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Lärmschutzmaßnahme geplante Ortsumgehungsstraße

Anfrage an: Umweltbundesamt

Aus Sicht betroffener Anwohner von gesundheitsschädlichem Straßenverkehrslärm ist die wiederholte Fortschreibung einer "geplanten" Ortsumgehungsstraße als primäre Lärmschutzmaßnahme eines Lärmaktionsplanes (§47d BlmSchG) höchst unbefriedigend.
Ich bitte deshalb um Information ab welchen Kenngrößen a) der prozentual verlagerten Verkehrsmenge und b) der zeitlichen Umsetzung einer geplanten Ortsumgehungsstraße diese als primäre Lärmschutzmaßnahme zulässig ist.

Im Gegensatz zu allgemeinen Lärmschutz-Planungsrichtlinien (1-Vermeiden 2-Vermindern 3-Neubau) wird die geplante Ortsumgehungsstraße im Lärmaktionsplan oft an erster Stelle ausführlich beschrieben und als wirksamste Maßnahme angeführt. Andere teilweise effizientere, schnellere und kostengünstigere Maßnahmen werden sekundär betrachtet, kaum weiterverfolgt, geschweige denn umgesetzt.

Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist im Projektdossier (z.B. B423n-G10-RP/B423n-G10-RP) die Verlagerung von ca. 40% Durchgangsverkehr von der Ortsdurchfahrt auf die Ortsumgehungsstraße prognostiziert. Aus technischer Sicht verweise ich an dieser Stelle auf die vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg veröffentliche Lärmfibel (staedtebauliche-laermfibel.de), Zitat: „Die Kraftfahrzeugmenge hat einen großen Einfluss auf die Lärmbelastung... Dabei erhöht eine Verkehrsverdoppelung den Lärmpegel um 3dB, und umgekehrt verringert sich der Lärmpegel um 3dB, wenn sich die Verkehrsmenge halbiert.“ Andere wissenschaftliche Quellen verweisen darauf, dass eine Lärmpegeldifferenz von 2-3dB vom menschlichen Gehör „geradeso“ wahrnehmbar ist. Demnach müsste für einen wirksamen Lärmschutz die Verkehrsmenge deutlich über 50% verlagert werden. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass die lediglich 2-3dB Reduzierung kaum zum langfristigen Unterschreiten der Lärmschutzgrenzwerte beitragen. Insbesondere nach der Senkung der Auslösewerte für Lärmsanierung vom BMVI am 01.08.2020 können nur deutlichere Reduzierungen effektiv zum Lärmschutz beitragen.
Dem zeitliche Aspekt kommt hier ebenfalls eine große Bedeutung zu. Was nützt eine primäre Lärmschutzmaßnahme eines Lärmaktionsplanes, wenn seid drei Fortschreibungen immer feststeht, dass die Maßnahme im jeweiligen Zeitraum nicht umgesetzt wird. Aus Sicht des lärmbetroffenen Anwohner stellt sich die Frage ob seine durch Straßenverkehrslärm hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden durch Priorisierung anderer Lärmschutzmaßnahmen vermeidbar gewesen wären bzw. vermeidbar sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2021
  • Frist
    6. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aus Sicht betroffen…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lärmschutzmaßnahme geplante Ortsumgehungsstraße [#207747]
Datum
3. Januar 2021 18:53
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus Sicht betroffener Anwohner von gesundheitsschädlichem Straßenverkehrslärm ist die wiederholte Fortschreibung einer "geplanten" Ortsumgehungsstraße als primäre Lärmschutzmaßnahme eines Lärmaktionsplanes (§47d BlmSchG) höchst unbefriedigend. Ich bitte deshalb um Information ab welchen Kenngrößen a) der prozentual verlagerten Verkehrsmenge und b) der zeitlichen Umsetzung einer geplanten Ortsumgehungsstraße diese als primäre Lärmschutzmaßnahme zulässig ist. Im Gegensatz zu allgemeinen Lärmschutz-Planungsrichtlinien (1-Vermeiden 2-Vermindern 3-Neubau) wird die geplante Ortsumgehungsstraße im Lärmaktionsplan oft an erster Stelle ausführlich beschrieben und als wirksamste Maßnahme angeführt. Andere teilweise effizientere, schnellere und kostengünstigere Maßnahmen werden sekundär betrachtet, kaum weiterverfolgt, geschweige denn umgesetzt. Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist im Projektdossier (z.B. B423n-G10-RP/B423n-G10-RP) die Verlagerung von ca. 40% Durchgangsverkehr von der Ortsdurchfahrt auf die Ortsumgehungsstraße prognostiziert. Aus technischer Sicht verweise ich an dieser Stelle auf die vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg veröffentliche Lärmfibel (staedtebauliche-laermfibel.de), Zitat: „Die Kraftfahrzeugmenge hat einen großen Einfluss auf die Lärmbelastung... Dabei erhöht eine Verkehrsverdoppelung den Lärmpegel um 3dB, und umgekehrt verringert sich der Lärmpegel um 3dB, wenn sich die Verkehrsmenge halbiert.“ Andere wissenschaftliche Quellen verweisen darauf, dass eine Lärmpegeldifferenz von 2-3dB vom menschlichen Gehör „geradeso“ wahrnehmbar ist. Demnach müsste für einen wirksamen Lärmschutz die Verkehrsmenge deutlich über 50% verlagert werden. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass die lediglich 2-3dB Reduzierung kaum zum langfristigen Unterschreiten der Lärmschutzgrenzwerte beitragen. Insbesondere nach der Senkung der Auslösewerte für Lärmsanierung vom BMVI am 01.08.2020 können nur deutlichere Reduzierungen effektiv zum Lärmschutz beitragen. Dem zeitliche Aspekt kommt hier ebenfalls eine große Bedeutung zu. Was nützt eine primäre Lärmschutzmaßnahme eines Lärmaktionsplanes, wenn seid drei Fortschreibungen immer feststeht, dass die Maßnahme im jeweiligen Zeitraum nicht umgesetzt wird. Aus Sicht des lärmbetroffenen Anwohner stellt sich die Frage ob seine durch Straßenverkehrslärm hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden durch Priorisierung anderer Lärmschutzmaßnahmen vermeidbar gewesen wären bzw. vermeidbar sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207747/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu "Lär…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Lärmschutzmaßnahme geplante Ortsumgehungsstraße [#207747]
Datum
8. Januar 2021 13:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu "Lärmschutzmaßnahmen bezüglich einer geplanten Ortsumgehungsstraße", der uns über das Internetportal "fragdenstaat.de" erreichte. Ihr Antrag wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichem Gruß
Umweltbundesamt
Sehr geehrter Antragsteller/in über das Internetportal "fragdenstaat.de" baten Sie um Informationen zu L…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Lärmschutzmaßnahme geplante Ortsumgehungsstraße [#207747]
Datum
29. Januar 2021 10:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Antragsteller/in über das Internetportal "fragdenstaat.de" baten Sie um Informationen zu Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit einer geplanten Ortsumgehungsstraße. Lärmaktionspläne sind entsprechend § 47 d BImSchG zur Regelung von Lärmproblemen aufzustellen. Die Ergebnisse der Lärmkartierung werden hierzu als Bewertungsgrundlage verwendet. Die für die Lärmaktionsplanung zuständigen Behörden, im Regelfall die Gemeinden, entscheiden selbständig über die Notwendigkeit einer Lärmaktionsplanung in Abhängigkeit von der Lärmbelastung, den empfohlenen Auslösewerten, den Betroffenheiten und den Konflikten. In den Lärmaktionsplänen sollen beispielsweise - bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung, - Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben und - eine langfristige Strategie enthalten sein (Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie). Der von Ihnen verwendete Begriff der „primären Lärmschutzmaßnahme“ ist uns im Rahmen der Lärmaktionsplanung nicht bekannt. Wir gehen davon aus, dass Sie damit eine kurzfristige Maßnahme im Sinne des vorstehenden zweiten Spiegelstrichs meinen. Ob und welche Maßnahmen in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden, entscheiden die für die Lärmaktionsplanung zuständigen Behörde. Diese haben dabei die Öffentlichkeit zu Vorschlägen anzuhören. Die Öffentlichkeit soll rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten (§ 47 d BImSchG). Bei der Auswahl der Maßnahmen haben die zuständigen Behörden einen relativ großen Ermessensspielraum. Es gibt hinsichtlich der möglichen Maßnahmen keine allgemeinen Vorgaben zur notwendigen Verkehrsverlagerungen (a) oder zur zeitlichen Umsetzung (b). Allgemeine Planungsgrundsätze, beispielsweise Planerfordernis und Kosten-Nutzen-Analyse, bleiben davon unberührt. Wir hoffen diese Informationen helfen Ihnen weiter. Mit freundlichem Gruß

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Anfrage. Obgleich die Antwort an Sie kei…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lärmschutzmaßnahme geplante Ortsumgehungsstraße [#207747]
Datum
1. Februar 2021 09:28
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Anfrage. Obgleich die Antwort an Sie keine neue Frage aufwirft möchte ich zwei Punkte nicht unkommentiert lassen. Sie schreiben: "Die Öffentlichkeit soll rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten..." Dies sah zuletzt so aus, dass die Bekanntmachung zur Mitwirkung in einer kleinen versteckten Anzeige des Amtsblatt stand. Der Zeitpunkt war zu 80% in die Sommerferien gelegt. Sie schreiben: "Bei der Auswahl der Maßnahmen haben die zuständigen Behörden einen relativ großen Ermessensspielraum." Dies sah zuletzt so aus, dass die Behörde ihren unermesslichen Ermessensspielraum nutzt und mit Totschlagargumenten unsachlich kommentiert und damit eine Mitwirkung im Keim erstickt. Unterm Strich fragt man sich wofür dann solche Gesetze gemacht werden. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207747/