Lärmschutzmaßnahme geplante Ortsumgehungsstraße
Aus Sicht betroffener Anwohner von gesundheitsschädlichem Straßenverkehrslärm ist die wiederholte Fortschreibung einer "geplanten" Ortsumgehungsstraße als primäre Lärmschutzmaßnahme eines Lärmaktionsplanes (§47d BlmSchG) höchst unbefriedigend.
Ich bitte deshalb um Information ab welchen Kenngrößen a) der prozentual verlagerten Verkehrsmenge und b) der zeitlichen Umsetzung einer geplanten Ortsumgehungsstraße diese als primäre Lärmschutzmaßnahme zulässig ist.
Im Gegensatz zu allgemeinen Lärmschutz-Planungsrichtlinien (1-Vermeiden 2-Vermindern 3-Neubau) wird die geplante Ortsumgehungsstraße im Lärmaktionsplan oft an erster Stelle ausführlich beschrieben und als wirksamste Maßnahme angeführt. Andere teilweise effizientere, schnellere und kostengünstigere Maßnahmen werden sekundär betrachtet, kaum weiterverfolgt, geschweige denn umgesetzt.
Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist im Projektdossier (z.B. B423n-G10-RP/B423n-G10-RP) die Verlagerung von ca. 40% Durchgangsverkehr von der Ortsdurchfahrt auf die Ortsumgehungsstraße prognostiziert. Aus technischer Sicht verweise ich an dieser Stelle auf die vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg veröffentliche Lärmfibel (staedtebauliche-laermfibel.de), Zitat: „Die Kraftfahrzeugmenge hat einen großen Einfluss auf die Lärmbelastung... Dabei erhöht eine Verkehrsverdoppelung den Lärmpegel um 3dB, und umgekehrt verringert sich der Lärmpegel um 3dB, wenn sich die Verkehrsmenge halbiert.“ Andere wissenschaftliche Quellen verweisen darauf, dass eine Lärmpegeldifferenz von 2-3dB vom menschlichen Gehör „geradeso“ wahrnehmbar ist. Demnach müsste für einen wirksamen Lärmschutz die Verkehrsmenge deutlich über 50% verlagert werden. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass die lediglich 2-3dB Reduzierung kaum zum langfristigen Unterschreiten der Lärmschutzgrenzwerte beitragen. Insbesondere nach der Senkung der Auslösewerte für Lärmsanierung vom BMVI am 01.08.2020 können nur deutlichere Reduzierungen effektiv zum Lärmschutz beitragen.
Dem zeitliche Aspekt kommt hier ebenfalls eine große Bedeutung zu. Was nützt eine primäre Lärmschutzmaßnahme eines Lärmaktionsplanes, wenn seid drei Fortschreibungen immer feststeht, dass die Maßnahme im jeweiligen Zeitraum nicht umgesetzt wird. Aus Sicht des lärmbetroffenen Anwohner stellt sich die Frage ob seine durch Straßenverkehrslärm hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden durch Priorisierung anderer Lärmschutzmaßnahmen vermeidbar gewesen wären bzw. vermeidbar sind.
Anfrage erfolgreich
-
Datum3. Januar 2021
-
6. Februar 2021
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!