Leinenpflicht im Vogelschutzgebiet Engerser Feld

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einige Anfragen zum Bewirtschaftungsplan für die Vogelschutzgebiete „Engerser Feld“ (5511-401) und „NSG Urmitzer Werth“ (5511-301).
Im dazugehörigen Maßnahmenplan der SGD Nord steht dazu folgendes:
"Das freie Laufenlassen von manchmal bis zu 100 Hunden gleichzeitig ist das größte Problem für die im Engerser Feld brütenden und vor allem rastenden Vogelarten. Hier gibt es derzeit eine unzureichende Besucherlenkung." (Seite 12)

sowie:
"Da die Panzerstraße weiterhin in hohem Maße illegal mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist über eine Sperrung nachzudenken. Die Panzerstraße führt zu einer sehr starken Frequentierung des Vogelschutzgebietes mit Hunden." (Seite 15)

Sind die Feld- und Radwege im Engerser Feld Ihrer Auffassung nach von der Leinenpflicht in der Neuwieder Gefahrenabwehrverordnung erfasst?
Welche Maßnahmen wurden seit Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans im Jahre 2010 getroffen um dem Laufenlassen von Hunden entgegenzuwirken?
Werden die getroffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet oder werden dazu weitere Maßnahmen geplant, - wenn ja welche?
Gibt es entsprechende Hinweisschilder an den Zuwegen zum Vogelschutzgebiet und dem Naturschutzgebiet, die das freie Laufenlassen von Hunden verbieten - wenn nein, welche Behörde kann dies anordnen?

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. April 2020
  • Frist
    23. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe einige Anfragen zum Bewirtschaftungsplan für…
An Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leinenpflicht im Vogelschutzgebiet Engerser Feld [#184825]
Datum
17. April 2020 22:54
An
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe einige Anfragen zum Bewirtschaftungsplan für die Vogelschutzgebiete „Engerser Feld“ (5511-401) und „NSG Urmitzer Werth“ (5511-301). Im dazugehörigen Maßnahmenplan der SGD Nord steht dazu folgendes: "Das freie Laufenlassen von manchmal bis zu 100 Hunden gleichzeitig ist das größte Problem für die im Engerser Feld brütenden und vor allem rastenden Vogelarten. Hier gibt es derzeit eine unzureichende Besucherlenkung." (Seite 12) sowie: "Da die Panzerstraße weiterhin in hohem Maße illegal mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist über eine Sperrung nachzudenken. Die Panzerstraße führt zu einer sehr starken Frequentierung des Vogelschutzgebietes mit Hunden." (Seite 15) Sind die Feld- und Radwege im Engerser Feld Ihrer Auffassung nach von der Leinenpflicht in der Neuwieder Gefahrenabwehrverordnung erfasst? Welche Maßnahmen wurden seit Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans im Jahre 2010 getroffen um dem Laufenlassen von Hunden entgegenzuwirken? Werden die getroffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet oder werden dazu weitere Maßnahmen geplant, - wenn ja welche? Gibt es entsprechende Hinweisschilder an den Zuwegen zum Vogelschutzgebiet und dem Naturschutzgebiet, die das freie Laufenlassen von Hunden verbieten - wenn nein, welche Behörde kann dies anordnen? Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184825 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184825 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Anfragen sind bei uns eingegangen und werden schnellstmöglich bearbeitet. Ich …
Von
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Betreff
Leinenpflicht im Vogelschutzgebiet Engerser Feld
Datum
20. April 2020 11:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Anfragen sind bei uns eingegangen und werden schnellstmöglich bearbeitet. Ich muss mich diesbezüglich mit den zuständigen Gebietsreferenten austauschen und Sie daher noch um einige Tage Geduld bitten. Ich komme sodann wieder auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen

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Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Sehr geehrteAntragsteller/in das Land Rheinland-Pfalz hat Infotafeln an den Zuwegen zum Vogelschutzgebiet Engerse…
Von
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Betreff
Leinenpflicht im Vogelschutzgebiet Engerser Feld
Datum
30. April 2020 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Infotafel002.jpg
949,8 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in das Land Rheinland-Pfalz hat Infotafeln an den Zuwegen zum Vogelschutzgebiet Engerser Feld und Urmitzer Werth aufgestellt. Hierauf befindet sich der Hinweis: " Hunde bitte an die Leine nehmen". Ein Foto habe ich als Anlage beigefügt (Anmerkung: Die Infotafel wurde zwischenzeitig gereinigt). Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) hat zuletzt in einer Pressemitteilung am 08. April darauf hingewiesen, Vögel in der Brutzeit in Vogelschutzgebieten, insbesondere auch im Engerser Feld, nicht zu stören und darum gebeten, Hunde anzuleinen. Am 23.04.2020 fand eine Polizeikontrolle an den Zufahrtswegen zum Vogelschutzgebiet statt. In verschiedenen Fachgesprächen in den vergangenen Jahren mit der Stadt Neuwied und auch unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung Neuwied) wurde die Stadt immer wieder gebeten verstärkt Kontrollen durchzuführen. Ein Verbot Hunde unangeleint laufen zu lassen kann die SGD Nord mangels Zuständigkeit nicht anordnen. Das Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz sieht eine Anleinpflicht nur für sogenannte "gefährliche Hunde" vor. Das Gesetz ermächtigt jedoch die örtlichen Ordnungsbehörden - hier die Stadt Neuwied - nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz zu weitergehenden Regelungen im Rahmen einer Gefahrenabwehrverordnung. Hiervon hat die Stadt Neuwied mit der Gefahrenabwehrverordnung vom 08.10.2013 Gebrauch gemacht. Zuständige Aufsichtsbehörde diesbezüglich ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Mit freundlichen Grüßen