Lebensmittelgutscheine nach SGB II & SGB XII
Nach allgemeinem Kenntnisstand sind Leistungen nach dem SGB II kostenfrei auf ein genanntes Konto anzuweisen oder als Barscheck zuzustellen. Leistungen sind vorrangig als Geldleistung zu erbringen. Als Ausnahmetatbestände für die abweichende Erbringung von Leistungen sind in § 24 SGB II nur „Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens“ genannt.
Unter ausdrücklicher Berufung auf interne Handlungsanweisungen der Bundesagentur berichteten verschiedene Kunden übereinstimmend, dass ihnen beim zuständigen Jobcenter nur Lebensmittelgutscheine angeboten wurden, obwohl sie versichert hatten, nicht zu den oben genannten Ausnahmegruppen zu gehören. Und das obwohl ein Bargeldautomat für Geldkarten im Haus vorgehalten wird und auch die Ausgabe von Barschecks möglich ist.
Die Mitarbeiter des Jobcenters benennen regelmäßig weitere „Ausnahmetatbestände“.
--> verzögerte Antragsbearbeitung führt kurzfristig zur persönlichen Notlage
--> Buchungsfehler und Falschanweisung verzögern die Auszahlung
--> Nachleistung bei überhöhter Einkommensanrechnung
--> Bei Neukunden in akuter Notlage
--> bei Aufsuchen der „Notfallsprechstunde“
--> . . .
Das Jobcenter blieb den Nachweis der Rechtskonformität immer schuldig. Hausinterne Weisungen zu diesen erweiterten Sonderregelungen gäbe es nicht. Man setze das geltende Recht und die Handlungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit um.
Betroffene umschreiben diese Leistungsgewährung mit den Gutscheinen mit dem fetten Aufdruck „Jobcenter“ als peinlich, beschämend, demütigend und empfinden die Gutscheinpraxis als einen Eingriff in ihre Bürgerrechte.
In Ermangelung geeigneter Vertragspartner wird den Leistungsberechtigten ein abweichendes Verkaufsverhalten aufgezwungen und der freie Wettbewerb unzulässig manipuliert.
Bitte übersenden Sie mir
--> die Rechtsgrundlagen für oben genannte erweiterte Ausnahmetatbestände,
--> die Gesetzesvorlagen (Gutachten, Bundesgesetzblatt o.ä.)
--> die Handlungsanweisungen der Bundesagentur zu Geld und Sachleistungen
--> benennen Sie Untersuchungen und Studien zur Praxis der Gutscheinvergabe
--> welche Rechtsmittel sind möglich, um Geldleistungen zu erhalten?
Ergebnis der Anfrage
Die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit verweigert die Beantwortung mit dem Hinweis auf eine andere Behörde.
Der Kerngedanke sich „eine zweite Meinung einzuholen“ wird nicht gesehen.
Obwohl die geschilderten Tatbestände eindeutig rechtswidrig sein dürften, sieht auch die Regionaldirektion NRW keinen Handlungsbedarf.
Anfrage abgelehnt
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Datum31. Mai 2013
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2. Juli 2013
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