Legaldefinition des Rechtsbegriffes "wohnhaft".
1) Was gilt als die Legaldefinition von dem Rechtsbegriff „wohnhaft“, der in verschiedlichen gerichtlichen Schreiben angewendet wird.
2) Welcher staatsrechtliche Status hat die Person bei dem der Rechtsbegriff "wohnhaft" angewendet wird bzw. werden muß?
3) Woher bezieht das Gericht die Information der Angabe "wohnhaft" in Bezug auf die in Frage kommende Person?
Alle Antworten werden unter Angabe der dafür zutreffenden verifizierbaren Textstelle innerhalb des gültigen deutschen Rechts erbeten.
Vorsorglich wird rechtsrelevant darauf hingewiesen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2013 bis 2014 (wenngleich freilich zum IFG NRW) ausgeführt hat: „Über die Internetplattform ‚fragdenstaat.de‘ ist es möglich, anonyme oder pseudonyme Anträge auf Informationszugang zu stellen. Viele öffentliche Stellen lehnen die Bearbeitung solcher Anträge ab, solange keine postalische bzw. zustellungsfähige Adresse mitgeteilt wird.
Dieses Vorgehen ist unzulässig: Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips gesehen wird und die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gestärkt werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst geringe Anforderungen an die Antragsteilung nach dem IFG NRW gestellt.
Gesetzlich sind sowohl mündliche als auch elektronische Anträge vorgesehen.
Der Gesetzgeber hat demnach gezielt und gewollt zwei Antragsarten zugelassen, bei denen eine sichere Identifizierung der oder des Antragstellenden zunächst ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich ist die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Anträge im Übrigen auch deshalb sinnvoll und wichtig, um eventuellen negativen Folgen für die Antragstellenden vorzubeugen. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Aus Gründen des Datenschutzes darf die verantwortliche Stelle die Postanschrift der Antragstellerinnen und -steiler nur dann ermitteln, wenn es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Dass zum Beispiel die Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheides die Angabe einer Postanschrift erfordert, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, bereits die Zulässigkeit eines Antrags von der Angabe einer zustellungsfähigen Adresse abhängig zu machen.
Ob ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei AntragsteIlung noch nicht feststehen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identifizierung sein kann. Ist dem Antrag stattzugeben, kann die gewünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hierzu der Angabe einer Postanschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig.
Etwas anderes gilt, wenn die Gewährung eines Informationszugangs einen Gebührentatbestand nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW auslöst.
Ein Gebührenbescheid wird erst wirksam, wenn er der Person, für die er bestimmt ist, bekanntgegeben wird. Damit der Gebührenbescheid im Zweifel auch vollstreckt werden kann muss nachweisbar sein, dass der Bescheid ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, er folglich seine Adressatin oder seinen Adressaten erreicht hat.
Auch eine eventuelle Vollstreckung der Gebührenforderung ist nur bei Kenntnis des Namens und der Anschrift der informationssuchenden Person möglich. In diesem Fall ist es für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle daher erforderlich, den Namen und die Adresse der oder des Informationssuchenden zu erfahren.
Demgegenüber kann die Ablehnung eines Antrags der informationssuchenden Person zunächst per e-Mail mitgeteilt werden. Soweit letztere in diesem Zusammenhang auf Nachfrage die Mitteilung einer postalischen Anschrift zur Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheids verweigert, kann ihr ein solcher eben nicht zugestellt werden und ihr stehen damit keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, worauf sie von der verantwortlichen Stelle hingewiesen werden sollte.
Auf materieller Ebene kann die Identifizierbarkeit des Informationssuchenden in Ausnahmefällen erforderlich sein. Gemäß § 9 Abs. 1 Buchstaben a) und e) IFG NRW können grundsätzlich zu schützende personenbezogene Daten offenbart werden, wenn die betroffene Person entweder in die Offenlegung eingewilligt hat oder die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.
Eine Einwilligung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn der betroffenen Person alle maßgeblichen Aspekte der Offenlegung bekannt sind; dazu gehört grundsätzlich auch, welche Person die Offenlegung begehrt, es sei denn, die betroffene Person erklärt sich allgemein mit der Offenlegung der sie konkret betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden.
Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW hat die öffentliche Stelle unter anderem zu prüfen, ob die antragstellende Person ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen kann. Auch hier ist die Identität der oder des Informationssuchenden maßgeblich.
Soweit es hingegen auf die Verweigerungsgründe des § 9 IFG NRW nicht ankommt, kann die fehlende Identifizierbarkeit oder die fehlende Postanschrift nicht zur Ablehnung des Antrags führen.“ (22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen für Jahre 2013 und 2014, dort Seite 100 f.).
Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, dort S. 67). Wenngleich die dortigen Ausführungen etwas knapper gehalten sind, kommt sie doch zum gleichen Ergebnis.
Information nicht vorhanden
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Datum17. Januar 2018
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20. Februar 2018
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