Leasingvertrag des Dienstwagens d. Minister:in

- Summe, die für das Leasing des Dienstwagens d. Minister:in ausgegeben wird
- Leasingvertrag des Dienstwagen d. Minister:in

Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden.
Bitte beantworten Sie die Anfrage auch auf Basis von Art. 5 Grundgesetz

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  • Datum
    5. September 2022
  • Frist
    7. Oktober 2022
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Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Summe, die für …
An Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
Leasingvertrag des Dienstwagens d. Minister:in [#258470]
Datum
5. September 2022 13:42
An
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Summe, die für das Leasing des Dienstwagens d. Minister:in ausgegeben wird - Leasingvertrag des Dienstwagen d. Minister:in Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Bitte beantworten Sie die Anfrage auch auf Basis von Art. 5 Grundgesetz
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 258470 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258470/ Postanschrift Vera Deleja-Hotko << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Ihr Antrag nach IFG/UIG/VIG vom 05.09.2022 Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, hiermit wird Ihnen der Eingang Ihres A…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Betreff
Ihr Antrag nach IFG/UIG/VIG vom 05.09.2022
Datum
5. September 2022 18:45
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, hiermit wird Ihnen der Eingang Ihres Antrags vom 05.09.2022 bestätigt. Sie erhalten fristgerecht Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Dienstfahrzeug der Bundesministerin Klara Geywitz Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, mit E-Mail vom 05.09.2022 beant…
Von
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Via
Briefpost
Betreff
Dienstfahrzeug der Bundesministerin Klara Geywitz
Datum
23. September 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
464,8 KB
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, mit E-Mail vom 05.09.2022 beantragen Sie auf Grundlage von § 1 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) eine Angabe zur Höhe der Leasingkosten für das Dienstfahrzeug und die Zusendung des Leasingvertrags über das Dienstfahrzeug der Bundesministerin Klara Geywitz. Sie bitten ausdrücklich um eine Antwort per E-Mail. Dies ist nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nur durch Versendung einer De-Mail-Nachricht möglich. Da das im Aufbau befindliche Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen noch nicht über einen derart gesicherten Versandkanal verfügt, kann dieser Bitte nicht nachgekommen werden. 1. Anträge nach § 1IFG und § 2VIG Auf Ihre Anträge nach § 1 IFG und § 2 VIG ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihnen wird unter I eine allgemeine Auskunft erteilt. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt (Il). 3. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei (III). Gründe: Der Bundesministerin steht ein Fahrzeug des Typs BMW 7 zur Verfügung. Es handelt sich um ein Fahrzeug neuester Bauart mit energieeffizientern Motor (Hybrid-Antrieb). I. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 1. Ein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der Höhe der Leasingzahlung besteht nicht, weil Ausschlussgründe nach §3 Nr. 4 IFG und §3 Satz 1Nr. 1c} VIG vorliegen. Nach § 3 Nr. 4 IFG ist der Informationszugang nicht gegeben, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die auf Grundlage des § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (SÜG) vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) erlassene Verschlusssachenanweisung (VSA) greift § 4 Abs. 1 SÜG auf, wonach Verschlusssachen im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse sind, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Derart eingestufte Informationen schließen den Anspruch auf Informationszugang unabhängig vom Geheimhaltungsgrad aus. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, 11). Auch nach § 3 Satz 1 Nr. 1c) VIG besteht wegen entgegenstehender öffentlicher Belange kein Anspruch auf Zugang zu Informationen, weil das Bekanntwerden der Information Dienstgeheimnisse verletzen könnte. Die Höhe der Leasingraten ist vom BMI als Verschlusssache eingestuft worden und unterliegt damit der Geheimhaltung. 2. Ein Anspruch auf Zusendung des Leasingvertrags besteht ebenfalls nicht, weil der Ausschlussgrund nach § 6 Satz2 IFG und § 3 Satz 1 Nr. 1c) VIG vorliegt. Nach § 6 Satz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Leasingvertrag mit dem Automobilhersteller enthält eine Stillschweigeklausel zu den Vertragskonditionen. Details zu der vertraglichen Vereinbarung dürfen dementsprechend nicht an Dritte herausgegeben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an der Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 - BVerfGE 115, 205ff, 230; BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009 - 20 F 23.07). Der von der Rechtsprechung entwickelte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nunmehr durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBL. 15.466 - GeschGehG) vor aller mit Blick auf das private Wirtschaftsrecht naher ausgestaltet worden. Danach umfasst der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 Gesch-GehG nunmehr gleichermäßen technische wie kaufmännische Informationen (BT-Drs. 19/4724). § 2 Nr.1 Buchst. a GeschGehG kann ungeachtet des Vorranges spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG als Auslegungshilfe herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19). Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, insbesondere Details vertraglicher Vereinbarungen wie Preise, Preisbestandteile, Zahlungsbedingungen und Angaben zu beteiligten Unternehmen (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2021 - 20 F 1.20). Auch der Inhalt und die einzelnen Vertragsbestandteile von Leasingverträgen über den Kauf von Dienstwagen sind hierunter zu subsumieren. Auch nach § 2 VIG besteht wegen § 3 Satz 1 Nr. 1c) VIG kein Anspruch auf Zugang zu Informationen, weil das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Mit dieser Vorschrift wird die privatwirtschaftliche Betätigung des Staates geschützt; es genügt, dass die Preisgabe zu einer Beeinträchtigung geeignet sein könnte. Die Weitergabe der vertraglich vereinbarten Konditionen könnte die Position der Bundesregierung als Vertragspartner für Leasingverträge dauerhaft schwächen, und Preisabsprachen könnten für den Bund in Zukunft negativ beeinflusst werden. Damit wäre das fiskalische Interesse des Bundes als Marktteilnehmer beeinträchtigt. 2. Prüfung auf der Grundlage von Art. 5 GG Das auf Art. 5 GG gestützte Auskunftsbegehren hat ebenfalls keinen Erfolg, weil schutzwürdige Interessen des Bundesministeriums und seines Vertragspartners dem Auskunftsanspruch entgegenstehen. Nach anerkannter Rechtsprechung des BVerwG verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Grundlage für das fiskalische Handeln des Bundes ist nach Art. 110 GG der Haushaltsplan. Danach wäre der Bund für die Regelung von Auskunftspflichten dazu zuständig; von dieser Regelungsbefugnis hat er bisher keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. (BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 - BverwG 6 A 7.18) Der Auskunftsanspruch aus Art. 5 GG setzt zunächst voraus, dass Sie als Antragstellerin glaubhaft machen, dass sie eine Vertreterin der Presse sind. Die Prüfung dieser Voraussetzung kann in diesem Fall jedoch dahingestellt bleiben, weil - auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung - eine Auskunft abzulehnen wäre. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf Auskunft, d.h. auf mündliche oder schriftliche Beantwortung einzelner konkret gestellter Fragen gerichtet. Eine Verdichtung des Auskunftsanspruchs im Einzelfall zu einem Akteneinsichtsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn andere Formen des Informationszugangs im Hinblick auf die begehrte Information unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10C 18.19). Im Hinblick auf die Versendung des Leasingvertrags ist nicht näher dargelegt worden, warum nur auf diese Weise eine vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann. Auch dies kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls - wie oben dargelegt - schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen und Privater an der Vertraulichkeit einer Auskunft entgegenstehen. Dies betrifft sowohl die Beantwortung der Frage nach der Höhe der Leasingsumme als auch nach dem Leasingvertrag insgesamt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen. Dabei darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleiche, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. (BVerwG Urteil vom 18.09.2019 - BVerwG 6 A 7.18) Auch § 4 Berliner Pressegesetz sieht vor, dass Auskünfte verweigert werden können, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Auf die Einstufung der Höhe der Leasingkosten als Verschlusssache ist bereits eingegangen worden. Hinzukommt der Schutz fiskalischer Interessen des Bundes, wenn er als Privater am Wirtschaftsgeschehen teilnimmt, was ebenfalls dargelegt worden ist. Des Weiteren kommt hier der Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners des Leasingvertrags zum Tragen, der durch Bekanntgabe von Vertragsbedingungen eine Verschlechterung seiner Konkurrenzfähigkeit am Markt befürchten müsste. Die Grundrechte Dritter, hier Art. 12 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG sind als potentiell anspruchsbegrenzende private Interessen in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die unternehmerische Tätigkeit auch die Wettbewerbsfähigkeit Bestandteil der Berufsausübungsfreiheit. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet grundsätzlich auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfGE 115, 205, 230). Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb; die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit des Art. 12 Abs. 1GG schützt jedoch davor, dass die Wettbewerbsstellung des Einzelnen durch staatliche Interventionen beeinträchtigt wird. Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt, ist Art. 12 Abs. 1GG berührt, weil dadurch die ausschließliche Nutzungsmöglichkeit des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb beeinträchtigt werden kann. Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen Konkurrenten zugänglich gemacht, mindert dies die Möglichkeiten eines Grundrechtsträgers, die eigene Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 BvR 206/14) Durch die Weitergabe des Leasingvertrags oder die Bekanntgabe einzelner Vertragsbestandteile würde der Bund wettbewerbsrelevante Informationen auch Konkurrenten des Vertragspartners zugänglich machen und dessen Wettbewerbsposition am Markt nachhaltig beeinflussen, was letztlich dessen Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigen würde. Das Leasinggeschäft mit Dienstwagen ist ein wesentlicher Teil des Vertriebskonzepts im Fahrzeughandel. Es dient nicht nur dem Absatz von Fahrzeugen, sondern auch der Erzielung von Werbeeffekten, welche mit der Benutzung von Dienstfahrzeugen der eigenen Marke durch bestimmte öffentliche und private Kundenkreise verbunden sind. Die Unternehmen befinden sich auf dem Markt für Dienstfahrzeuge in Konkurrenz mit mehreren anderen Unternehmen. Die sich hieraus ergebende Wettbewerbssituation wird im Verhältnis zu den anderen Anbietern von Dienstfahrzeugen entscheidend durch den Inhalt der Leasingverträge und dabei gerade auch durch die einzelnen Vertragsbedingungen wie etwa die monatliche Leasingrate, die Art des Leasinggeschäfts, Sonderausstattung etc. geprägt. IIl. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 IFGGebV und Teil A Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses / § 7 Abs. 1 VIG in Verbindung mit § 1 VIGGebV und § 7 BGebG. 3. Hinweis zum Antrag nach § 3 UIG Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Aus Ihrem Antrag lässt sich nicht eindeutig erkennen, welche Umweltinformationen Sie genau begehren. Ich kann Ihren Antrag daher in der vorliegenden Fassung inhaltlich noch nicht bearbeiten. Ich bitte Sie, den Antrag zu präzisieren und darzulegen, an welchen konkreten Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs, 3 UIG Sie interessiert sind. Mit freundlichen Grüßen