Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II - Infrastrukturkataster
* Den Anlage 12.2 (Infrastrukturkataster zum Vertragszeitpunkt) der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (kurz LuFV II)
* Die jährliche Aktualisierung des Infrastrukturkatasters gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 2 der LuFV II
Die in Anlage 14.3 festgelegten Einschränkungen zur Weitergabe sind entsprechend eines Urteils zu den Stadtwerken Solingen (https://fragdenstaat.de/blog/2018/trans…) als nichtig anzusehen. Da die DB Netz AG / DB Station & Service AG und soweit die Infrastruktur und nicht die Energielieferung an Dritte betroffen ist auch die DB Energie AG als Monopolisten im Markt der Eisenbahninfrastrukturunternehmen ("EIU") agieren und zusätzlich komplett im Besitz der Bundesrepublik Deutschland sind, ist auch nicht zu erkennen, warum es sich hier um Geschäftsgeheimnisse handeln soll. Die Daten sollten auch in keiner Weise geeignet sein die theoretischen Konkurrenten Straße/Wasserstraße/Luftfahrt in irgendeiner Weise zu bevorteilen.
Anfrage eingeschlafen
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Datum2. Januar 2019
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5. Februar 2019
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