Lärmschutzmaßnahmen Bahnstrecke Berlin - Frankfurt/Oder

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Auf der og. Bahnstrecke im Innenstadtbereich sind in den letzten Jahren sehr unterschiedliche Maßnahmen für baulichen Lärmschutz umgesetzt worden. Nach den Rückmeldungen vom EBA handelt es sich bei der gesamten Strecke um Bestand. Bitte begründen Sie die unterschiedlichen Maßnahmen im Detail:

1. Lärmschutzwand Karlshorst Carlsgarten - Die Lärmschutzwand wurde errichtet, bevor das erste Wohnhaus im Carlsgarten errichtet wurde. Anhand welcher Fakten wurde diese Lärmschutzmaßnahme entschieden? Wer ist für die Kosten aufgekommen? Warum wurde keinen Maßnahmen im gesamten Wohngebiet Karlshorst umgesetzt?

2. Lärmschutzwände Rummelsburg / Ostkreuz - Anhand welcher Fakten wurde diese Lärmschutzmaßnahme entschieden? Wer ist für die Kosten aufgekommen? Warum wurde keinen Maßnahmen im gesamten Wohngebiet umgesetzt? Weshalb ist auch der bisher unbebaute Bereich in Richtung Rummelsburger Bucht bei der Maßnahme bedacht worden?

3. Hat an der Brücke Karlshorst Straße ebenfalls wie an der Überführung Treskowallee eine Langsamfahrstelle bestanden? Falls, ja wie lange und in welchem Zeitraum?

4. Besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Anwohner sich monetär anteilig an Lärmschutzmaßnahmen zu beteiligen und damit eine Umsetzung zu ermöglichen / zu beschleunigen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. November 2021
  • Frist
    31. Dezember 2021
  • Ein:e Follower:in
Lukas von Heimann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf der og. Bahns…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Lukas von Heimann
Betreff
Lärmschutzmaßnahmen Bahnstrecke Berlin - Frankfurt/Oder [#234020]
Datum
28. November 2021 17:26
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der og. Bahnstrecke im Innenstadtbereich sind in den letzten Jahren sehr unterschiedliche Maßnahmen für baulichen Lärmschutz umgesetzt worden. Nach den Rückmeldungen vom EBA handelt es sich bei der gesamten Strecke um Bestand. Bitte begründen Sie die unterschiedlichen Maßnahmen im Detail: 1. Lärmschutzwand Karlshorst Carlsgarten - Die Lärmschutzwand wurde errichtet, bevor das erste Wohnhaus im Carlsgarten errichtet wurde. Anhand welcher Fakten wurde diese Lärmschutzmaßnahme entschieden? Wer ist für die Kosten aufgekommen? Warum wurde keinen Maßnahmen im gesamten Wohngebiet Karlshorst umgesetzt? 2. Lärmschutzwände Rummelsburg / Ostkreuz - Anhand welcher Fakten wurde diese Lärmschutzmaßnahme entschieden? Wer ist für die Kosten aufgekommen? Warum wurde keinen Maßnahmen im gesamten Wohngebiet umgesetzt? Weshalb ist auch der bisher unbebaute Bereich in Richtung Rummelsburger Bucht bei der Maßnahme bedacht worden? 3. Hat an der Brücke Karlshorst Straße ebenfalls wie an der Überführung Treskowallee eine Langsamfahrstelle bestanden? Falls, ja wie lange und in welchem Zeitraum? 4. Besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Anwohner sich monetär anteilig an Lärmschutzmaßnahmen zu beteiligen und damit eine Umsetzung zu ermöglichen / zu beschleunigen? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lukas von Heimann Anfragenr: 234020 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234020/ Postanschrift Lukas von Heimann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lukas von Heimann
Eisenbahn-Bundesamt
Sehr geehrter ...., die in der o.g. Mail gestellten Fragen beziehen sich darauf, dass an der Bahnstrecke 6153 (Ber…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
21. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,9 MB
Sehr geehrter ...., die in der o.g. Mail gestellten Fragen beziehen sich darauf, dass an der Bahnstrecke 6153 (BerlinFrankfurt/ Oder) Lärmschutzmaßnahmen entlang einiger Streckenabschnitte errichtet wurden, an anderen Abschnitten, so auch im Bereich Ihres Wohnhauses dagegen nicht. Das EBA soll im Vorfeld Ihrer Anfrage die Auffassung vertreten haben, die „gesamte" Strecke sei eine Bestandsstrecke. Um hier Missverständnissen vorzubeugen, scheinen mir folgende Vorbemerkungen notwendig: Die Rechtsgrundlage für den Lärmschutz an Verkehrswegen bildet die Verkehrslärmschutzverordnung vom 12.07.1990 (BGBI. 1 S. 1036), die sog. 16. BlmSchV. Die hier einschlägige Regelung findet sich in§ 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 der 16. BlmSchV. Danach entstehen Ansprüche auf Lärmschutz nur in den Streckenabschnitten, in denen der Verkehrsweg in erheblicher Weise baulich geändert wurde und sich dadurch die Lärmbelastung der Anwohner erheblich erhöht hat. Nur im Einwirkungsbereich eines solchen „erheblichen baulichen Eingriffs" können die Anwohner Lärmvorsorgemaßnahmen beanspruchen und darf das Eisenbahn-Bundesamt die DB Netz AG zu Lärmvorsorgemaßnahmen durch Planfeststellungsbeschluss verpflichten (sog. ,,Baugrubenprinzip"). Für Streckenabschnitte, in denen keine derartigen baulichen Änderungen erfolgten bzw. ge- nehmigt wurden, gewährt der Verordnungsgeber derartige Ansprüche grundsätzlich nicht. Bei diesen Streckenabschnitten sind die Anwohner sind zur Duldung der vom Bahnbetrieb ausgehenden Immissionen verpflichtet(§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf die jeweilige Höhe der Beurteilungspegel kommt es nicht an. Die Strecke von Berlin nach Frankfurt/Oder wird seit längerem in einigen Streckenabschnitten ausgebaut. Das Projekt „ABS Berlin-Frankfurt/Oder" gehört nach dem Bundesschienenwege Ausbaugesetz zu den Vorhaben des vordringlichen Bedarfs. Dieses Ausbauvorhaben ist inzwischen aus Sicht der Planfeststellung weitgehend abgeschlossen. Im Wesentlichen steht nur noch die Planfeststellung für den neuen Regionalbahnhof Köpenick aus. Die vor 2000 noch von der DB verfolgten Planungen zur Erhöhung der Streckengeschwindigkeit auf 160 km/h im Abschnitt zwischen Ostkreuz und Köpenick wurden aus finanziellen Gründen vorerst nicht weiterverfolgt. Die Streckengeschwindigkeit in dem Sie betreffenden Abschnitt beträgt daher 120 km/h. Zu Ihren Fragen im Einzelnen: Zu 1. Die Lärmschutzwand zwischen der Bahn und der Straße „Am Carlsgarten" ist nicht durch das Eisenbahn-Bundesamt festgesetzt worden. Die rechtliche Grundlage für deren Errichtung dürfte der Bebauungsplan 11-14a des Bezirksamts Lichtenberg gewesen sein. Wer diese Lärmschutzwand finanziert hat, ist hier nicht bekannt. Es ist zu vermuten, dass die Finanzierung durch den Grundstücksinvestor erfolgt ist. 2. Die Fragen lassen nicht deutlich genug erkennen, auf welche Lärmschutzwände Bezug genommen wird. Daher ist auch keine Zuordnung zu den jeweiligen Planfeststellungsbeschlüssen oder sonstigen planerischen Entscheidungen möglich, die Grundlage der Festsetzung waren. Zu den Gründen für die Nichtberücksichtigung Ihres Wohngebietes wird auf die Vorbemerkungen zum erheblichen baulichen Eingriff verwiesen. · Zu 3. Die Entscheidung über die Anordnung von Langsamfahrstellen (la) obliegt dem Betreiber, der diese zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes zu treffen hat. Die DB Netz AG ordnet La's idR im Zusammenhang mit Instandsetzungs- oder Ausbaumaßnahmen an. Das Eisenbahn-Bundesamt wird über La's nur informiert. Deshalb ist hier bekannt, dass für ein Betriebsgleis des Abstellbahnhofs in Höhe Ihres Wohnhauses seit längerem eine La mit 20 km/h über eine Länge von ca. 100 m besteht. Nach Aussage der DB Netz AG sollen Oberbaumängel hierfür ursächlich sein. Generell ist nicht auszuschließen, dass das Eisenbahn-Bundesamt bei La's im Wege der Eisenbahnaufsicht tätig wird, insbesondere wenn die Aufhebung einer La über Gebühr hinaus verzögert Seite 2 von 3 wird, weil sicherzustellen ist, dass eine Strecke so bald als möglich wieder mit der zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. 4. Ob die DB Netz AG zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung bereit sein könnte, kann durch das Eisenbahn-Bundesamt nicht beurteilt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Lukas von Heimann
AW: 511 00-511 pj/008-1124#002 [#234020] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.12.2…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Lukas von Heimann
Betreff
AW: 511 00-511 pj/008-1124#002 [#234020]
Datum
4. Januar 2022 08:02
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.12.2021. Die Fragen 2 und 3 sind jedoch nicht ausreichend beantwortet worden. Hier geht es im Speziellen um den Vergleich der Entscheidungen der Beschlüsse Az.: 51136/121-511ppa/030-1064 (– Planfeststellungsabschnitt 2 – EÜ Karlshorster Straße/Süd(e) – EÜ Schlichtallee(a) ) und Az: 511ppü/004-111.101-2071 (EÜ Treskowallee): Bestanden an den Brücken Karlshorster Straße und Schlichtallee ebenfalls Langsamfahrstellen und wie lange haben diese bestanden? Wieso wurde in Az.: 51136/121-511ppa/030-1064 Lärmschutzwände teilweise auch in bebaute Ausrichtungen geplant und umgesetzt und in Az: 511ppü/004-111.101-2071 nicht, obwohl die tatsächliche Geschwindigkeitserhöhung durch die Technische Änderungen der Anlange an der EÜ Treskowallee wesentlich höher ausfällt? Vielen Dank für Ihre Erläuterung. Mit freundlichen Grüßen Lukas von Heimann Anfragenr: 234020 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234020/