Sehr geehrter ....,
die in der o.g. Mail gestellten Fragen beziehen sich darauf, dass an der Bahnstrecke 6153 (BerlinFrankfurt/ Oder) Lärmschutzmaßnahmen entlang einiger Streckenabschnitte errichtet wurden, an anderen Abschnitten, so auch im Bereich Ihres Wohnhauses dagegen nicht. Das EBA soll im Vorfeld
Ihrer Anfrage die Auffassung vertreten haben, die „gesamte" Strecke sei eine Bestandsstrecke.
Um hier Missverständnissen vorzubeugen, scheinen mir folgende Vorbemerkungen notwendig:
Die Rechtsgrundlage für den Lärmschutz an Verkehrswegen bildet die Verkehrslärmschutzverordnung
vom 12.07.1990 (BGBI. 1 S. 1036), die sog. 16. BlmSchV. Die hier einschlägige Regelung
findet sich in§ 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 der 16. BlmSchV. Danach entstehen Ansprüche auf Lärmschutz
nur in den Streckenabschnitten, in denen der Verkehrsweg in erheblicher Weise baulich
geändert wurde und sich dadurch die Lärmbelastung der Anwohner erheblich erhöht hat. Nur im
Einwirkungsbereich eines solchen „erheblichen baulichen Eingriffs" können die Anwohner Lärmvorsorgemaßnahmen beanspruchen und darf das Eisenbahn-Bundesamt die DB Netz AG zu
Lärmvorsorgemaßnahmen durch Planfeststellungsbeschluss verpflichten (sog. ,,Baugrubenprinzip").
Für Streckenabschnitte, in denen keine derartigen baulichen Änderungen erfolgten bzw. ge-
nehmigt wurden, gewährt der Verordnungsgeber derartige Ansprüche grundsätzlich nicht. Bei diesen
Streckenabschnitten sind die Anwohner sind zur Duldung der vom Bahnbetrieb ausgehenden
Immissionen verpflichtet(§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf die jeweilige Höhe der Beurteilungspegel
kommt es nicht an.
Die Strecke von Berlin nach Frankfurt/Oder wird seit längerem in einigen Streckenabschnitten
ausgebaut. Das Projekt „ABS Berlin-Frankfurt/Oder" gehört nach dem Bundesschienenwege Ausbaugesetz zu den Vorhaben des vordringlichen Bedarfs. Dieses Ausbauvorhaben ist inzwischen
aus Sicht der Planfeststellung weitgehend abgeschlossen. Im Wesentlichen steht nur noch
die Planfeststellung für den neuen Regionalbahnhof Köpenick aus. Die vor 2000 noch von der DB
verfolgten Planungen zur Erhöhung der Streckengeschwindigkeit auf 160 km/h im Abschnitt zwischen
Ostkreuz und Köpenick wurden aus finanziellen Gründen vorerst nicht weiterverfolgt. Die
Streckengeschwindigkeit in dem Sie betreffenden Abschnitt beträgt daher 120 km/h.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Zu 1. Die Lärmschutzwand zwischen der Bahn und der Straße „Am Carlsgarten" ist nicht durch
das Eisenbahn-Bundesamt festgesetzt worden. Die rechtliche Grundlage für deren Errichtung dürfte
der Bebauungsplan 11-14a des Bezirksamts Lichtenberg gewesen sein. Wer diese Lärmschutzwand
finanziert hat, ist hier nicht bekannt. Es ist zu vermuten, dass die Finanzierung durch
den Grundstücksinvestor erfolgt ist.
2. Die Fragen lassen nicht deutlich genug erkennen, auf welche Lärmschutzwände Bezug genommen
wird. Daher ist auch keine Zuordnung zu den jeweiligen Planfeststellungsbeschlüssen
oder sonstigen planerischen Entscheidungen möglich, die Grundlage der Festsetzung waren. Zu
den Gründen für die Nichtberücksichtigung Ihres Wohngebietes wird auf die Vorbemerkungen zum
erheblichen baulichen Eingriff verwiesen. ·
Zu 3. Die Entscheidung über die Anordnung von Langsamfahrstellen (la) obliegt dem Betreiber,
der diese zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes zu treffen hat. Die DB Netz
AG ordnet La's idR im Zusammenhang mit Instandsetzungs- oder Ausbaumaßnahmen an. Das
Eisenbahn-Bundesamt wird über La's nur informiert. Deshalb ist hier bekannt, dass für ein Betriebsgleis
des Abstellbahnhofs in Höhe Ihres Wohnhauses seit längerem eine La mit 20 km/h über
eine Länge von ca. 100 m besteht. Nach Aussage der DB Netz AG sollen Oberbaumängel hierfür
ursächlich sein.
Generell ist nicht auszuschließen, dass das Eisenbahn-Bundesamt bei La's im Wege der Eisenbahnaufsicht
tätig wird, insbesondere wenn die Aufhebung einer La über Gebühr hinaus verzögert
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wird, weil sicherzustellen ist, dass eine Strecke so bald als möglich wieder mit der zugelassenen
Geschwindigkeit befahren werden kann.
4. Ob die DB Netz AG zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung bereit sein könnte, kann
durch das Eisenbahn-Bundesamt nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen