Leinenzwang in der Hasenheide

Anfrage an: Bezirksamt Neukölln

Wie häufig wurde der Leinenzwang durch das Ordnungsamt im Jahr 2016 sowie im Jahr 2017 in der Hasenheide kontrolliert? Wie viele Verwarnungen und Bußgelder wurde an Hundehalter für Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Verstoß gegen die Anleinpflicht in der Hasenheide in den Jahr 2016 sowie im Jahr 2017 ausgesprochen? Wie viel Geld wurde aus diesen Verwarnungen/Bußgeldern für dieses Gebiet im Jahr 2016 sowie im Jahr 2017 eingenommen?

Sofern die Kontrollen in der Hasenheide nicht ausschließlich dem Leinenzwang galten, sondern allgemeinerer Natur waren, so beziehen Sie diese Kontrollen bitte mit ein, aber zeichnen diese entsprechend aus.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Dezember 2017
  • Frist
    12. Januar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Neukölln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leinenzwang in der Hasenheide [#25657]
Datum
10. Dezember 2017 16:09
An
Bezirksamt Neukölln
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie häufig wurde der Leinenzwang durch das Ordnungsamt im Jahr 2016 sowie im Jahr 2017 in der Hasenheide kontrolliert? Wie viele Verwarnungen und Bußgelder wurde an Hundehalter für Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Verstoß gegen die Anleinpflicht in der Hasenheide in den Jahr 2016 sowie im Jahr 2017 ausgesprochen? Wie viel Geld wurde aus diesen Verwarnungen/Bußgeldern für dieses Gebiet im Jahr 2016 sowie im Jahr 2017 eingenommen? Sofern die Kontrollen in der Hasenheide nicht ausschließlich dem Leinenzwang galten, sondern allgemeinerer Natur waren, so beziehen Sie diese Kontrollen bitte mit ein, aber zeichnen diese entsprechend aus.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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