Lebenspartnerschaften in Forstämtern begründen

nach einem Artikel der Zeitung "die Welt" von 2011 (https://www.welt.de/politik/deutschland/article13469550/Warum-Homosexuelle-oft-im-Forstamt-heiraten-muessen.html) war das Bundesland Baden-Württemberg das einzige Bundesland, in dem Lesben und Schwule ihre eingetragene Lebenspartnerschaft nicht wie heterosexuelle Paare in einem Standesamt, sondern in Forstämtern und Kfz-Zulassungsstellen begründen mussten. Nach 2011 wurde diese Praxis beendet.

Ich bitte um Informationen des Landes (also vor 2011), in denen in der Landesregierung die Zuständigkeit geklärt wurde. Das LPartG des Bundes stammt von 2001, insofern müssten die gesuchten Informationen aus dem Zeitraum um 2001 bis 2002 stammen, beispielsweise in den Akten zu dem Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) oder der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 31.07.2001.

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  • Datum
    23. Dezember 2016
  • Frist
    22. Januar 2017
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Mathias Schindler
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: nach einem Art…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
Mathias Schindler
Betreff
Lebenspartnerschaften in Forstämtern begründen [#19641]
Datum
23. Dezember 2016 02:17
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
nach einem Artikel der Zeitung "die Welt" von 2011 (https://www.welt.de/politik/deutschland/article13469550/Warum-Homosexuelle-oft-im-Forstamt-heiraten-muessen.html) war das Bundesland Baden-Württemberg das einzige Bundesland, in dem Lesben und Schwule ihre eingetragene Lebenspartnerschaft nicht wie heterosexuelle Paare in einem Standesamt, sondern in Forstämtern und Kfz-Zulassungsstellen begründen mussten. Nach 2011 wurde diese Praxis beendet. Ich bitte um Informationen des Landes (also vor 2011), in denen in der Landesregierung die Zuständigkeit geklärt wurde. Das LPartG des Bundes stammt von 2001, insofern müssten die gesuchten Informationen aus dem Zeitraum um 2001 bis 2002 stammen, beispielsweise in den Akten zu dem Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) oder der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 31.07.2001.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mathias Schindler
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Schindler, Ihr Auskunftsersuchen ist beim Staatsministerium Baden-Württemberg eingegangen und …
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
WG: Lebenspartnerschaften in Forstämtern begründen [#19641]
Datum
2. Januar 2017 09:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schindler, Ihr Auskunftsersuchen ist beim Staatsministerium Baden-Württemberg eingegangen und wurde zur Beantwortung zuständigkeitshalber an das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg weitergeleitet. Mit den besten Wünschen für 2017 und mit freundlichen Grüßen
Mathias Schindler
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre freundliche Antwort und auch ihnen ein frohes und erfolg…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
Mathias Schindler
Betreff
AW: WG: Lebenspartnerschaften in Forstämtern begründen [#19641]
Datum
2. Januar 2017 10:54
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre freundliche Antwort und auch ihnen ein frohes und erfolgreiches Jahr 2017. Aus früheren IFG-Anfragen weiss ich, dass IFG-Anfragen an Ministerien üblicherweise nur mit Bezug auf den Aktenbestand des eigenen Hauses beantwortet werden. Auch wenn das Innenministerium federführend bei diesem Vorhaben war, möchte ich darum bitten, dass Informationen des Staatsministeriums, z.B. aus Ressortabstimmungen, Vorlagen an den Staatsminister und Ministerpräsidenten von dieser Anfrage erfasst werden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 19641 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihr Antrag nach LIFG Freundliche Grüße
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag nach LIFG
Datum
19. Januar 2017 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Freundliche Grüße

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Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Schindler, wir danken für Ihre Anfrage vom 23. Dezember 2017, die das Staatsministerium zustän…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Lebenspartnerschaften in Forstämtern begründen [#19641]
Datum
24. Januar 2017 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schindler, wir danken für Ihre Anfrage vom 23. Dezember 2017, die das Staatsministerium zuständigkeitshalber an das Innenministerium weitergeleitet hat. Sie haben um Informationen zum Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz BW (LPartAusfG) gebeten, das mit Wirkung vom 31.12.2011 außer Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartner­schaftsgesetzes (LPartG a.F. vom 01. August 2001) konnten zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie eine entsprechende Erklärung vor der zuständigen Behörde abgegeben haben. § 23 Abs. 1 LPartG gestattete es den Ländern die zuständige Behörde zu bestimmen. Der Lan­desgesetzgeber hatte von diesem Gestaltungsspielraum mit dem Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG vom 28. Juni 2002) Gebrauch gemacht, so dass in Ba­den-Württemberg in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden für die Begründung und Beurkundung von Lebenspartner­schaften zuständig waren. Es blieb der Organisationshoheit des Landrats bzw. des Oberbürgermeisters überlassen, wem die Aufgabe übertragen und in welchen Räumlichkeiten die Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt wurde. Sie können unter dem Link http://www.statistik-bw.de/OPAL/Ergebni… · den Gesetzentwurf des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (mit Begründung und Stellungnahmen der kommunalen Landesverbände, des Lesben- und Schwulenverbands in << Adresse entfernt >> e.V. sowie des Fachverbands der Standesbeamten BW e.V.) · das Protokoll der 1. Beratung · die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ständigen Ausschusses · das Protokoll der 2. Beratung · den Gesamtbeschluss vom 20.06.2002 Drs. 13/1097 abrufen. Seit 2012 werden in Baden-Württemberg Lebenspartnerschaften im Standesamt begründet. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen