Sehr geehrteAntragsteller/in
in obiger Angelegenheit wird keine Gebühr i.H.v. 500,00 € erhoben. Sondern gegen eine Gebühr i.H.v. 51,00 €.
Aus Ihrer ersten E-Mail ging nicht hervor, dass es sich um eine tabellarische Auskunft handeln soll. Mit Ihrem Antrag vom 28.09.2020 beantragten Sie die Zusendung der Anzahl und Zielort der durch uns genehmigten Lebendtierexporte (sowie Anzahl und Art der jeweils exportierten Tiere) in Drittstaaten außerhalb der EU in den Jahren 2018 bis heute - Anzahl und Zielort der durch Sie genehmigten Lebendtiertransporte (sowie Anzahl und Art der jeweils exportierten Tiere) in EU-Staaten in den Jahren 2018 bis heute. Hierbei hätte es sich um einen besonders hohen Verwaltungsaufwand gehandelt. Denn bei diesem Antrag hätten in zahlreichen Fällen Daten zum Schutz überwiegender privater Interessen ausgesondert werden müssen. Ferner handelt es sich - auch weiterhin - um einen Zeitraum von 3 Jahren.
Laut Ihrer letzten E-Mail wird Ihr Antrag in dem Sinne ausgelegt, dass Sie nur eine tabellarische Übersicht der Transporte seit 2018 bis heute zugesandt haben wollen, in denen nur die Länder in denen exportiert wurde von 2018 bis heute genannt haben wollen (ohne Nennung des Zielortes) sowie die Summe der in die jeweiligen Länder exportierten Tiere (ohne Differenzierung einer Tierart).
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage hinsichtlich möglicher Kosten teile ich Ihnen mit, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AIG für Amtshandlungen die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Kosten zu erheben sind. Grundlage hierfür ist die Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO). Entgegen Ihrer Ansicht, handelt es sich bei den von Ihnen gestellten Fragen nicht um einen einfachen Fall, da zur Beantwortung Ihrer Unterlagen herausgesucht und aufgearbeitet werden. Die Erteilung der von Ihnen gewünschten Informationen ist daher mit einem umfangreichen Verwaltungsaufwand verbunden.
Der zuständige Sachbearbeiter veranschlagt zur Beantwortung Ihrer Fragen einen Zeitaufwand von ca. 3 Stunden. Für die Beantwortung aller Fragen daher voraussichtlich Kosten in Höhe von mindestens 51,00 EUR an. Diese Kosten sind gemäß § 10 AIG i.V.m. § 1 AIGGebO, Tarif 1.1. Ihnen gegenüber als Gebühr geltend gemacht werden. Gemäß dem Gebührentarif 1.1. der AIGGebO können Gebühren bis zu einem Betrag in Höhe 100,00 EUR geltend gemacht werden.
Angesichts dessen bitte ich bis zum 23.10.2020 um Mitteilung, ob trotz der voraussichtlich anfallenden Gebühren in Höhe von 51,00 EUR die Beantwortung der mit E-Mail vom 28.09.2020 gestellten Fragen weiterhin begehrt wird oder der Antrag auf Beantwortung dieser Fragen zurückgenommen wird.
Sofern ich bis zum 23.10.2020 keine entsprechende Nachricht von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag vom 28.09.2020 aufrecht erhalten und die mit der Beantwortung der Fragen verbundenen Gebühren zahlen werden.
Mit freundlichen Grüßen