Leerstände im Sinne der Zweckentfremdungssatzung

Aufstellung der genehmigten Leerstände im Bereich der Bundesstadt Bonn im Jahr 2021. Wie hoch waren die geleisteten Ausgleichszahlungen im Jahr 2021 ? Wieviele Quadratmeter Wohnraum umfassten die genehmigten Leerstände im Jahr 2021 ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. Februar 2022
  • Frist
    8. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leerstände im Sinne der Zweckentfremdungssatzung [#240006]
Datum
4. Februar 2022 15:52
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufstellung der genehmigten Leerstände im Bereich der Bundesstadt Bonn im Jahr 2021. Wie hoch waren die geleisteten Ausgleichszahlungen im Jahr 2021 ? Wieviele Quadratmeter Wohnraum umfassten die genehmigten Leerstände im Jahr 2021 ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240006 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240006/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 04.02.2…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
WG: Leerstände im Sinne der Zweckentfremdungssatzung [#240006]
Datum
7. Februar 2022 16:22
Status
Warte auf Antwort
image003.png
8,7 KB
image004.png
20,9 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 04.02.2022, die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergeleitet wurde und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Sie begehren eine Aufstellung der genehmigten Leerstände auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn im Jahr 2021, sowie Auskunft zur Höhe der Ausgleichszahlungen und der Fläche des betroffenen Wohnraums. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen, ggf. sind solche Informationen zu schwärzen. Wegen der beantragten Informationen habe ich mich bereits mit dem einzubeziehenden Fachamt in Verbindung gesetzt. Nachdem ich von dort eine entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i.V.m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage „Leerstände im Sinne der Zweckentfremdungssatzung“ wurde zus…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
WG: Leerstände im Sinne der Zweckentfremdungssatzung [#240006]
Datum
8. Februar 2022 07:39
Status
Warte auf Antwort
image003.png
4,7 KB
image004.png
7,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage „Leerstände im Sinne der Zweckentfremdungssatzung“ wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Nach Prüfung komme ich unaufgefordert wieder auf Sie zu. Bis dahin bitte ich Sie um ein wenig Geduld. Bettina Ueding Bundesstadt Bonn Amt für Soziales und Wohnen Abteilung Wohnen Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn Telefon: +49 (0)228 77 2923 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Internet: www.bonn.de<http://www.bonn.de/> [cid:image003.png@01D81C0A.22BBBFD0] [cid:image004.png@01D81C0A.22BBBFD0]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Bonn
Bundesstadt Bonn - Amt 30 - 53103 Bonn Die Oberbürgermeisterin Antragsteller/in Antragsteller/in Renoisstraße…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
WG: Leerstände im Sinne der Zweckentfremdungssatzung [#240006]
Datum
21. Februar 2022 17:04
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
8,7 KB
image004.png
20,9 KB
image005.png
210 Bytes


Bundesstadt Bonn - Amt 30 - 53103 Bonn Die Oberbürgermeisterin Antragsteller/in Antragsteller/in Renoisstraße 63 53129 Bonn Vorab per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Ansprechpartner/in Frau Pütz Telefon 0228 – 77 3015 Telefax 0228 - 77 9619889 E-Mail <<E-Mail-Adresse>> Etage, Zimmer 3 / B 3.16 Mein Zeichen 30-1 149/22 Datum 21.02.2022 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 04. Februar 2022 Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 04.02.2022. Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen bezüglich der genehmigten Leerstände im Sinne der Zweckentfremdungssatzung im Jahr 2021. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Sie beantragten mit E-Mail vom 04.02.2022 die Übersendung einer Aufstellung der genehmigten Leerstände im Bereich der Bundesstadt Bonn im Jahr 2021 sowie Informationen hinsichtlich der Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen im Jahr 2021 und Informationen hinsichtlich der von den genehmigten Leerständen umfassten Wohnfläche im Jahr 2021. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Eine bereichsspezifische Zugangsregelung, die der Anwendbarkeit des IFG NRW vorginge, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich bei den erbetenen Informationen und Unterlagen um amtliche Informationen. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Bezüglich der genehmigten Leerstände verweise ich auf die jährliche Statistik im Jahresbericht 2021 der Sachgruppe Zweckentfremdung des Amtes für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn. Dieser ist als öffentliche Mitteilungsvorlage über das Bonner Ratsinformationssystem ALLRIS unter dem folgenden Link zugänglich: https://www.bonn.sitzung-online.de/pu... Den Jahresbericht für das Jahr 2021 füge ich anbei. In der Anlage zum Jahresbericht finden Sie eine Übersicht über die räumliche Verteilung der bearbeiteten und aktuellen Fälle. 2. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlungen kann ich Ihnen mitteilen, dass im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen geleistet wurden. 3. Zu der Frage, wie viele Quadratmeter Wohnraum die genehmigten Leerstände im Jahr 2021 umfassten, liegen der Bundesstadt Bonn keine Informationen vor. Die Summe der Fläche genehmigter Leerstände wird weder statistisch vorgehalten noch EDV-technisch erfasst und ist somit nicht zu ermitteln. Der Anspruch gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt sich auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Der Anspruch umfasst daher nur Informationen, die hier tatsächlich zur Verfügung stehen. Es besteht insbesondere keine Pflicht der öffentlichen Stelle, die Information erst zu beschaffen. Ihr Antrag wird daher insoweit abgelehnt. Da Sie um eine Antwort in elektronischer Form gebeten haben, erhalten Sie meine Antwort vorab per E-Mail. Der eigentliche Bescheid folgt wegen § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW auf dem Postweg. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. An dieser Stelle weise ich zudem darauf hin, dass Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wenden können, um auf diese Weise eine unverzügliche Nachprüfung einer Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Bitte beachten Sie, dass dadurch die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Ombudsstelle der Bundesstadt Bonn als unabhängige Schlichtungsstelle anzurufen. Bitte beachten Sie, dass durch die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter 0228 – 77 44 33 oder auf www.bonn.de. Mit freundlichen Grüßen