Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie sieht der Zeitplan aus zur Behebung sachlicher Mängel im Prüfvermerk des BMWK vom 8.3.2022 und zur Anhörung von Experten?
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/03/20220308-bundeswirtschaftsministerium-und-bundesumweltministerium-legen-prufung-zur-debatte-um-laufzeiten-von-atomkraftwerken-vor.html
Falls es keinen Zeitplan zur Korrektur gibt, warum bleiben Falschaussagen unkorrigiert im Internetauftritt des BMWK veröffentlicht?
Mit sachlichen Mängeln im Prüfvermerk sind insbesondere 3 Punkte gemeint:
1. Verwechslung von Streckbetrieb und Teillast
("führt nicht zu zusätzlichen AtomStrommengen", "Minderproduktion im Sommer 2022")
2. Verwechslung von Betriebsgenehmigung und Genehmigung zum Leistungsbetrieb
("erloschene Betriebserlaubnis", "kämen einer „Neugenehmigung“ gleich")
3. Verwechslung von PSÜ (betriebsbegleitend) und PSA (Revision)
("da die letzte umfangreiche Sicherheitsüberprüfung 2009 stattfand", "Dies konfligiert jedoch mit einem Weiterbetrieb der Anlagen")
Siehe zu den drei Punkten diese Einschätzungen von Fachexperten:
zu 1. 2. und 3.:
https://www.kernd.de/kernd/presse/pressemitteilungen/2022/2022-03-15_Kommentierung-der-Pruefvermerks-der-Bundesregierung-zum-Weiterbetrieb-von-Kernkraftwerken-durch-KernD-Kopie.php
zu 1.
https://www.grs.de/de/glossar/streckbetrieb
zu 2.
https://www.stmuv.bayern.de/themen/reaktorsicherheit/doc/gutachten_laufzeitverlaengerung.pdf
https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2022-05/56173733-gutachten-ohne-juristischen-einwaende-gegen-laengere-atomlaufzeit-003.htm
zu 3.
https://www.stmuv.bayern.de/themen/reaktorsicherheit/doc/tuev_stellungnahme.pdf
https://zeitung.faz.net/fas/wirtschaft/2022-03-13/92a5f901fe20b849f13ff8fb2731a47b/
Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Florian Blümm
Anfragenr: 252590
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Florian Blümm
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