Leistungsbewilligung minderjährige Kinder: Kosten der Unterkunft KdU Mietobergrenze Differenz ungedeckte Miete Zuzahlung Regelsatz
in Vertretung eines MINDERJÄHRIGEN deutschen Kindes erfolgt diese Anfrage.
Mit Schreiben vom 06.12.2019 wurde dieses zur Mitwirkung aufgefordert:
"Angabe mit Nachweisen, mit welchen Mitteln Ihre Bedarfsgemeinschaft die von Ihnen angegebene Differenz zwischen Ihren angegebenen Lebensunterhaltskosten und den bewilligten Leistungen in Höhe von Euro 250,00 monatlich in den Zeiträumen 01.04.2015 bis 30.06.2018 gedeckt haben."
Hier folgende Ergänzungen zur Verdeutlichung des Sachverhaltes:
a) Jobcenter Zahlungen nur teilweise, da Einzel-/Härtefallentscheidung mit Wirtschaftlichkeitsberechnung seit Jahren verweigert wird.
b) Wohnung seit 01.10.2018 innerhalb der Mietobergrenze.
c) Minderjähriges Kind unter 14 Jahren.
d) Vordrucke, Kontoauszüge, etc., vollständig vorgelegt.
e) Gerichtsverfahren seit Jahren anhängig und offen.
f) Bisher ungedeckte Zuzahlungen aus dem Regelsatz und Münchner Tafel nachgewiesen.
g) monatliche Zuzahlung betrugen "bis" zu monatlich Euro 250,00; lt. letzter Bewilligung vom 19.06.2018 Euro 67,00.
Meine Fragen:
1) Wie viele Haushalte mit Zuzahlungen der Kosten der Unterkunft aus dem Regelsatz haben identisches schikanösen Schreiben erhalten?
2) Wie viele Haushalte wurden aufgefordert, keine Zuzahlungen aus dem Regelsatz zu leisten, damit bis zur Entscheidung in der Hauptsache zwischenzeitlich die Zahlungs- und Räumungsklage des Vermieters durch uns, um dann die Sozialleistungen insgesamt vorzuenthalten?
3) Welche Summe hat das Jobcenter München dadurch eingespart?
4) Welche Folgekosten sind durch die dann entstandene Wohnungs- und Obdachlosigkeit entstanden?
5) Gefährdet das Jobcenter München damit das Kindeswohl?
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2585/
6) Wie vielen Haushalts- und Bedarfsgemeinschaften wurde unzulässig das soziale Existenzminimum gemäß EuGH vorenthalten, zB verbotene Sanktionen oder falscher Unterstellungen in der Mitwirkung wie hier:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2588/
"Der EuGH stellt mit dem Urteil klar, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht verhandelbar ist und unter keinen Umständen sanktioniert und mithin eingeschränkt oder entzogen werden darf und die BVerfG-Entscheidung zu Sanktionen eben nicht EU-konform seien.
Die Mitgliedstaaten müssen dauerhaft und ohne, auch nur zeitweilige, Unterbrechung einen menschenwürdigen Lebensstandard gewährleisten."
Für eine Antwort danke ich Ihnen.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Dezember 2019
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14. Januar 2020
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