Sehr Antragsteller/in
ich beziehe mich auf Ihr per E-Mail übersandtes Schreiben (FragdenStaat) vom 20. Juni 2021, in welchem Sie auf der Grundlage des AIG, BbgUIG und VIG beantragen:
"sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit
* der Waldbesetzung LAUtonomia und deren Räumung im Jahr 2016
* den Klimacamps der Jahre 2016 und 2017"
zu übersenden.
1. Im Hinblick auf diesen Antrag bitte ich Sie zunächst, diesen zu präzisieren. Soweit Sie in Ihrem Antrag Informationen zu den "Klimacamps der Jahre 2016 und 2017" fordern, teile ich Ihnen bereits jetzt vorsorglich mit, dass es sich bei dem Begriff "Klimacamp" nicht um einen solchen handelt, der einer allgemeingültigen Definition unterliegt und somit nicht spezifisch genug ist, um eine konkrete Auskunft zu ermöglichen. Ihr Antrag auf Akteneinsicht ist daher gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AIG nicht hinreichend bestimmt.
2. Zudem baten Sie darum, vorab zu prüfen, ob für die beantragte Auskunft Gebühren anfallen würden. Hierzu ergeht folgende Auskunft:
Nach § 10 Abs. 1 AIG werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
Die Anlage der Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO) trifft in diesem Lichte folgende Festlegungen zu den zu erhebenden Gebühren: Bei umfangreichem Verwaltungsaufwand ist eine Gebühr von 100 bis 500 EUR anzusetzen. Bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn in zahlreichen Fällen Daten zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen ausgesondert werden müssen (§§ 4 und 5 AIG), ist eine Gebühr von 500 bis 1000 EUR zu erheben. Gerade bei der Aktenrecherche zu Versammlungen/polizeilichem Einsatzgeschehen ist ein außergewöhnlicher Verwaltungsaufwand anzunehmen. Gerade in diesem Bereich müssen eine Vielzahl von personenbezogenen Daten von Teilnehmern und Teilnehmerinnen unkenntlich gemacht werden. Dies würde einen erheblichen Aufwand begründen.
Insoweit müssten Sie mitteilen, ob Sie an Ihrem Auskunftsersuchen festhalten und wenn ja, Ihren Antrag entsprechend präzisieren.
Mit freundlichen Grüßen