Lärmwerte für die Straße Milchgrund
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf meine Anfrage vom 23.11.2016 zur Schadstoff- und Lärmbelastung der Straße Milchgrund an die BUE wurde am 13.12.2016 u.a. geantwortet: "Bedauerlicher Weise liegen für den Milchgrund 5b keine Lärmwerte vor, da hier keine Kartierungspflicht im Sinne des § 4 (1) der 34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung - bestand."
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass gemäß der EU-Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Städte und Gemeinden verpflichtet sind, alle fünf Jahre Lärmkarten zu erstellen sowie Lärmaktionspläne aufzustellen. Der 34. BImSchV zufolge sind in den Lärmkarten alle darin gelegenen Hauptlärmquellen, sowie sonstige Straßen, soweit diese erheblichen Umgebungslärm hervorrufen, zu kartographieren.
Entsprechend der Hinweise zur Lärmkartierung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (siehe Anlage) sind daher Lärmwerte für alle Straßen eines Ballungsgebietes in den Lärmkarten zu berichten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Lärm einen Wert von Lden 55 dB(A) bzw. Lnight 50 dB(A) überschreitet.
Dieser Wert wird in etwa ab einem Verkehrsaufkommen von 1.000 Kfz/24h erreicht.
Bei der Straße Milchgrund handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße (HVS), die entsprechend stark von Kfz frequentiert wird.
Die BUE hat in ihrer eigenen Richtlinie vom 7.10.2005 ("Hauptverkehrsstraßen in Hamburg - Kriterienraster als Entscheidungsgrundlage") u.a. Kriterien für die Einstufung einer Straße als HVS festgelegt. Eines der Kriterien lautet:
- Leistung der Hauptverkehrsarbeit mit relativ hohen Verkehrsbelastungen
Dies wird u.a. durch das folgende quantitative Kriterium für die Einstufung als HVS konkretisiert:
"Eine Verkehrsbelastung von 15. -20.000 Kfz pro Tag ist ein Indiz bzw. ein Wert > 20.000 Kfz/Tag ein gewichtiges Indiz für eine Hauptverkehrsstraße; als unstrittig gelten Werte >24.000 Kfz/Tag."
Diese Zahlen bedeuten zwangsläufig, dass jede HVS sehr wahrscheinlich einer Pflicht zur Kartographierung unterliegt.
Zudem liegt laut einer Messung des Polizeikommissariats 46 vom Dezember 2015 der DTV bei über 5.000 Kfz/24h.
Insofern dürfte der Lärm tagsüber (Lden) 60 dB(A) und der Lärm nachts 50 dB(A) klar überschreiten, so dass entgegen der Antwort vom 13.12.2016 eine Kartierungspflicht für die Straße Milchgrund im Rahmen der Lärmkartierung vorliegt.
Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie bitten, mir meine Anfrage vom 23.11.2016 gesetzeskonform zu beantworten und mir unverzüglich die Schadstoff- und Lärmbelastung für die Straße Milchgrund mitzuteilen:
a) Verkehrslärm (Straße) tagsüber,
b) Verkehrslärm (Straße) nachts,
c) PM10-Emissionen,
d) PM2.5-Emissionen und
e) Stickstoffdioxid-Emissionen.
Sollte die BUE der Meinung sein, dass die Verkehrsbelastung zu gering für die Verpflichtung einer Lärmkartierung sei, bitte ich um Auskunft, aus welchen Gründen die Straße Milchgrund gemäß Richtlinie vom 7.10.2005 überhaupt als Hauptverkehrsstraße eingestuft ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum22. Februar 2017
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28. März 2017
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In § 47d Abs. 3 BImSchG heißt es: „Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.“
Dahinter steckt die Public Participation Directive der EU-Kommission. Entsprechend gilt folgendes (auch wenn die Hamburger Behörden das nicht wahr haben wollen):
"Public participation must take place early, when all options are open and before any final decision is made on the content of the plan or before a plan is submitted to the legislative bodies for adoption. In the case of a local authority, this means that participation must take place before the plan is submitted to the municipal council.
Participation must also be genuine and effective. This is much more than the right to merely be told that an a plan is being prepared and being asked for your views on it: there must be the possibility that your participation can actually influence the content of the plan. The relevant authorities must consider all the comments and opinions they receive before adopting the finalised plan. Once they have made their final decision, they must make reasonable efforts to inform the public about it, giving the reasons and considerations upon which it was based."
Mit Blick auf die Luftreinhalteplanung hat der VGH München darüber hinaus gerade wie folgt geurteilt:
"Nicht ermessensgerecht wäre es andererseits, es dem Beklagten zu gestatten, das Verzeichnis der Straßen, auf denen bzw. in deren Umgriff der Grenzwert nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV nicht eingehalten wird, der Allgemeinheit erst zeitgleich mit der Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen. Eine vorgezogene Bekanntgabe dieses Verzeichnisses trägt vielmehr dazu bei, den Betroffenen und der Allgemeinheit bereits vor dem Beginn des gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5a Satz 1 bis 3 BImSchG erforderlichen Verfahrens einen den zuständigen Behörden vergleichbaren Kenntnisstand zu verschaffen. Sie werden damit bereits vorab in die Lage versetzt, gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, bestimmte Strecken seien zu Unrecht (nicht) in dieses Verzeichnis aufgenommen worden, da der durch § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV vorgegebene Grenzwert - nicht bzw. ebenfalls - überschritten werde."
Für die Lärmaktionsplanung dürfte nichts anderes gelten! Daher zur Not später einwenden und wenn auch das nichts hilft eine Bürgerbeschwerde an die EU-Kommission richten.