Laseranschläge

Wie wird verhindert, dass Terroristen mit Industrielasern Anschläge begehen?
In welchem Gesetz finden sich hierfür die Vorgaben?
Könnten mit Industrielasern Anschläge auf Flugzeuge begangen werden, die zum Absturz führen?
Wird der "Laserpointervorfall" über Dinslaken als Testlauf für einen derartigen Anschlag gesehen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. September 2018
  • Frist
    2. November 2018
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie wird verhind…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Laseranschläge [#33811]
Datum
29. September 2018 06:28
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie wird verhindert, dass Terroristen mit Industrielasern Anschläge begehen? In welchem Gesetz finden sich hierfür die Vorgaben? Könnten mit Industrielasern Anschläge auf Flugzeuge begangen werden, die zum Absturz führen? Wird der "Laserpointervorfall" über Dinslaken als Testlauf für einen derartigen Anschlag gesehen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
181001, Scharfenort, Ulrich, , Anschläge mit Industrielasern Az: G6-12007/1#1 -Scharfenort, UlrichSehr geehrter He…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
181001, Scharfenort, Ulrich, , Anschläge mit Industrielasern
Datum
11. Oktober 2018 09:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: G6-12007/1#1 -Scharfenort, UlrichSehr geehrter Herr Scharfenort,vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 01.10.2018, mit der Sie Fragen, ob mit Industrielasern bzw. Laserpointer Anschläge verübt werden könnten und in welchem Gesetz Vorgaben zu finden seien.Dass mit Industrielasern bzw. Laserpointer Anschläge verübt werden können, ist nicht auszuschließen. Die Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) haben sich bereits 2011 mit der missbräuchlichen Verwendung von Laserpointern beschäftigt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wurde gebeten, die Möglichkeit konkreter waffenrechtlicher Vorschriften für ein Führensverbot von Laserpointern zu prüfen. Nach intensiver Prüfung durch das BMI hat die Innenministerkonferenz im Dezember 2014 festgestellt, dass eine Verortung von Laserpointern im Waffengesetz bereits aus rechtssystematischen Gründen nicht möglich ist. Das Waffengesetz regelt vorrangig den Umgang mit (Schuss-)Waffen und Munition, zu denen alltägliche Gebrauchsgegenstände, wie z. B. Laserpointer, erkennbar nicht gehören (vgl. die Legaldefinition des § 1 Absatz 2 Waffengesetz). Ein im Waffengesetz verortetes Führensverbot von Laserpointern würde darüber hinaus schwerwiegende Probleme im praktischen Vollzug der Vorschrift mit sich bringen. Ein Verbot würde auch Gegenstände mit integriertem Laserpointer betreffen. Demnach wäre z.B. der unverschlossene Transport einer Bohrmaschine mit entsprechender Laservorrichtung strafbar, ebenso das Mitführen von Mess- und Markierwerkzeug mit Laservorrichtung.Auch der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt beschlossen, „dass die Verortung von Laserpointern im Waffengesetz aus rechtssystematischen Gründen nicht möglich ist.“ Die missbräuchliche Verwendung von Laserpointern, die zu Gefährdungen im Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr führt, ist bereits jetzt gem. §§ 223 ff und 315 ff StGB strafbar.Der Vorsitzende der IMK hat sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 an die Vorsitzenden der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK), der Umweltministerkonferenz (UMK) und der Wirtschaftsministerkonferenz (WMK) gewandt mit der Bitte, Regelungen zu Handel und Umgang mit Laserpointern zum Schutz der Bevölkerung zu entwickeln. Die UMK und WMK haben Anfang 2015 die Übernahme der Themenstellung abgelehnt. Der Bundesinnenminister hat darüber hinaus 2016 den Bundeswirtschaftsminister gebeten, sich für eine stärkere Reglementierung des Internethandels mit Laserpointern einzusetzen, um die Einfuhr nicht konformer Laserpointer einzudämmen.Für die Bewertung, ob mit Lasern ein Flugzeug zum Absturz gebracht werden könnte, ist das BMI nicht der richtige Ansprechpartner. Ich empfehle Ihnen, sich mit dieser Frage an das Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bzw. an das Luftfahrtbundesamt (LBA) zu wenden.Mit freundlichen Grüßen