Bundesstadt Bonn - Amt 30 - 53103 Bonn
Die Oberbürgermeisterin
Antragsteller/in Antragsteller/in
Renoisstraße 63
53129 Bonn
Vorab per E-Mail an:
<<E-Mail-Adresse>>
Amt für Recht und Versicherungen
[rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn
Ansprechpartner/in
Frau Pütz
Telefon
0228 – 77 3015
Telefax
0228 - 77 9619889
E-Mail
<<E-Mail-Adresse>>
Etage, Zimmer
3 / B 3.16
Mein Zeichen
30-1 149/22
Datum
21.02.2022
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Ihr Informationsersuchen vom 04. Februar 2022
Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 04.02.2022.
Es ergeht folgender
B E S CH E I D
1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen bezüglich der genehmigten Leerstände im Sinne der Zweckentfremdungssatzung im Jahr 2021. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
B E G R Ü N D U N G
Sie beantragten mit E-Mail vom 04.02.2022 die Übersendung einer Aufstellung der genehmigten Leerstände im Bereich der Bundesstadt Bonn im Jahr 2021 sowie Informationen hinsichtlich der Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen im Jahr 2021 und Informationen hinsichtlich der von den genehmigten Leerständen umfassten Wohnfläche im Jahr 2021.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Eine bereichsspezifische Zugangsregelung, die der Anwendbarkeit des IFG NRW vorginge, ist nicht ersichtlich.
Es handelt sich bei den erbetenen Informationen und Unterlagen um amtliche Informationen.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1.
Bezüglich der genehmigten Leerstände verweise ich auf die jährliche Statistik im Jahresbericht 2021 der Sachgruppe Zweckentfremdung des Amtes für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn. Dieser ist als öffentliche Mitteilungsvorlage über das Bonner Ratsinformationssystem ALLRIS unter dem folgenden Link zugänglich:
https://www.bonn.sitzung-online.de/pu...
Den Jahresbericht für das Jahr 2021 füge ich anbei.
In der Anlage zum Jahresbericht finden Sie eine Übersicht über die räumliche Verteilung der bearbeiteten und aktuellen Fälle.
2.
Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlungen kann ich Ihnen mitteilen, dass im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen geleistet wurden.
3.
Zu der Frage, wie viele Quadratmeter Wohnraum die genehmigten Leerstände im Jahr 2021 umfassten, liegen der Bundesstadt Bonn keine Informationen vor. Die Summe der Fläche genehmigter Leerstände wird weder statistisch vorgehalten noch EDV-technisch erfasst und ist somit nicht zu ermitteln.
Der Anspruch gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt sich auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Der Anspruch umfasst daher nur Informationen, die hier tatsächlich zur Verfügung stehen. Es besteht insbesondere keine Pflicht der öffentlichen Stelle, die Information erst zu beschaffen.
Ihr Antrag wird daher insoweit abgelehnt.
Da Sie um eine Antwort in elektronischer Form gebeten haben, erhalten Sie meine Antwort vorab per E-Mail. Der eigentliche Bescheid folgt wegen § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW auf dem Postweg.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (
www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.
An dieser Stelle weise ich zudem darauf hin, dass Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wenden können, um auf diese Weise eine unverzügliche Nachprüfung einer Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Bitte beachten Sie, dass dadurch die Klagefrist nicht ausgesetzt wird.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Ombudsstelle der Bundesstadt Bonn als unabhängige Schlichtungsstelle anzurufen. Bitte beachten Sie, dass durch die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter 0228 – 77 44 33 oder auf
www.bonn.de.
Mit freundlichen Grüßen