Layla-Song: Kommunikation zwischen der Gleichstellungsbeauftragen und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes

jegliche Kommunikation zwischen der Gleichstellungsbeauftragen der Landeshauptstadt Düsseldorf Elisabeth Wilfart und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes bezüglich des Liedes „Layla“.

Ich beziehe mich hier auf einen Bericht auf der Website der Stadt Düsseldorf: https://www.duesseldorf.de/medienportal/pressedienst-einzelansicht/pld/layla-song-ein-verbot-war-durch-die-stadt-weder-geplant-oder-gewollt.html

Da es sich hierbei um eine aktuelle Debatte handelt und die Informationen vermutlich bereits vorliegen würde ich mich um eine baldige Antwort freuen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Juli 2022
  • Frist
    16. August 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Layla-Song: Kommunikation zwischen der Gleichstellungsbeauftragen und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes [#253265]
Datum
14. Juli 2022 00:14
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
jegliche Kommunikation zwischen der Gleichstellungsbeauftragen der Landeshauptstadt Düsseldorf Elisabeth Wilfart und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes bezüglich des Liedes „Layla“. Ich beziehe mich hier auf einen Bericht auf der Website der Stadt Düsseldorf: https://www.duesseldorf.de/medienportal/pressedienst-einzelansicht/pld/layla-song-ein-verbot-war-durch-die-stadt-weder-geplant-oder-gewollt.html Da es sich hierbei um eine aktuelle Debatte handelt und die Informationen vermutlich bereits vorliegen würde ich mich um eine baldige Antwort freuen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/253265/upload/00c3b3d9834474872bffc88093ce26850a836b60/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Auskunft zum Schriftverkehr zwischen der Leiterin des Amte…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
AW: Layla-Song: Kommunikation zwischen der Gleichstellungsbeauftragen und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes [#253265]
Datum
11. August 2022 08:18
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Auskunft zum Schriftverkehr zwischen der Leiterin des Amtes für Gleichstellung und Antidiskriminierung der Stadt Düsseldorf und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes wird abgelehnt. Die Entscheidung wird auf den § 7 Abs. 1 IFG NRW gestützt. Nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationsgewährung unter anderem abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen der Leiterin des Amtes für Gleichstellung und Antidiskriminierung und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes waren Entwürfe zu einer Verwaltungsentscheidung bzw. entsprechende Vorarbeiten. Die unter anderem daraus resultierende Entscheidung können Sie einer Pressemeldung der Stadt Düsseldorf unter folgendem Link entnehmen: https://www.duesseldorf.de/medienportal/pressedienst-einzelansicht/pld/layla-song-ein-verbot-war-durch-die-stadt-weder-geplant-oder-gewollt.html Aus den vorstehenden Gründen besteht kein Anspruch auf Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir in Ihrem Schreiben mitgeteilt, dass e…
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Von
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Betreff
AW: Layla-Song: Kommunikation zwischen der Gleichstellungsbeauftragen und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes [#253265]
Datum
11. August 2022 20:41
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir in Ihrem Schreiben mitgeteilt, dass es sich bei den, von mir angefragten Dokumenten, um Informationen i.S.d. § 7 Abs. 1 IFG NRW handelt. Weiterhin haben Sie mir mitgeteilt, dass die aus diesen Dokumenten resultierende Entscheidung abgeschlossen ist. Gemäß § 7 Abs. 3 IFG NRW müssen die nach § 7 Abs. 1 IFG NRW vorenthaltenen Informationen nach Abschluss des Verfahrens zugänglich gemacht werden. Daher kann ich feststellen, dass die Dokumente von Ihnen zugänglich gemacht werden müssen, da das Verfahren, wie von Ihnen mitgeteilt, abgeschlossen ist. Daher bitte ich Sie erneut, mir die angeforderten Dokumente zugänglich zu machen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253265/
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Mail vom 11.08.2022 wird Bezug und zu Ihren Ausführungen wie fo…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
AW: Layla-Song: Kommunikation zwischen der Gleichstellungsbeauftragen und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes [#253265]
Datum
18. August 2022 15:31
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Mail vom 11.08.2022 wird Bezug und zu Ihren Ausführungen wie folgt Stellung genommen. Vorangestellt sei, dass § 7 IFG NRW allgemein den Entscheidungs- sowie den Willensbildungsprozess innerhalb der Behörde schützt. Dabei ist die Abgrenzung zwischen dem Entscheidungsfindungsvorgang in der öffentlichen Stelle (Abs. 1) sowie dem Willensbildungsprozess (Abs. 2a) oftmals nicht möglich, da sich diese und die zugehörigen Regelungsbereiche teilweise überlagern. Während der Schutz des Entscheidungsbildungsprozesses mit dem Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens endet, bleibt der Schutz des Willensbildungsprozesses auch anschließend bestehen. Betreffen die mit einem Antrag nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begehrten Dokumente (auch) den behördlichen Entscheidungsvorgang, ist der Behörde gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW kein Ermessen eröffnet und das Begehren abzulehnen. Diese zwingende Vorgabe des Gesetzgebers ist vorrangig zu beachten - etwa auch im Verhältnis zur Ermessensentscheidung bzgl. etwaiger Informationen zum Willensbildungsprozess. Das bedeutet jedoch nicht, dass nach Abschluss des Verfahrens nicht noch weitere Ablehnungsgründe zu berücksichtigen wären. Gegenstand der mit Ihrem Antrag nach dem IFG NRW begehrten Dokumente waren nicht allein Informationen, die den Prozess der Entscheidungsbildung der Verwaltung zu dem in Rede stehenden Sachverhalt betreffen. Vielmehr beinhalten sie auch Angaben, die Bestandteil der Willensbildung innerhalb der Verwaltung waren. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der zugrunde liegende Sachverhalt mittlerweile abgeschlossen ist. Da die Korrespondenz nach den vorstehenden Ausführungen auch den Willensbildungsprozess der Verwaltung betrifft und die vorliegende Konstellation keine Abweichung vom Regelfall zulässt, besteht kein Anspruch auf Offenlegung der begehrten Informationen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wunder mich über Ihre Antwort. Wie wurden aus Dokumenten, die § 7 Abs. 1 IFG N…
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Von
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Betreff
AW: Layla-Song: Kommunikation zwischen der Gleichstellungsbeauftragen und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes [#253265]
Datum
1. September 2022 22:18
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wunder mich über Ihre Antwort. Wie wurden aus Dokumenten, die § 7 Abs. 1 IFG NRW entsprechen plötzlich Dokumente, die angeblich §7 Abs. 2 lit. a IFG NRW? Abgesehen davon gilt §7 Abs. 2 lit. a nur für Kommunikation innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden. Der Veranstalter der Rheinkirmes ist keine Behörde oder öffentliche Stelle. Daher ist Abs. 2 lit. a nicht anzuwenden. Ich bitte Sie daher erneut mir die von mir angeforderten Informationen zugänglich zu machen, da keine Ablehnungsgründe vorliegen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253265/

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Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr << Antragsteller:in >> anlässlich Ihrer Mail vom 01.09.2022 wird im Folgenden die ablehnende En…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
AW: Layla-Song: Kommunikation zwischen der Gleichstellungsbeauftragen und dem Veranstalter der Düsseldorfer Rheinkirmes [#253265]
Datum
12. September 2022 15:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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12,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> anlässlich Ihrer Mail vom 01.09.2022 wird im Folgenden die ablehnende Entscheidung der Stadt Düsseldorf auf Ihren Auskunftsantrag noch einmal näher erläutert. Es ist anerkannt, dass Verwaltungsvorgänge, die der Willensbildung innerhalb der Behörde dienen, und die Prozesse der Entscheidungsfindung oftmals ineinander übergehen. Diese Prozesse überlagern sich häufig, eine Trennung ist dann nicht möglich. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die hier in Rede stehende, kurze Korrespondenz betraf sowohl den Willensbildung- als auch den Entscheidungsfindungsprozess innerhalb der Stadtverwaltung Düsseldorf zu dem oben angeführten Thema. Wenn ein konkretes Auskunftsersuchen verschiedene Ablehnungsgründe erfüllt, ist der stringenteste Ausschlussgrund anzuführen. Im vorliegenden Fall musste Ihrem Antrag auf Informationsgewährung somit die Vorschrift des § 7 Abs. 1 IFG NRW entgegen gehalten werden. Wird ein Informationsgesuch mit Verweis auf die Regelung des § 7 Abs. 1 IFG NRW abgelehnt, sind nach Abschluss des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens die Vorschriften der §§ 6 ff. IFG NRW jedoch selbstverständlich auch weiterhin zu beachten. Gegenstand der von Ihnen begehrten Unterlagen sind Äußerungen, über die die Willensbildung in der Stadtverwaltung zu dem oben angeführten Sachverhalt gesteuert wurden. Aus diesem Grund ist die Ablehnung der beantragten Auskunft nach § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW gerechtfertigt. Der Umstand, dass die besagte Korrespondenz mit einer Person außerhalb der öffentliche Stelle geführt wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch in derartigen Konstellationen kommt der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW zur Anwendung, wenn sich der Schriftverkehr auf die innere Willensbildung der öffentlichen Stelle bezieht (VG Arnsberg, Beschluss vom 12.06.2006, 12 L 502/06). Aus den vorstehenden angeführten Gründen konnte Ihrem Auskunftsantrag nicht entsprochen werden. Mit freundlichen Grüßen