutzung dar, steht sicherlich im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung. Das VG Düsseldorf hat in einem neueren Beschluss vom 6.10.2010 ("Bierbike") die maßgeblichen Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Sondernutzung vorliegt herausgearbeitet. Danach gilt folgendes: "Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßennutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VII C 76.68 -, BVerwGE 34, 320. Es können somit Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich äußerlich zwar als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des über die Straßenbenutzung hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 61/70 -, GewArch. 1971, 139 sowie Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73/79 -, NJW 1982, 2332 siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IV-4 RBs 25/10 -....Die Beurteilung hat insoweit anhand des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung zu erfolgen; auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es nicht an..." Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass bei der Straßenbenutzung durch Schrotthändler eindeutig das Einsammeln von Altgegenständen mit dem Zweck der Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Die Teilnahme am Straßenverkehr stellt somit nur das Mittel dar, um die eigentlich gewollte materielle Verwertung der einzusammelnden Güter zu ermöglichen. Es dürfte sich also eindeutig um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handeln. Ihre Aussage, dass die Schrottsammler die Straße mit für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen befahren und deswegen eine Sondernutzung zu verneinen sei, greift demgegenüber zu kurz. Ihre Beschreibung der hier in Rede stehenden Geräuscheinwirkungen erstaunt deswegen, weil angesichts der häufigen Bürgerbeschwerden Ihnen die tatsächliche Situation eigentlich geläufiger sein müsste. Denn Ihre Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort trifft so nicht zu. Die vorhandene Art von Geräuschen zieht entgegen Ihrer Annahme die Aufmerksamkeit des unfreiwillig Hörenden zwangsläufig deswegen auf sich, weil sich die Anwohner dem nicht entziehen können und diese Geräusche gerade deswegen als besonders störend empfunden werden. Der Schall wird nämlich nicht nur vor dem eigenen Haus wahrgenommen, sondern soll(!) sich ja gerade auch auf die benachbarten Straßen des Viertels erstrecken, um eine möglichst große Aufmerksamkeit zu erzielen. Von einer "zu kurzen Einwirkzeit" kann deswegen keine Rede sein, da die Fahrzeuge durchweg nur im Schrittempo fahren und damit während der gesamten Fahrt auch in den benachbarten Straßen über einen entsprechend langen Zeitraum hörbar sind. Überdies wird dadurch auch eine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs verursacht. Darauf, ob der Schrotthändler während eines relativ kurzen Ladevorgangs den Lautsprecher ausschaltet kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Jedenfalls enthalten Ihre Ausführungen keine Aussage darüber, unter welchem Gesichtpunkt diese Unterscheidung relevant sein sollte. Hierzu bitte ich Sie um eine Aussage. Insgesamt gesehen stellt die Tour eines Schrotthändlers also eine erhebliche Lärmbelästigung im Sinne von § 10 Abs. 1 LImschG dar, da die Geräuscheinwirkungen verbunden mit der entsprechenden Lautstärke und Dauer ein zu tolerierendes Maß vor dem Hintergrund der übrigen erheblichen Lärmbelastung weit überschreiten. Auch der Verweis auf ein so bezeichnetes "althergebrachtes berufstypisches Merkmal" kann zu keiner anderen Bewertung führen. Es bedarf sicherlich keiner weiteren Erläuterung, dass die Lärmsituation insgesamt in keiner Weise mit derjenigen früherer Zeiten verglichen werden kann und Pferdekarren und Handglocke – mittlerweile auch in Hilden - nicht mehr als Vergleichsmaßstab taugen. Wenn man schon die "alten Zeiten" bemühen will, so ist mir erinnerlich, dass in den fünfziger Jahren - damals hatten die Schrotthändler schon Autos! - der Schrotthändler – also nur einer und nicht mehrere! - alle 2 bis 3 Monate auftauchte, was auch völlig ausreichend war. Im übrigen benutzten die Händler damals auch keine Lautsprecher, sondern meines Wissens in der Regel das eigene Stimmorgan ("Lumpen, Eisen, Felle!")... Vor dem Hintergrund der offenbar unkoordiniert gestiegenen Häufigkeit der Touren – mittlerweile handelt sich in der Regel um mehrere Touren pro Woche und manchmal auch an einem Tag – können diese Tätigkeiten nicht isoliert voneinander als Einzelfälle betrachtet werden, sondern müssen insgesamt bewertet werden. Da Art und Umfang der Touren mittlerweile den Interessen der Bürger überwiegend widersprechen, ist die Stadt Hilden verpflichtet, hier regulierend einzugreifen. Notwendig ist, dem offenbar ungesteuertem Wildwuchs dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten und dafür zu sorgen, dass die gewerbliche Schrottabfuhr in geeignete und allgemein zuträgliche Bahnen gelenkt wird. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, inwieweit dies etwa auch durch Erlass von Ortsrecht (z.B. § 5 LImschG, § § 25ff. OBG) geschehen könnte. Hierzu bitte ich um Ihre Stellungnahme. Rechtliche Möglichkeiten, um hier geeignete Abhilfe zu schaffen, sind also vorhanden. Hierbei sollten auch die Möglichkeiten einer Ordnungspartnerschaft mit der Polizei ausgelotet werden. Auch hierzu bitte ich um Ihre Stellungnahme. Mit freundlichem Gruß Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Hilden
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, eine Recherche hat ergeben, dass sich zuletzt im Jahr 2009 ein Bürger schrift…
Von
Kommunalverwaltung Hilden
Betreff
AW: Antw: Lärmbelästigung wegen evtl Sondernutzungsrechten von Altwarenhändlern
Datum
21. Mai 2012 14:21
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, eine Recherche hat ergeben, dass sich zuletzt im Jahr 2009 ein Bürger schriftlich über die Schrottsammler beschwert hat. Hinzu kommen speziell im Frühjahr, wenn die Schrottsammler wieder aktiv werden, einzelne mündliche Beschwerden, die jedoch nicht statistisch erfasst werden. Weiterhin führen Sie an, dass die hiesige Auffassung, das Schrottsammeln würde keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen, im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung steht. Beispielhaft führten Sie hierzu einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 06.10.2010 zum Thema Bierbike an. Dieses Verfahren wurde mittlerweile vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 23.11.2011, Az: 11 A 2325/10) entschieden und stützt, entgegen Ihrer Auffassung, die hiesige Meinung. Hiernach entscheidet das Straßen- und Wegerecht über den Gemeingebrauch, d.h. wann und inwieweit eine Straße dem Verkehr zur Verfügung gestellt wird. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Fortbewegungsmittel verkehrsfremd oder verkehrsüblich am Verkehr teilnimmt, kommt es vor allem darauf an, ob die Teilnahme am Verkehr im Rahmen dessen liegt, was mit ihm bezweckt wird. Der Zweck beim Schrottsammler besteht darin, eine Ortsveränderung zum Güterverkehr durchzuführen, was eine verkehrsübliche Teilnahme am Verkehr darstellt, im Gegensatz zum Bierbike, wo das Gericht den Schwerpunkt in einem nicht ortsgebundenen Selbstbedienungsausschank bzw. einer beweglichen Veranstaltungsfläche sah. Auch das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges, normale Kleinlaster, bietet keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass dieses in einer anderen Funktion als in der eines Verkehrsmittels auf die Straße aufgebracht wird. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Zweckbestimmung beim Schrottsammeln nicht als verkehrsfremd zu qualifizieren. Eine Sondernutzung liegt demnach nicht vor. Weiterhin führten Sie an, dass durch das Abspielen der Erkennungsmelodie eine erhebliche Lärmbelästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 LImschG NRW vorliegen würde. Ab wann eine erhebliche Lärmbelästigung vorliegt, definiert diese Vorschrift nicht. Als Beurteilungsmaßstab ist daher die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) heranzuziehen, da ja gerade diese zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Die TA-Lärm unterscheidet bei den höchstzulässigen Immissionswerten nach der planungsrechtlichen Gebietsausweisung. Sie wohnen in einem reinen Wohngebiet, in dem grundsätzlich die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tagsüber 50 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von nicht mehr als 30 dB(A) sind jedoch zulässig. Der Beurteilungspegel wird dabei in einem Beurteilungszeitraum von 16 Stunden ermittelt. Durch die umherfahrenden Schrottsammler, selbst wenn Sie für eine viertel Stunde von Ihnen zu hören sind, kann demzufolge bei einem Beurteilungszeitraum von 16 Stunden, der höchstzulässige Immissionswert nicht überschritten werden, dafür ist die Einwirkzeit durch ein fahrendes Auto zu kurz. Die Unterscheidung, ob der Lautsprecher während des Ladevorganges ausgeschaltet wird oder nicht, hat demzufolge durchaus Relevanz. Je nach Länge des Ladevorgangs variiert auch die Einwirkzeit, da nicht jeder seine Sachen an den Straßenrand stellt. Teilweise werden mehrere schwere Geräte durch die Schrottsammler aus dem Keller geholt, was unter Umständen zu einer längeren Standzeit führen kann. Aus vorgenannten Gründen wird diesseits auch nicht die Notwendigkeit des Erlasses einer Ortssatzung, bzw. der Einrichtung einer Ordnungspartnerschaft mit der Polizei gesehen. Mit freundlichen Grüßen Daniel Beier Stadt Hilden Ordnungsamt Am Rathaus 1 40721 Hilden Tel.: 02103/72322 Fax.: 02103/72608 <<E-Mailadresse>> www.hilden.de

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Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank zunächst für Ihre schnelle Antwort. Allerdings haben Ihre Ausführungen nich…
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Betreff
AW: AW: Antw: Lärmbelästigung wegen evtl Sondernutzungsrechten von Altwarenhändlern
Datum
22. Mai 2012 09:10
An
Kommunalverwaltung Hilden
Status
Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank zunächst für Ihre schnelle Antwort. Allerdings haben Ihre Ausführungen nicht vermocht, meine Meinung über diese Angelegenheit zu ändern. Entgegen Ihren Ausführungen wird durch das von Ihnen zitierte OVG Urteil die von mir vertretene Auffassung unterstützt Die Fahrzeuge der Händler sind als „rollende Sammelstationen“ anzusehen. Hauptzweck ist das Einsammeln von Altgegenständen, wobei die Fortbewegung auf der Straße nur als Mittel zum Zweck dient. Mit Güterverkehr im üblichen Sinne hat das nichts zu tun. Die Ausübung dieses Gewerbes – das Einsammeln von Gegenständen mittels eines Kleinlasters, also gewissermaßen einer „mobilen Geschäftsfläche“ auf der Straße – ist daher nicht verkehsüblich, sondern „verkehrsfremd“. Diesen Gesichtspunkt hat das OVG für die hier anstehende Frage ausdrücklich als entscheidend herausgestellt. Konsequenz wäre, dass die Stadt hier per Erteilung unter Auflagen bzw Versagung einer Sondernutzungserlaubnis nicht nur regelnd einschreiten könnte, sondern sogar müsste! Es mag richtig sein,dass jede einzelne Lärmbelästigung durch Schrotthändler aufgrund der TA-Lärm nicht zu beanstanden ist. Mit dieser Sichtweise wird die Stadt jedoch nicht dem Anliegen der Bürger gerecht. Denn störend ist ja gerade nicht der Einzelfall für sich betrachtet, sondern die unverhältnismäßige Häufigkeit der Schrotthändlertouren mit den entsprechenden Geräuschen. Dieser Gesichtspunkt scheint jedoch offenbar ignoriert zu werden, bzw der Standpunkt vertreten, man habe keine rechtlichen Möglichkeiten, hier regelnd einzugreifen. Wenn die Stadt von vornherein ablehnt, sich über andere rechtliche Möglichkeiten wie beispielsweise der Schaffung von geeignetem Ortsrecht oder einer Ordnungspartnerschaft mit der Polizei überhaupt weitere Gedanken zu machen, verletzt sie ihre Pflicht, im Rahmen des Möglichen zum Wohle für die Bürger zu handeln. Da somit die Argumente als ausgetauscht erscheinen bleibt für mich nur das bedauerliche Fazit, das daraus zu ziehen ist: Die Stadt könnte zwar etwas gegen die Schrotthändler tun, will es aber nicht! Damit betrachte ich die Angelegenheit an dieser Stelle für abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >>