Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko,
hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrags auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.09.2022.
Bereits mit Antrag vom 07.09.2022 begehrten Sie Informationen zur Summe, die für das Leasing der Dienstwägen der Minister/Innen ausgegeben wird sowie Leasingverträge der Dienstwägen der Minister/Innen.
Mit Bescheid vom 16.09.2022 teilten wir Ihnen mit, dass das BKA für Dienstwägen der Minister/Innen keine Leasingverträge abgeschlossen hat.
Mit Antrag vom 26.09.2022 baten Sie um weitere Bearbeitung Ihres Antrags und Prüfung von anderen Arten von Verträgen für die Dienstwägen der Minister/Innen.
Bzgl. Ihrer Fragestellung nach Verträgen und der Summe, die hierfür ausgegeben wird, ist bereits jetzt absehbar, dass die Bearbeitung Ihres Antrags über einen kostenfreien Antrag hinausgeht und die weitere Bearbeitung mindestens zu Schwärzungen führen würde. Ein gewährter Teilzugang führt grundsätzlich zu einer Kostenpflicht.
Des Weiteren wäre zu berücksichtigen, dass Sie Informationen aus Vertragsverhältnissen begehren, sodass Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG durchzuführen wären, was sich ebenfalls auf die Kostenpflicht auswirken könnte. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung der Auskunft grundsätzlich nicht von der Kostenpflicht entbindet.
Zudem bestünde ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 3 Nr. 1 c) IFG) bzw. wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden würde (§ 3 Nr. 2 IFG). Die Prüfung der Ablehnungsgründe kann allerdings erst nach Sichtung der konkreten Unterlagen erfolgen.
Darüber hinaus könnte der Informationszugang gemäß § 6 IFG versagt werden, wenn dem der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entgegensteht.
Aus den dargelegten Gründen ist bereits jetzt absehbar, dass Ihr Antrag voraussichtlich zu einer umfänglichen Kostenpflicht (d.h. Kosten von bis zu 500 € ) führen könnten.
Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende Hinweise:
1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen:
-Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an.
-Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird.
2. Mögliche Gebühren
-Gemäß § 10 Abs. 1IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an.
-Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt.
-Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen.
-Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben
-EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes
-EURA45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
-EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes
Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung.
-Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann derzeit noch nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird. Es ist jedoch bereits jetzt absehbar, dass im Falle vorzunehmender Schwärzungen ein kostenfreier Informationszugang nicht gewährt werden kann.
-Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann.
Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen, bitten wir um Bestätigung der Kostenübernahme. Bis zum Vorliegen Ihrer Antwort wird der Vorgang zurückgestellt.
Mit freundlichen Grüßen