Leasingverträge der Dienstwägen d. Minister:innen

Anfrage an: Bundeskriminalamt

- Summe, die für das Leasing der Dienstwägen d. Minister:innen ausgegeben wird
- Leasingvertrag der Dienstwägen d. Minister:innen

Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden.
Bitte beantworten Sie die Anfrage auch auf Basis von Art. 5 Grundgesetz

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. September 2022
  • Frist
    11. Oktober 2022
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Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Summe, die für …
An Bundeskriminalamt Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
Leasingverträge der Dienstwägen d. Minister:innen [#258607]
Datum
7. September 2022 12:42
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Summe, die für das Leasing der Dienstwägen d. Minister:innen ausgegeben wird - Leasingvertrag der Dienstwägen d. Minister:innen Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Bitte beantworten Sie die Anfrage auch auf Basis von Art. 5 Grundgesetz
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 258607 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258607/ Postanschrift Vera Deleja-Hotko << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Frau Dleja-Hotko, mit Antrag vom 07.09.2022 baten …
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
16. September 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
420,6 KB
Sehr geehrte Frau Dleja-Hotko, mit Antrag vom 07.09.2022 baten Sie unter Hinweis auf das IFG um Zusendung amtlicher Informationen zu folgenden Punkten: "- Summe, die für das Leasing der Dienstwägen d. Minister:innen ausgegeben wird - Leasingvertrag der Dienstwägen d. Minister:innen". Bezugnehmend auf Ihren Antrag möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass sich der Informationsanspruch nach §1 Abs. 1.1 i.V.m. § 2 Nr. 1IFG nur auf tatsächlich vorhandene amtliche Informationen erstreckt. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche zur Beantwortung konkreter Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete amtliche Unterlage vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationsanspruchs (vgl. u.a. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 36). Das BKA hat keine Leasingverträge für Dienstwagen d. Minister/Innen abgeschlossen. Somit liegen zu den von Ihnen begehrten Informationen im Bundeskriminalamt keine entsprechenden amtlichen Informationen vor. Ein Rechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 1IFG ist folglich nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
AW: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#258607] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für di…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#258607]
Datum
26. September 2022 13:41
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Übersendung des Bescheides. Ich würde Sie jedoch um eine weitere Bearbeitung bitten und andere Arten von Verträgen für die Dienstwägen der Minister:innen prüfen, da das BMI auf das BKA verwiesen hatte, sollten diese Informationen beim BKA vorliegen. Die Antwort des BMI im Wortlaut: " (...) zu Ihrer Anfrage liegen im BMI keine Unterlagen vor, da es sich beim Dienstwagen der Ministerin um ein Fahrzeug des Bundeskriminalamts handelt." Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 258607 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258607/

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Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, hiermit bestätigt das Bunde…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
4. November 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrags auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.09.2022. Bereits mit Antrag vom 07.09.2022 begehrten Sie Informationen zur Summe, die für das Leasing der Dienstwägen der Minister/Innen ausgegeben wird sowie Leasingverträge der Dienstwägen der Minister/Innen. Mit Bescheid vom 16.09.2022 teilten wir Ihnen mit, dass das BKA für Dienstwägen der Minister/Innen keine Leasingverträge abgeschlossen hat. Mit Antrag vom 26.09.2022 baten Sie um weitere Bearbeitung Ihres Antrags und Prüfung von anderen Arten von Verträgen für die Dienstwägen der Minister/Innen. Bzgl. Ihrer Fragestellung nach Verträgen und der Summe, die hierfür ausgegeben wird, ist bereits jetzt absehbar, dass die Bearbeitung Ihres Antrags über einen kostenfreien Antrag hinausgeht und die weitere Bearbeitung mindestens zu Schwärzungen führen würde. Ein gewährter Teilzugang führt grundsätzlich zu einer Kostenpflicht. Des Weiteren wäre zu berücksichtigen, dass Sie Informationen aus Vertragsverhältnissen begehren, sodass Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG durchzuführen wären, was sich ebenfalls auf die Kostenpflicht auswirken könnte. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung der Auskunft grundsätzlich nicht von der Kostenpflicht entbindet. Zudem bestünde ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 3 Nr. 1 c) IFG) bzw. wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden würde (§ 3 Nr. 2 IFG). Die Prüfung der Ablehnungsgründe kann allerdings erst nach Sichtung der konkreten Unterlagen erfolgen. Darüber hinaus könnte der Informationszugang gemäß § 6 IFG versagt werden, wenn dem der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entgegensteht. Aus den dargelegten Gründen ist bereits jetzt absehbar, dass Ihr Antrag voraussichtlich zu einer umfänglichen Kostenpflicht (d.h. Kosten von bis zu 500 € ) führen könnten. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende Hinweise: 1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen: -Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an. -Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird. 2. Mögliche Gebühren -Gemäß § 10 Abs. 1IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. -Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. -Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen. -Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben -EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes -EURA45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes -EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. -Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann derzeit noch nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird. Es ist jedoch bereits jetzt absehbar, dass im Falle vorzunehmender Schwärzungen ein kostenfreier Informationszugang nicht gewährt werden kann. -Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen, bitten wir um Bestätigung der Kostenübernahme. Bis zum Vorliegen Ihrer Antwort wird der Vorgang zurückgestellt. Mit freundlichen Grüßen