Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz

Antrag nach BayPrG/BayDSG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir folgende Auskünfte zu:
1) Wie viele Berechtigte im Ausland haben derzeit Anspruch auf eine Leistung bzw. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz? Wie viele davon erhalten tatsächlich eine solche Leistung? Welche Staatsangehörigkeit haben sie? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen auf nach Berechtigten in Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und Vatikan.

2) Wie viele der Empfänger sind jeweils in den Ländern ehemalige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS oder ehemalige Nazi-Kollaborateure?

3) In welcher Höhe werden Leistungen nach dem BVG jeweils gezahlt?

4) Seit Januar 1998 sind gemäß § 1a BVG Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat (insb. freiwillige Mitgliedschaft in der SS). Wurden Leistungen an Empfänger seitdem (rückwirkend) zurückgezogen oder wurden zumindest Versuche in diese Richtung unternommen? Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Ländern.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach dem Bayerischen Pressegesetz sowie nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. April 2023
  • Frist
    23. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach BayPrG/BayDSG Guten Tag, bitte senden Sie mir folgende Auskünfte zu: 1) Wie viele Berechtigte im Au…
An Zentrum Bayern Familie und Soziales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz [#276705]
Datum
19. April 2023 12:20
An
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayPrG/BayDSG Guten Tag, bitte senden Sie mir folgende Auskünfte zu: 1) Wie viele Berechtigte im Ausland haben derzeit Anspruch auf eine Leistung bzw. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz? Wie viele davon erhalten tatsächlich eine solche Leistung? Welche Staatsangehörigkeit haben sie? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen auf nach Berechtigten in Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und Vatikan. 2) Wie viele der Empfänger sind jeweils in den Ländern ehemalige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS oder ehemalige Nazi-Kollaborateure? 3) In welcher Höhe werden Leistungen nach dem BVG jeweils gezahlt? 4) Seit Januar 1998 sind gemäß § 1a BVG Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat (insb. freiwillige Mitgliedschaft in der SS). Wurden Leistungen an Empfänger seitdem (rückwirkend) zurückgezogen oder wurden zumindest Versuche in diese Richtung unternommen? Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Ländern. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach dem Bayerischen Pressegesetz sowie nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 276705 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276705/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, danke für Ihre Anfrage, …
Von
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Datum
15. Mai 2023 09:48
Status
Warte auf Antwort
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3,7 KB


Sehr geehrter Herr Semsrott, danke für Ihre Anfrage, die wir Ihnen im Folgenden gerne beantworten: 1) Wie viele Berechtigte im Ausland haben derzeit Anspruch auf eine Leistung bzw. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz? Wie viele davon erhalten tatsächlich eine solche Leistung? Welche Staatsangehörigkeit haben sie? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen auf nach Berechtigten in Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und Vatikan. Stand Januar 2023 gab es 61 berechtigte Personen im Ausland. Eine Aufschlüsselung der Aufenthaltsorte kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Wer einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat, und diesen geltend macht, erhält auch Leistungen. Etwaige persönliche Ausschlussgründe stehen einem Anspruch sowie einem Leistungsbezug entgegen. Die Staatsangehörigkeit der Leistungsempfänger wird in der Statistik nicht erfasst. 2) Wie viele der Empfänger sind jeweils in den Ländern ehemalige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS oder ehemalige Nazi-Kollaborateure? Nach § 1a BVG sind Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Auch Personen, die zum genannten Stichtag bereits Leistung bezogen, werden gemäß § 1 Abs. 2, 3 BVG nur in Ausnahmefällen weiterhin vollumfänglich versorgt. Die freiwillige Mitgliedschaft in der SS führt zu einer Überprüfung der Versagung oder (teilweisen) Entziehung der Leistungen. Ob gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde, obliegt der Einzelfallprüfung. Mögliche Beteiligungen am NS-Regime, welche nicht zu einer Versagung oder Entziehung nach § 1a BVG führten, werden statistisch nicht erfasst. 3) In welcher Höhe werden Leistungen nach dem BVG jeweils gezahlt? Die Leistungshöhe bei Beschädigten ist u.a. abhängig vom Grad der Schädigung (GdS) und in § 31 BVG geregelt. Bei Hinterbliebenen ist die Leistungshöhe von der Art der Versorgung (Witwenrente § 38 BVG oder Witwenbeihilfe § 48 BVG) abhängig. In der Jahresstatistik ist eine genaue Leistungshöhe nicht enthalten. 4) Seit Januar 1998 sind gemäß § 1a BVG Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat (insb. freiwillige Mitgliedschaft in der SS). Wurden Leistungen an Empfänger seitdem (rückwirkend) zurückgezogen oder wurden zumindest Versuche in diese Richtung unternommen? Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Ländern. In Bayern wurden insgesamt 11 Entziehungen vorgenommen (5 Beschädigte, 6 Hinterbliebene). Alle Entziehungen hatten einen Wohnsitz in Bayern. Auf den Bericht "Die Neufassung des §1a Bundesversorgungsgesetz (BVG): Streichung von Kriegsopferrenten für NS-Täter" des BMAS vom September 2016 weisen wir Sie hin: Die Neufassung des § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG): (bmas.de)<https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb472-schlussbericht.pdf%3Bjsessionid%3D0ECB586F544620BFDD42C75CEAD5204F.delivery1-replication%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D1>. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [#276705] Sehr << Anrede >> vielen Dan…
An Zentrum Bayern Familie und Soziales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [#276705]
Datum
19. Mai 2023 15:16
An
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Presseanfrage. Ich möchte zu den genannten Punkten nachhaken, da ich davon ausgehe, dass das ZBFS nach dem BayPrG zur Auskunft verpflichtet ist: 1) Eine Aufschlüsselung nach Herkunftsländern lässt keine direkten Rückschlüsse auf die Personen zu. In der Abwägung mit dem Informationsinteresse sind die Länder aufzuschlüsseln. Ich darf darauf hinweisen, dass die zuständigen Ämter nach dem Bundesversorgungsgesetz in anderen Bundesländern diese Auskunft erteilen. 2) Es mag sein, dass keine Statistik geführt wird. Die begehrten Informationen sind jedoch vorhanden und somit ggf. mit etwas mehr Aufwand zu recherchieren und herauszugeben. 3) Die Information über die Jahreshöhe ist ebenfalls im ZBFS vorhanden und ist herauszugeben. Ich bitte daher nochmals um Herausgabe der Informationen und danke Ihnen für Ihren Aufwand. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott ---- Sehr geehrter Herr Semsrott, danke für Ihre Anfrage, die wir Ihnen im Folgenden gerne beantworten: 1) Wie viele Berechtigte im Ausland haben derzeit Anspruch auf eine Leistung bzw. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz? Wie viele davon erhalten tatsächlich eine solche Leistung? Welche Staatsangehörigkeit haben sie? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen auf nach Berechtigten in Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und Vatikan. Stand Januar 2023 gab es 61 berechtigte Personen im Ausland. Eine Aufschlüsselung der Aufenthaltsorte kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Wer einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat, und diesen geltend macht, erhält auch Leistungen. Etwaige persönliche Ausschlussgründe stehen einem Anspruch sowie einem Leistungsbezug entgegen. Die Staatsangehörigkeit der Leistungsempfänger wird in der Statistik nicht erfasst. 2) Wie viele der Empfänger sind jeweils in den Ländern ehemalige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS oder ehemalige Nazi-Kollaborateure? Nach § 1a BVG sind Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Auch Personen, die zum genannten Stichtag bereits Leistung bezogen, werden gemäß § 1 Abs. 2, 3 BVG nur in Ausnahmefällen weiterhin vollumfänglich versorgt. Die freiwillige Mitgliedschaft in der SS führt zu einer Überprüfung der Versagung oder (teilweisen) Entziehung der Leistungen. Ob gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde, obliegt der Einzelfallprüfung. Mögliche Beteiligungen am NS-Regime, welche nicht zu einer Versagung oder Entziehung nach § 1a BVG führten, werden statistisch nicht erfasst. 3) In welcher Höhe werden Leistungen nach dem BVG jeweils gezahlt? Die Leistungshöhe bei Beschädigten ist u.a. abhängig vom Grad der Schädigung (GdS) und in § 31 BVG geregelt. Bei Hinterbliebenen ist die Leistungshöhe von der Art der Versorgung (Witwenrente § 38 BVG oder Witwenbeihilfe § 48 BVG) abhängig. In der Jahresstatistik ist eine genaue Leistungshöhe nicht enthalten. 4) Seit Januar 1998 sind gemäß § 1a BVG Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat (insb. freiwillige Mitgliedschaft in der SS). Wurden Leistungen an Empfänger seitdem (rückwirkend) zurückgezogen oder wurden zumindest Versuche in diese Richtung unternommen? Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Ländern. In Bayern wurden insgesamt 11 Entziehungen vorgenommen (5 Beschädigte, 6 Hinterbliebene). Alle Entziehungen hatten einen Wohnsitz in Bayern. Auf den Bericht "Die Neufassung des §1a Bundesversorgungsgesetz (BVG): Streichung von Kriegsopferrenten für NS-Täter" des BMAS vom September 2016 weisen wir Sie hin: Die Neufassung des § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG): (bmas.de)<https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb472-schlussbericht.pdf%3Bjsessionid%3D0ECB586F544620BFDD42C75CEAD5204F.delivery1-replication%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D1>. Anfragenr: 276705 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276705/
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AW: Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [#276705] Sehr geehrter Herr Semsrott, gerne bean…
Von
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [#276705]
Datum
31. Mai 2023 09:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, gerne beantworten wir Ihre Fragen im Rahmen der uns hierfür zur Verfügung stehenden Kapazitäten. In unserer Antwort vom 15. Mai berücksichtigten wir Ihr Auskunftsinteresse und antworteten umfangreich auf die von Ihnen gestellten Fragen. Gegenüber Redakteuren oder anderen von Zeitungen oder Zeitschriften genügend ausgewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfüllen wir bestehende Presseauskunftsansprüche. Ihren Rechtsauffassungen aus datenschutzrechtlicher Sicht können wir uns leider nicht anschließen. Für die Übermittlung dieser Daten an Sie – als eine nicht öffentliche Stelle – bedürfte es gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG einer Rechtsgrundlage. Eine Befugnis des ZBFS, die dem Sozialdatenschutz des Sozialgesetzbuchs unterliegenden Daten an Sie zu übermitteln, ist nicht erkennbar. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Allgemein ist eine natürliche Person als „bestimmte Person“ anzusehen, wenn sie sich in einer Personengruppe von allen anderen Mitgliedern der Gruppe unterscheidet. Folglich ist die natürliche Person „bestimmbar“, wenn grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ihre Identität festzustellen, auch wenn dies noch nicht geschehen ist. Der Bezug zu einer natürlichen Person kann aufgrund individualisierender Identifikationsmerkmale, des Detaillierungsgrads oder der Einzigartigkeit der Sache hergestellt werden (vgl. Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung /Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2020, Art. 4 Abs. 1 Rn. 13). Gemäß Erwägungsgrund 26 Satz 3 DSGVO sollten bei der Frage, ob eine Person identifizierbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die Angabe der nach Herkunftsländern aufgeschlüsselten berechtigten Personen ist aufgrund der geringen Fallzahlen nicht hinreichend anonymisiert. Ob aggregierte anonymisierte Daten bereitgestellt werden können, liegt im Ermessen der Behörde und hängt mitunter von der Größe der potenziell offenbarten Personengruppe ab (vgl. BayLfD: Aktuelle Kurz-Information 31: Gemeindegenaue statistische Daten zu COVID-19-Erkrankungen?). Entsprechend der Einschätzung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz weisen wir darauf hin, dass bei sehr geringen Zahlen an Leistungsempfängern (teilweise nur sehr wenige Leistungsempfänger pro Land) alleine die Angabe des Landes oder der der Staatsangehörigkeit verbunden mit dem Leistungsbezug nach dem Opferentschädigungsgesetz dazu führen könnte, dass ein Personenbezug unter Zuhilfenahme weiterer Informations- und Erkenntnisquellen festgestellt werden könne (beispielsweise bei Kenntnis über den Bezug einer Rente oder die gesundheitliche Einschränkung und dem eigenen Wirken/dem der Vorfahren oder Ehegatten während des zweiten Weltkrieges). Eine Zuordnung anhand möglicherweise bekannter Zusatzinformationen kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Aus diesen Erwägungen heraus handelt es sich bei den begehrten Daten um personenbezogene Daten. Eine Befugnis zur Übermittlung dieser personenbezogenen Daten besteht nicht. Die Gesamtzahl der Entziehungen wurde Ihnen bereits in der Antwort auf Ihre dritte Fragestellung bekannt gegeben. Ihre Frage stellt stattdessen auf irgendeine, den Maßstab der Entziehung auch weit unterschreitende Verbindung zum NS-Regime ab. Sofern hiervon nur bloße Verdachtsprüfungen erfasst werden, haben wir Ihnen zutreffend mitgeteilt, dass keine Statistik geführt wird. Der Aufwand bestünde demnach darin, sämtliche Akten auf NS-Beziehungen zu durchforsten, was nicht leistbar ist. Selbst bei faktischer Möglichkeit könnte das Auskunftsrecht dem Gesetzeswortlaut entsprechend verweigert werden. Die Informationen sind nicht "vorhanden". Die Informationen, auf die Ihre dritte Anmerkung Bezug nimmt, sind nicht vorhanden. Im Jahr 2022 wurde an 2.782 Rentenberechtige nach dem OEG ca. 21,9 Millionen Euro an Rentenleistungen ausgezahlt. Eine darüberhinausgehende Statistik über individualisierte oder schematisch erfasste Leistungshöhen besteht nicht. Die individuelle Leistungshöhe bestimmt sich, wie in vorangegangener Antwort näher ausgeführt, nach dem Gesetz. Die Auswertung und gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Gesamtbezüge würde personelle und sachliche Ressourcen binden, welche die Schwelle der Verhältnismäßigkeit bei Weitem überschreiten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [#276705]
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An Zentrum Bayern Familie und Soziales Details
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Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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AW: Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [#276705]
Datum
7. Juli 2023 08:44
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Zentrum Bayern Familie und Soziales
Status
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Nicht-öffentliche Anhänge:
presseausweis-2023-geschwaerzt.pdf
853,7 KB
Guten Tag, anbei erhalten Sie eine Kopie meines Presseausweises. Ich habe Anspruch auf die vollständige Beantwortung meiner Fragen. Der Anspruch auf Auskunft besteht nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG bzw. Art. 4 Abs. 1 S. 1 BayPrG (I.). Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch nach Art. 39 BayDSG (II.). I. Der Anspruch aus dem Presserecht besteht. Ob dieser - für den hiesigen Fall der Vollziehung eines Bundesgesetzes durch die Länder – aus den landesrechtlichen Pressegesetzen oder aus dem für Bund maßgeblichen unmittelbaren Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgt, kann vorliegend dahinstehen, da sich diese Ansprüche materiell gleichen und es für das Ergebnis auf die Herleitung nicht ankommt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. August 2022 – 7 CE 22.1099 –, Rn. 35, juris; BeckOK InfoMedienR/Söder, 39. Ed. 1.2.2023, BayPrG Art. 4 Rn. 4 ff.). Sie sind als Behörde anspruchsverpflichtet, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Dem kann nicht entgegengesetzt werden, dass sich die Information nicht in einer von Ihnen geführten Statistik befände. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Informationen bei der auskunftspflichtigen Behörde vorhanden sind. Auch die interne Recherche oder Zusammenstellung von Informationen kann verlangt werden (BeckOK InfoMedienR/Söder, 39. Ed. 1.2.2023, BayPrG Art. 4 Rn. 14). Dass diese Informationen von Ihnen ggf. zusammengetragen werden müssen, „ist eine ist eine reine Übertragungsleistung, die als Vorbedingung des Informationszugangs lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis beseitigt.“ Dies mag zwar den „organisatorische[n] und zeitliche[n] Aufwand für die Beantwortung des Antrags,“ erhöhen „am Vorhandensein der Information ändert sich aber nichts.“ (So zum Informationsfreiheitsrecht: BVerwG Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 20/12, BeckRS 2015, 41922 Rn. 37, beck-online). Aufgrund der niedrigen Zahl von 61 Fällen dürfte das Zusammentragen der Informationen auch zumutbar sein. Dass eine der begehrten Informationen überhaupt nicht erfasst ist, haben Sie hingegen nicht dargelegt und erscheint mir fernliegend, da andere Bundesländer mir bereits über die Informationen Auskunft erteilt haben. Ich bin auch anspruchsberechtigt. Die Vorlage eines Presseausweises reicht für die Aktivlegitimation nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG im Lichte der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV verbürgten Pressefreiheit aus (VG München Urt. v. 3.7.2014 – 10 K 13.2584, BeckRS 2015, 48732, beck-online). Auch nach der altertümlichen und daher abzulehnenden Meinung, der Pressebegriff setze die Erzeugung eines Druckwerks voraus (vgl. dazu VG Ansbach Urt. v. 20.2.2019 – AN 14 K 16.01572, BeckRS 2019, 10176 Rn. 23, beck-online), bin ich Pressevertreter im Sinne des Presserechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.8.2022 – 6 S 37/22, BeckRS 2022, 20543 Rn. 6, beck-online). Zwar kann ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 10. August 2022 – 7 CE 22.1099 –, Rn. 35, juris) durch das Sozialgeheimnis aus § 35 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 68 Nr. 7 SGB I beschränkt werden. Das Sozialgeheimnis ist jedoch vorliegend nicht betroffen, da schon keine Sozialdaten gem. § 67 Abs. 2 S. 1 SGB I betroffen sind. Es handelt sich nämlich nicht um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 des DSGVO. Durch die angefragten Informationen sind keine Personen i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO identifizierbar. Die Personen, die im Ausland ihren Aufenthalt haben und Leistungen nach dem BVG beziehen, sind durch die angefragten Informationen nicht bestimmbar. „Bestimmbarkeit" wird angenommen, wenn die konkrete Person nicht allein durch die vorliegenden Daten identifiziert, jedoch mit Hilfe weiterer Informationen und Zusatzwissen ein Personenbezug hergestellt werden kann (Brink/Eckhardt, ZD 2015, 205, beck-online). Die Aggregierung der Daten ist eine Anonymisierungsmethode. Zwar ist es grundsätzlich möglich, aus (nicht ausreichend) aggregierten Daten unter Hinzuziehung weiterer Informationen Rückschlüsse auf einzelne Personen zu ziehen und sie so zu identifizieren. Aus der von Ihnen zitierten Kurz-Information der Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) ergibt sich doch gerade, dass die Aggregierung auf ausländische Staaten, in denen Leistungsbezieher ihren Aufenthalt haben, ausreichend ist, um personenbezogene Daten zu schützen. Bei der Aufschlüsselung nach Staaten ohne ein konkretes Zeitfenster (lediglich „aktuell“) handelt es sich anders als im Beispiel der BayLfD mit der 1000-köpfigen Gemeinde und einer Tagesstatistik um eine ausreichende Aggregierung der Daten. So ist schleierhaft, selbst wenn laut Statistik lediglich eine Person pro Staat Leistungen nach dem BVG bezieht, wie diese unter den meist mehreren Millionen Einwohner*innen eines Landes identifiziert werden soll. Dabei ist auch zu beachten, dass das von Ihnen angeführte Merkmal „gewöhnlicher Aufenthalt“ deutlich weniger aussagekräftig in Bezug auf eine Person ist, als die Staatsangehörigkeit, da sich diese für gewöhnlich nicht ändert und -jedenfalls bei vielen Personen des öffentlichen Lebens- bekannt ist. Unabhängig von der Aggregation der Daten fehlt es jedoch schon an einer geeigneten Information, die hinzutritt, um eine Person identifizierbar zu machen. Selbst unter Zugrundelegung der engeren „objektiven Theorie“, die im Gegensatz zur „relativen Theorie“ nicht nur auf das bei der datenschutzrechtlichen Verantwortlichen vorhandene Zusatzwissen abstellt, sondern auch auf das bei Dritten (näheres bei OLG Dresden, Urteil vom 4. April 2023 – 4 U 1486/22 –, Rn. 16, juris), besteht eine solche Möglichkeit vorliegend nicht. Sie legen nicht dar, mit welchen Mitteln ein Verantwortlicher selbst oder ein Dritter, die betreffende Person bestimmen kann. Dabei liegt eine ausreichende Anonymisierung bereits dann vor, wenn so viele Merkmale entfernt werden, dass die Identifizierung nicht mehr mit vernünftigerweise zu erwartendem Aufwand zu erreichen ist (Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Ziebarth, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 30). Die rein fiktive Möglichkeit einer Bestimmbarkeit reicht nämlich nicht aus (BeckOK DatenschutzR/Schild, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 4 Rn. 18). So sind schon keine zusätzlich bekannten Informationen über eine identifizierbare Person vorhanden, die den Rückschluss ermöglichen, dass diese Person Leistungen nach dem BVG bezieht. Es fehlt an einer Zusatzinformationen, die „vor aller Augen“ verbreitet wurde, wie es im Beispiel der Kurzinformation der BayLfD der Fall ist. Die von Ihnen benannten zusätzlichen Informationen sind nämlich Dritten nicht bekannt. So kann ohne eine Veröffentlichung durch den Betroffenen selbst, ein zufälliger Dritter nicht wissen, ob die Person eine Rente bezieht oder die Person, ihre Vorfahren oder ihre Ehegatten während des zweiten Weltkrieges „gewirkt“ haben. Selbst wenn diese Art von Informationen einzelnen Dritten bekannt wäre, wären unter Hinzunahme der angefragten Statistik keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich. So kann es sich bei einer Rente auch um eine Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung handeln. Ein „Wirken“ während der Zeit des Nationalsozialismus führt ebenfalls nicht automatisch zu einem BVG-Anspruch (wie sie selbst darlegen). Gleiches gilt für eine gesundheitliche Beeinträchtigung, da diese allein ebenfalls nicht zu einem Anspruch nach dem BVG führt. Selbst wenn ein fiktiver Dritter wüsste, dass eine Person alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem BVG erfüllt, dass diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, wo es laut ihrer Statistik nur einen BVG-Empfänger gibt, so könnte Sie dennoch keine definitive Aussage über den Leistungsbezug machen, da Ihr nicht bekannt ist, ob die betroffene Person einen Antrag gestellt hat. Vielmehr müsste die Dritte Person sich sicher sein, dass nur eine Person aus der gesamten Bevölkerung die Anspruchsvoraussetzungen nach dem BVG erfüllt. Dies ist allerdings praktisch unmöglich. Weitere Verschwiegenheitspflichten, etwa aus Grundrechten Dritter, sind nicht ersichtlich. Auf eine - auch nach dem BayPrG (vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.8.2020 – 7 CE 20.1822; BeckOK InfoMedienR/Söder, 39. Ed. 1.2.2023, BayPrG Art. 4 Rn. 16)- stets vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem privaten Geheimhaltungsinteresse kommt es daher von vorneherein nicht an. II. Der Anspruch auf die Informationen besteht auch nach Art. 39 BayDSG. Es besteht ein berechtigtes Interesse von mir an der Zugänglichmachung der Informationen. Unter einem berechtigten Interesse ist jedes rechtliche, aber auch wirtschaftliche und ideelle Interesse zu verstehen, das nicht mit der Rechtsordnung kollidiert (BeckOK InfoMedienR/Schmieder, 39. Ed. 1.8.2022, BayDSG Art. 39 Rn. 13a). Ein solches Interesse ergibt sich vorliegend schon aus dem Umstand, dass es um den Umgang des deutschen Staates mit seiner nationalsozialistischen Vergangenheit geht. Unter der Annahme, das Grundgesetz stelle geradezu den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ dar (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347, Rn. 65), besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Umgang der dem Grundgesetz unterworfenen Staatsgewalt mit Personen, die im Nationalsozialismus „gewirkt“ haben. Ferner speist sich das berechtigte Interesse aus der Verwendung von Steuermitteln zur finanziellen Versorgung von Personen, die mit dieser Vergangenheit in Verbindung stehen. Das Interesse ist auch nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet. Auch die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, da es sich vorliegend schon nicht um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayDSG i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt (vgl. unter I.) und somit gem. Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person vorliegen. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. Art. 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDSG werden ebenfalls nicht beeinträchtigt. Bezüglich Ihres Vorbringens, Teile der angefragten Informationen würden statistisch von Ihnen nicht erfasst, wird auf das unter I. genannte verwiesen. Auf die statistische Erfassung kommt es demnach nicht an, sondern nur auf das Vorhandensein der Information. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - presseausweis-2023-geschwaerzt.pdf Anfragenr: 276705 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276705/

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Zentrum Bayern Familie und Soziales
AW: Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [#276705] Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Nachr…
Von
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz [#276705]
Datum
13. Juli 2023 15:31
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Nachricht bezieht sich auf Ihre Anfrage vom 19.04.2023, in der Sie folgende Einzelfragen an uns richteten: 1) Wie viele Berechtigte im Ausland haben derzeit Anspruch auf eine Leistung bzw. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz? Wie viele davon erhalten tatsächlich eine solche Leistung? Welche Staatsangehörigkeit haben sie? Bitte schlüsseln Sie die Zahlen auf nach Berechtigten in Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und Vatikan. 2) Wie viele der Empfänger sind jeweils in den Ländern ehemalige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS oder ehemalige Nazi-Kollaborateure? 3) In welcher Höhe werden Leistungen nach dem BVG jeweils gezahlt? 4) Seit Januar 1998 sind gemäß § 1a BVG Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat (insb. freiwillige Mitgliedschaft in der SS). Wurden Leistungen an Empfänger seitdem (rückwirkend) zurückgezogen oder wurden zumindest Versuche in diese Richtung unternommen? Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Ländern. Mit E-Mail vom 15.05.2023 beantworteten wir Ihre Fragen inhaltlich folgendermaßen: 1) Stand Januar 2023 gab es 61 berechtigte Personen im Ausland. Eine Aufschlüsselung der Aufenthaltsorte kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Wer einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat, und diesen geltend macht, erhält auch Leistungen. Etwaige persönliche Ausschlussgründe stehen einem Anspruch sowie einem Leistungsbezug entgegen. Die Staatsangehörigkeit der Leistungsempfänger wird in der Statistik nicht erfasst. 2) Nach § 1a BVG sind Leistungen zu versagen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Auch Personen, die zum genannten Stichtag bereits Leistung bezogen, werden gemäß § 1 Abs. 2, 3 BVG nur in Ausnahmefällen weiterhin vollumfänglich versorgt. Die freiwillige Mitgliedschaft in der SS führt zu einer Überprüfung der Versagung oder (teilweisen) Entziehung der Leistungen. Ob gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde, obliegt der Einzelfallprüfung. Mögliche Beteiligungen am NS-Regime, welche nicht zu einer Versagung oder Entziehung nach § 1a BVG führten, werden statistisch nicht erfasst. 3) Die Leistungshöhe bei Beschädigten ist u.a. abhängig vom Grad der Schädigung (GdS) und in § 31 BVG geregelt. Bei Hinterbliebenen ist die Leistungshöhe von der Art der Versorgung (Witwenrente § 38 BVG oder Witwenbeihilfe § 48 BVG) abhängig. In der Jahresstatistik ist eine genaue Leistungshöhe nicht enthalten. 4) In Bayern wurden insgesamt 11 Entziehungen vorgenommen (5 Beschädigte, 6 Hinterbliebene). Alle Entziehungen hatten einen Wohnsitz in Bayern. Auf den Bericht "Die Neufassung des §1a Bundesversorgungsgesetz (BVG): Streichung von Kriegsopferrenten für NS-Täter" des BMAS vom September 2016 weisen wir Sie hin: Die Neufassung des § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG): (bmas.de). Mit Blick auf Ihr erneutes Auskunftsverlangen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der Auskunftsanspruch auf diejenigen Informationen beschränkt ist, die bei der informationspflichtigen Stelle im Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorhanden sind. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Den Behörden darf keine Informationsbeschaffungspflicht auferlegt werden. Das Auskunftsrecht besteht nur in Fällen konkreter Fragen, die die Behörden ohne weitere Nachforschungen zu erteilen in der Lage sind. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden. (BVerwG, Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesnachrichtendienst, NVwZ 2013, 1006). Zur Klarstellung und Ergänzung unserer bisherigen Antworten können wir Ihnen Folgendes mitteilen: 1) Die erste Ihrerseits gestellte Frage wurde beantwortet. Wie ebenfalls der Antwort entnommen werden kann, erhalten alle der 61 berechtigten Personen Leistungen. Wie viele Personen rein objektiv betrachtet einen Anspruch auf Leistungen hätten, kann ohne das Vorliegen von Anträgen nicht abgeschätzt werden. Die Staatsangehörigkeit der leistungsbeziehenden Personen ist für das Sozialverwaltungsverfahren nicht von Bedeutung, weshalb diesbezügliche Daten nicht mitgeteilt werden können. Von den 61 leistungsberechtigten Personen halten sich 52 in Österreich, 8 in Italien und 1 in Griechenland auf. 2) Wie bereits dargelegt, kann nur eine Leistungsversagung nach § 1a BVG mitgeteilt werden. Die Zahlen hierzu haben Sie bereits von uns erhalten. Zu der von Ihnen gestellten Frage selbst sind bei der Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales keine Daten vorhanden. Eine von Ihnen abgefragte "Beteiligung" jedweder Form hat keine Auswirkungen auf das Sozialverwaltungsverfahren und ist auch keine Information, die unsere Behörde mitgeteilt werden müsste. Hier ist nur eine Mitwirkung in den engen Grenzen des § 1a BVG von Belang. 3) Die Leistungshöhe ist individuell bestimmt und setzt sich aus der Grundrente sowie verschiedenartigen anderen Sach-, Behandlungs- und Geldleistungen zusammen. Eine kombinierte Aufstellung, in welcher monatlich mitunter schwankenden Höhe Leistungen für Geschädigte erbracht werden, existiert nicht. Die Leistungshöhe richtet sich nicht nur, aber auch nach dem GdS der betroffenen Personen. Eine zahlenmäßige Einordnung der Leistungshöhe wurde Ihnen mit E-Mail vom 31.05.2023 mitgeteilt. Sollte Ihre Frage darauf abzielen, die Leistungshöhen für sämtliche der sich im Ausland lebenden Leistungsbeziehenden aufzuschlüsseln, steht hierbei neben der Nichtverfügbarkeit der Daten (ohne Nachforschungen, Untersuchungen und sich anschließende Berechnungen) auch der Datenschutz entgegen. Gerade bei wenigen Leistungsempfangenden pro Land ermöglicht der GdS Rückschlüsse auf bestehende Erkrankungen. Darüber hinaus ist schon die Höhe des Leistungsempfangs selbst vom Sozialdatenschutz gedeckt. Mit E-Mail vom 19.05.2023 bestärkten Sie die erfragte Aufschlüsselung unter dem Hinweis, Rückschlüsse auf Personen seien nicht möglich. Mit E-Mail vom 07.07.2023 untermauerten Sie Ihre Ansicht. Wie Ihnen bereits mit E-Mail vom 31.05.2023 mitgeteilt, teilen wir Ihre Rechtsauffassung nicht und sind nach eigener rechtlicher Prüfung in diesem Punkt dem Datenschutz verpflichtet. Dieses steht den von Ihnen geltend gemachten Ansprüchen entgegen. Neben unseren Ausführungen in der E-Mail vom 31.05.2023 füge ich in Beantwortung Ihrer E-Mail vom 07.07.2023 folgende Erläuterungen an: Die angefragten Daten stellen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO und des SGB X dar. Die Angabe des Leistungsempfangs der nach Herkunftsländern aufgeschlüsselten berechtigten Personen wäre aufgrund der geringen Fallzahlen nicht hinreichend anonymisiert. Bei sehr geringen Zahlen an Leistungsempfängern kann alleine die Angabe des Landes (I, diese Information beinhaltet, dass im genannten Land Leistungsbezieher leben) verbunden mit dem Leistungsbezug nach dem Opferentschädigungsgesetz (II, gewöhnliche Zusatzinformation für Umfeld der betroffenen Person; ob dies, wie von Ihnen angeführt, auf einer Veröffentlichung durch Betroffene selbst beruht, ist nicht von rechtlichem Belang) und der Höhe der bezogenen Leistungen (III, hier angefragt) dazu führen, dass ein Personenbezug auch ohne Zuhilfenahme weiterer Informations- und Erkenntnisquellen festgestellt werden könnte. Die Grenze des vernünftigerweise zu erwartenden Aufwandes ist hiermit nicht mit Sicherheit überschritten. So ist beispielsweise denkbar, dass bei Kenntnis über den Bezug einer Rente oder die gesundheitliche Einschränkung (IV, für Umfeld nicht selten offenkundig) Rückschlüsse auf einen Leistungsbezug und die Leistungshöhe gezogen werden können. So ist bei einem nur beispielshalber genannten, hypothetischen Berechtigten in Frankreich für alle, die von einem berechtigenden Tatbestand nach dem BVG oder um eine Rente oder um eine Verletzung und einen Leistungserhalt aus Deutschland/Bayern wissen, ersichtlich, wie viel Geld er erhält und wie seine finanzielle Lage ausfällt. Aus diesem Grund ist eine Aufschlüsselung nicht rechtlich zulässig 4) Ihre Frage wurde vollumfassend beantwortet. Dies betrifft auch die gewünschte Aufschlüsselung. Hinsichtlich des allgemeinen Informationsanspruchs sind im Gegensatz zum presserechtlichen Anspruch andere Maßstäbe an die Verfügbarkeit der Informationen zu stellen. Wie bereits in unserer ursprünglichen Antwort dargelegt, sind die Ihrerseits abgefragten Daten nicht oder nicht ohne erheblichen, oder gar faktisch nicht leistbaren, Aufwand auswertbar. Bei der vorliegenden E-Mail blieben diese Erwägungen zu Ihren Gunsten außer Betracht. Sofern Sie wünschen, können wir die von Ihnen im April angefragten Informationen auf Aktualisierungsbedarf prüfen. Mit freundlichen Grüßen