Legitimität von Fahrpreisnacherhebungen und Bearbeitungsgebühren bei defekten Fahrausweismedien

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Alle Einschätzungen zur Legitimät von Fahrpreisnacherhebungen bei defektem Fahrausweismedium (insbesondere: elektronische Chipkarte) sowie zur Legitimität von Bearbeitungsgebühren in diesem Fall.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    22. Februar 2025
  • Frist
    26. März 2025
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Einschätzungen zur Legitimät von…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Legitimität von Fahrpreisnacherhebungen und Bearbeitungsgebühren bei defekten Fahrausweismedien [#328313]
Datum
22. Februar 2025 11:21
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Einschätzungen zur Legitimät von Fahrpreisnacherhebungen bei defektem Fahrausweismedium (insbesondere: elektronische Chipkarte) sowie zur Legitimität von Bearbeitungsgebühren in diesem Fall.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 328313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/328313/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Eisenbahn-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.02.2025. Zu Ihrer Anfrage nach Einsch…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: Legitimität von Fahrpreisnacherhebungen und Bearbeitungsgebühren bei defekten Fahrausweismedien [#328313]
Datum
26. Februar 2025 09:59
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.02.2025. Zu Ihrer Anfrage nach Einschätzungen zur Legitimität von Fahrpreisnacherhebungen bei defektem Fahrausweismedium sowie zur Legitimität von Bearbeitungsgebühren in diesem Fall muss ich Ihnen mitteilen, dass hierzu keine amtlichen Informationen beim Eisenbahn-Bundesamt vorliegen. Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass, soweit es sich bei den Fahrausweismedien um Nahverkehrstickets handelt, die Länder für die Genehmigung und Überwachung der Tarife im Schienenpersonennahverkehr zuständig sind. Mit freundlichen Grüßen